Familienvermögen – schenken, stiften, steuern bevor die neue Erbschaftssteuer kommt

Familienvermögen – schenken, stiften, steuern bevor die neue Erbschaftssteuer kommt


Keiner weiß im Augenblick genau, was bei der Reform der Erbschaftssteuer herauskommt. Es gibt Instrumente, mit denen Familien den Vermögensübergang gestalten und sich so vor Überraschungen aus der Politik wappnen können. Von daher sollte man diese jetzt prüfen, um gute Entscheidungen treffen zu können.

Noch bevor sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einem neuen Urteil zur Erbschaftsteuer zu Wort meldet, schlug die SPD schon mal einige Pflöcke ein. Das anstehende BVerfG-Urteil zielt zwar nur auf die Vererbung von Unternehmen, die Sozialdemokraten wollen gleich die gesamte Erbschaftsteuer neu regeln. Zum Beispiel mit einem Lebensteuerfreibetrag. Ob das am Ende günstiger ausfällt, steht derzeit noch in den Sternen. So fehlt bislang zum Beispiel jede Angabe zu den Steuersätzen unter dem neuen Regime.

Daher sollten sich alle Familien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe Gedanken über eine steuerschonende Weitergabe von Vermögen an die nächste Generation machen. Instrumente dafür gibt es mehrere. Das naheliegendste ist die direkte Schenkung. Zu Lebzeiten wird so mit „warmer Hand“ Vermögen an die nächste Generation weitergegeben. Die Steuerfreibeträge für eine Schenkung an die eigenen Kinder sind mit 400.000 Euro durchaus respektabel. „Außerdem lässt sich der Betrag verdoppeln, weil beide Elternteile diesen Freibetrag nutzen können. Ist das Vermögen, dass an den Nachwuchs weitergegeben werden soll, ungleich zwischen den Ehepartnern verteilt, kann zunächst zwischen ihnen eine Schenkung erfolgen. Dafür steht ein Steuerfreibetrag von 500.000 Euro zur Verfügung“, erklärt Dr. Rafael Hörmann, Fachanwalt für Steuerrecht bei der Münchner Kanzlei CHP.

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Ein Erbfall kann teuer werden – und nicht nur finanziell. Neben emotionalen Herausforderungen drohen hohe Steuerlasten, komplizierte Regeln und Streit in der Familie. Doch es gibt legale Wege, wie Sie die Erbschaftsteuer deutlich reduzieren und Ihr Vermögen clever weitergeben.

Fragen dazu von Börsenmoderator Andreas Franik an Matthias Weidmann, Rechtsanwalt und Steuerberater, im Interview. Aufgezeichnet auf dem V-Bank Vermögenstag am 27.06.2025.

Schenkungen mit Nießbrauch schaffen steuerlich Spielraum

Obendrein lebt der Freibetrag alle zehn Jahre wieder auf. Wer frühzeitig die Vermögensweitergabe plant, kann daher mit zeitlich gestaffelten Schenkungen durchaus ein größeres Vermögen steuerfrei an die Kinder übertragen. Einen zweiten Weg eröffnen Schenkungen mit Nießbrauch. Beim Nießbrauch verbleiben die laufenden Erträge beim bisherigen Eigentümer. Im Fall einer vermieteten Immobilie sind das die Mieterträge. „Dadurch sinkt der steuerliche Wert des zu übertragenden Objektes. Innerhalb der bestehenden Freibeträge lässt sich auf diese Weise mehr Substanz an die nächste Generation übergeben“, erklärt Hörmann.

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Nießbrauch wird immer öfter genutzt, weil man damit bei Erbschaftsteuer und teils auch bei der laufenden Besteuerung Gestaltungsspielräume nutzen kann. Durch neue BFH-Urteile gibt es mehr Spielraum – aber nur, wenn der Vertrag wirklich sauber formuliert ist. Entscheidend ist oft, wem das Finanzamt die Einkünfte wirtschaftlich zurechnet. Und je nachdem, ob es um Immobilien, Depots oder Unternehmensanteile geht und ob es Vorbehalts- oder Zuwendungsnießbrauch ist, können die steuerlichen Folgen sehr unterschiedlich ausfallen.

Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Matthias Weidmann LL.M. und Jurist Maximilian Pschiebel klären auf.

Wie stark dieser Entlastungseffekt ist, hängt vom Alter der Person ab, die das Vermögen abgibt. Dazu wird mittels der statistischen Sterbetafel die Restnutzungsdauer ermittelt. Je höher das Alter, desto geringer ist diese Nutzungsdauer und damit der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs. Daher empfiehlt es sich, Schenkungen mit Nießbrauch nicht allzu weit ins hohe Alter aufzuschieben. Auch eine zeitliche Befristung kommt in Frage. Angenommen, ein Vater schenkt mit 50 seiner Tochter eine vermietete Eigentumswohnung, behält sich aber bei der Schenkung den Nießbrauch bis zum Alter von 75 vor. Würde er ohne eine solche Regelung später dann auf den Nießbrauch verzichten, entsteht ein neuer Schenkungsvorgang. Das lässt sich durch eine klar definierte Befristung vermeiden.

