Mit oder ohne Testament: Für Unternehmer kann beides zum Problem werden
Ohne Testament trifft die gesetzliche Erbfolge auch das Unternehmen
Verstirbt ein Unternehmer, dann führt die gesetzliche Erbfolge oft zu einer Erbengemeinschaft, meist aus dem hinterbliebenen Ehepartner und den Kindern. Das kann Entscheidungen erschweren, denn eine Erbengemeinschaft muss grundsätzlich einstimmig handeln – auch bei Entscheidungen über das Unternehmen. Hinzu kommen Risiken bei den Erben selbst. Sind die Kinder beispielsweise noch minderjährig, leben im Ausland oder sind verschuldet, können zusätzliche rechtliche und steuerliche Fragen das Unternehmen bedrohen.
Ein schlecht abgestimmtes Testament kann noch größeren Schaden verursachen
Stichwort Nachfolgeregelungen: Vielen ist nicht bewusst, dass Regelungen im Testament nicht immer wirksam werden, selbst wenn ein Notar mitgewirkt hat. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens etwas anderes bestimmt. Ein Beispiel: der Teilhaber eines Unternehmens möchte, dass im Erbfall seine Tochter die Unternehmensanteile erbt. Der Gesellschaftsvertrag besagt aber, dass bei Tod eines Mitinhabers die Anteile den anderen Gesellschaftern zuwachsen und Erben nur abgefunden werden. Dann läuft die Testamentsklausel für die Tochter ins Leere. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags können damit verhindern, dass der im Testament formulierte Wille umgesetzt wird.
Betriebsvermögen übertragen: Die wichtigsten Regeln für Unternehmer
Die Betriebsnachfolge wird häufig erst spät geplant. Schon ein mittelständischer Betrieb mit solidem Jahresgewinn kann einen Unternehmenswert erreichen, der relevante erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen nach sich zieht.
Zwischen Verschonungsregelungen, Verwaltungsvermögen und Nachsteuerrisiken liegen Chancen, aber auch Fallstricke. Welche Entscheidungen besonders teuer werden können, zeigt sich oft erst viele Jahre nach der Übertragung.
Antworten von Matthias Weidmann, Rechtsanwalt & Steuerberater im Gespräch mit Maximilian Pschiebel, Rechtsanwalt.
Gefahrenherd Betriebsaufspaltung: Hinter diesem sperrigen Begriff steht ein gängiges Konzept. Ein Unternehmer hält die Geschäftsimmobilie im Privatvermögen und vermietet sie an seine GmbH. Dahinter stehen meist Haftungsgründe: das Geschäftshaus wäre bei einer GmbH-Insolvenz geschützt. In der Erbfolge kann diese Konstruktion jedoch erhebliche Folgen haben. Um das Erbe fair zu verteilen, soll die GmbH an den Sohn gehen und das Geschäftshaus an die Tochter. Dadurch kann die Betriebsaufspaltung enden und der Wertzuwachs der Immobilie muss unter Umständen wie bei einem Verkauf versteuert werden. Die Tochter sieht sich mit einer erheblichen Steuerforderung konfrontiert, obwohl ihr keinerlei Liquidität zugeflossen ist.
Vorsicht beim Berliner Testament. Auch bei Unternehmern ist diese Testamentsform beliebt. Die damit verbundene Enterbung der Kinder kann aber Pflichtteilsansprüche auslösen. Machen die Kinder diese Ansprüche geltend, kann das Unternehmen finanziell erheblich belastet werden. Oft steckt das Geld in Maschinen und Ausstattung. Kredite sind schwieriger zu bekommen als vor dem Erbfall. Denn mit dem Unternehmer selbst sind auch Know-how und Verbindungen verloren gegangen. Banken bewerten die Firma niedriger als früher, die Kreditwürdigkeit sinkt.
Wenn Testament und Nachfolgeplanung nicht zusammenpassen
| Situation | Mögliche Folge |
|---|---|
| Testament widerspricht dem Gesellschaftsvertrag | Der gewünschte Erbe erhält die Unternehmensanteile möglicherweise nicht |
| GmbH und Geschäftsimmobilie gehen an unterschiedliche Erben | Eine Betriebsaufspaltung kann enden und eine erhebliche Steuerforderung entstehen. |
| Kinder machen beim Berliner Testament Pflichtteilsansprüche geltend | Das Unternehmen kann finanziell erheblich belastet werden. |
Für Unternehmer heißt das: ein Testament ist der Schlusspunkt einer Nachfolgeplanung, nicht deren Anfang. Vorher müssen Unternehmer klären, wer das Ruder übernehmen soll und welche rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Folgen damit verbunden sind. Dazu gehört die Prüfung des Gesellschaftsvertrags ebenso wie die Frage nach den steuerlichen Folgen, der Versorgung der Hinterbliebenen und einer fairen Berücksichtigung der Erben. Eine frühzeitig abgestimmte Nachfolgeplanung schafft die Voraussetzung dafür, dass der letzte Wille tatsächlich umgesetzt werden kann. Dafür braucht es zeitlichen Vorlauf und eine fachliche Begleitung, die über das reine Erbrecht hinausgeht.
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Nicht nur Privatleute, sondern auch Unternehmer haben häufig kein Testament. Doch auch der schnelle Gang zum Notar kann zum Problem werden, wenn das Testament nicht ausreichend abgestimmt ist. Denn beide Wege können erhebliche Probleme verursachen: die gesetzliche Erbfolge ohne Testament ebenso wie ein schlecht abgestimmtes Testament.
Die meisten Menschen hierzulande sind auf das eigene Ableben und die damit verbundene Vermögensweitergabe schlecht vorbereitet. Auf Probe zu sterben kann helfen, Schwächen aufzudecken und die Nachfolgeplanung den eigenen Wünschen anzupassen.
„Schenken mit Nießbrauch“ ist eine Gestaltung, die jeder kennt. Manchmal wird er mit dem Wohnrecht verwechselt. Nießbrauch ist eine gängige Lösung aus dem Werkzeugkasten der Nachfolgeplanung. Er berechtigt zur eigenen Nutzung und zur Vermietung. So können beispielsweise Eigentum und Mieteinnahmen getrennt werden.