Ohne Testament entscheidet der Gesetzgeber über Ihren Nachlass

Ohne Testament entscheidet der Gesetzgeber über Ihren Nachlass


In der Nachfolgeplanung zeigt sich immer wieder, dass viele Menschen ihre Erbfolge nicht aktiv regeln. Oft besteht die Annahme, dass die Familie im Ernstfall automatisch „die richtige Lösung“ findet. Aber ohne Testament entscheidet nicht die Familie, sondern allein das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen teils mehr als 100 Jahre alten Regeln zur Erbfolge.

Und die passen in vielen Fällen nicht optimal: weder für Familien mit Kindern noch für Paare ohne Kinder noch für Patchwork-Familien mit Stiefkindern. Also für viele Familienkonstellationen nicht wirklich geeignet. Drei Beispiele für unterschätzte Konstellationen, die im Ernstfall den Hinterbliebenen vor allem Arbeit, Streit und Kosten hinterlassen:

Fall 1: Kinderlose Paare – wenn die Schwiegereltern miterben

Der Ehemann, Mitte 50, sagt zu mir: „von mir erbt doch alles meine Frau, es sind ja keine Kinder da“. Leider nicht nach gesetzlicher Erbfolge. Denn da landen in den meisten Fällen nur drei Viertel des Vermögens bei der Ehefrau. Ein Viertel erbt die Verwandtschaft des Mannes, z. B. dessen Eltern oder die Geschwister oder deren Kinder. Nehmen wir an, das Eigenheim gehörte allein dem Mann, dann gehört ein Viertel nun seinen Eltern. Oder der Schwägerin, falls die Eltern schon verstorben sind. Die Frau wird wohl kaum die Schwiegereltern einziehen lassen wollen. Dann muss das als Altersreserve gedachte Sparkonto oder Depot aufgelöst werden, um in dieser ungewollten Erbfolge andere Erben auszuzahlen.

Fall 2: Ein Paar mit Kindern – die ungewollte Erbengemeinschaft

Ich selbst bin verheiratet und habe zwei Kinder. Würde mir etwas passieren, dann wäre die gesetzliche Erbfolge: 50 Prozent meine Frau, die anderen 50 Prozent teilen sich die Kinder. Das klingt zunächst fair. Die Tücke liegt hier aber darin, dass automatisch eine Erbengemeinschaft entsteht. Eine Erbengemeinschaft bedeutet, dass wichtige Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Will meine Frau das Haus verkaufen, weil es zu groß geworden ist, dann müssen die Kinder zustimmen. Ist eines der Kinder noch minderjährig, wird es komplizierter, denn dann kann das Familiengericht einen Ergänzungspfleger bestellen, der mitentscheidet. Ein Ergänzungspfleger vertritt dabei die Interessen des minderjährigen Kindes. Auf jeden Fall könnte meine Frau nicht mehr allein über unser gemeinsam erarbeitetes Vermögen verfügen. Aber auch mit volljährigen Kindern entsteht schnell Streit: einer will das Haus verkaufen, der andere vermieten. Häufig führt das zu dem bekannten Stillstand und einem belastenden Familienverhältnis.

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Fall 3: Patchwork – ungewollte Ungleichbehandlung

Wir haben im Bekanntenkreis ein Ehepaar, von dem jeder ein Kind mit in die Ehe gebracht hat. Die Kinder sind gemeinsam wie echte Geschwister aufgewachsen, jeder von den Eheleuten hat sein eigenes Vermögen. Bei der Erbfolge hören die Gemeinsamkeiten dann aber schnell auf, das musste ich kürzlich erklären. Ganz plakativ: verstirbt die Mutter zuerst, dann wird nach gesetzlicher Erbfolge eine Hälfte an den Mann und eine Hälfte an ihre Tochter vererbt. Wenn dann später der Mann verstirbt, dann geht alles an dessen Sohn. Auch die Hälfte, die eigentlich von seiner verstorbenen Ehefrau stammte. Die gesetzliche Erbaufteilung führt in Patchworkfamilien häufig zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen: wer zuerst verstirbt, dessen Kinder erben deutlich weniger Vermögen. Das birgt erhebliches Konfliktpotenzial unter den eigentlich harmonisch aufgewachsenen Stiefgeschwistern. Besonders tückisch: bei der Erbschaftsteuer werden leibliche Kinder und Stiefkinder gleich behandelt – in der gesetzlichen Erbfolge aber nicht.

Zu guter Letzt: wer als unverheiratetes Paar bei den drei Fällen denkt „ja, Familie ist halt immer kompliziert“, dem sei gesagt: Sie trifft es noch härter. Paare ohne Trauschein sieht die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich nicht vor – ohne individuelle Regelung geht der Lebenspartner im Erbfall häufig leer aus.

Falls Sie derart aufgerüttelt morgen gleich einen Notartermin machen wollen, bitte an dieser Stelle innehalten. Ein Testament ist nur der Schlusspunkt einer Erbschaftsplanung. Denn die muss vorher gemacht werden, mit dem Ziel einer guten Struktur für Familie und Vermögen. Wer das versäumt, der hat nicht geplant, sondern überlässt wichtige Entscheidungen der gesetzlichen Erbfolge.

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Ohne Testament entscheidet der Gesetzgeber über Ihren Nachlass

Situation Gesetzliche Folge Typisches Risiko
Kinderloses Ehepaar Schwiegerfamilie erbt mit Liquiditätsprobleme
Familie mit Kindern Erbengemeinschaft entsteht Blockaden/Streit
Patchwork-Familie Ungleichbehandlung der Kinder Konflikte unter Stiefgeschwistern

Das Wichtigste im Überblick

  • Ohne letztwillige Verfügung  wie z. B. ein Testament gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge des BGB.
  • Kinderlose Ehepaare riskieren ungewollte Miterben aus der Herkunftsfamilie.
  • Familien mit Kindern geraten schnell in komplizierte Erbengemeinschaften.
  • Patchwork-Familien werden gesetzlich oft ungleich behandelt.
  • Eine gute Nachfolgeplanung beginnt vor dem Testament.

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