Nießbrauch bei Wertpapieren ist anspruchsvoll

Während der Nießbrauch bei Immobilien mittlerweile recht gut bekannt ist, wissen viele nicht, dass dies ebenso mit Wertpapierdepots möglich ist, also zum Beispiel mit Aktien. Anders als bei Immobilien, bei denen die Notariate in der Regel häufig genutzte Vertragsentwürfe parat haben, sind Schenkungsverträge für Wertpapierdepots mit Nießbrauch anspruchsvoll. „Sie müssen die Behandlung der Dividenden, die Zurechnung von Umschichtungsgewinnen und die Fortführung des Nießbrauchs bei Depotveränderungen eindeutig festlegen. Ratsam ist daher eher ein Depot, das nicht permanent umgeschichtet wird“, rät Thilo Stadler vom Vermögensverwalter I.C.M. in Mannheim.

Nießbrauch drückt die Schenkungsteuer

Weniger bekannt, aber wirksam – das bringt der Nießbrauch bei Wertpapierdepots.

Ein Beispiel: Die Inhaberin eines Aktiendepots im Wert von 2.000.000 Euro, 50 Jahre alt, schenkt diese Aktien an ihre Tochter. Die angenommene Jahresrendite beträgt 5,5 Prozent. Die Mutter behält sich den Nießbrauch für die Erträge vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs, der sich aus dem Jahreswert (Wert der Nutzung von einem Jahr, aber nach oben begrenzt) und dem Vervielfältiger (auf der Grundlage der Lebenserwartung der Nießbrauchsberechtigten) ergibt, beträgt 1.688.602,15 Euro. Dieser Betrag wird vom geschenkten Vermögen abgezogen. Damit bleiben als steuerpflichtiger Teil 311.397,85 Euro. Da die Tochter einen Schenkungssteuerfreibetrag von 400.000 Euro und diesen in den letzten zehn Jahren auch nicht anderweitig genutzt hat, fällt keine Steuer an. Ohne Nießbrauch hätte sie 300.000 Euro Schenkungsteuer zahlen müssen.

 

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Außerdem führen bei weitem nicht alle Banken Depots mit Wertpapieren, auf die es einen Nießbrauch gibt, weil diese mehr Aufwand erfordern als normale Wertpapierdepots. „Da für die Besteuerung die wirtschaftliche Zurechnung gilt, muss die Steuerbescheinigung der Bank den Zufluss der Erträge entsprechend ausweisen. Die Dividenden bekommt der bisherige Eigentümer, er hat sie demnach auch zu versteuern“, fügt Stadler hinzu. Die Bank besitzt also zwei Geschäftskontakte in diesem Fall: den Depotinhaber und den Empfänger der Dividenden.

Familienpool bündelt das Vermögen

Neben der direkten Schenkung – mit oder ohne Nießbrauch – gibt es die indirekte über einen Familienpool. Damit werden Vermögenswerte in einer rechtlichen Einheit gebündelt. Meist ist das eine Personengesellschaft wie eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). „Operatives Geschäft findet in dieser Gesellschaft nicht statt. Sie hat nur eine Funktion: den vorhandenen Besitz halten und verwalten. Der Gesellschaftsvertrag legt fest, auf welche Weise das geschieht, wer die Entscheidungen trifft, wie Ein- und Austritte aus der Gesellschaft erfolgen und wie ein Ausscheiden vergütet wird. Gesellschafter können neben den Eltern die Kinder, Enkelkinder oder auch künftige Generationen werden“, erläutert Fachanwalt Hörmann.

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Bei solch einem Familienpool steht zunächst die steuerliche Gestaltung gar nicht im Vordergrund. Er hat vielmehr den Zweck, das Vermögen als Einheit zusammenzuhalten und schon frühzeitig die nächste Generation zu beteiligen. „Eltern stellen sich zwangsläufig die Frage, ob die Kinder schon in der Lage sind, Vermögen zu übernehmen und zu verantworten. Oft kommen sie dann zur Einschätzung, dass es noch zu früh ist“, so eine Erfahrung von Hörmann. In dieser Situation bringt der Familienpool die Lösung. Es erfolgt nur die Übertragung der Gesellschaftsanteile, die Geschäftsführung verbleibt bei den Eltern, möglicherweise auch noch eine ganze Zeit nach dem 18. Geburtstag. „So schafft die Vermögensverwaltungsgesellschaft einen Lernraum, in dem die nächste Generation Erfahrung im Umgang mit dem Besitz sammeln kann“, fügt er hinzu. 

Wann lohnt sich eine vermögensverwaltende Gesellschaft?

Steuerlich bringt der Familienpool erst einmal keine Entlastung. Er sorgt dafür, dass Vermögen zusammenbleibt und langfristig ein strukturierter Übergang organisiert werden kann. In welchen Fällen aber lohnt sich eine solche vermögensverwaltende Gesellschaft? Immerhin fallen Kosten dafür an. Sie muss gegründet werden, es bedarf einer ordnungsgemäßen Buchführung und die Steuerdeklaration muss erfolgen. Experten nennen dafür als groben Richtwert 2.500 Euro pro Jahr. Der Aufwand kann jedoch in Abhängigkeit von der Art der Vermögenswerte, vom Standort und von den genutzten Dienstleistungen auch höher sein. Bei sehr kleinen Vermögen, etwa ein paar Hunderttausend Euro, ist dieser Aufwand schnell unverhältnismäßig. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, ab einer Million Euro über eine vermögensverwaltende Gesellschaft nachzudenken. Effizient unterhaltene Familienpools bewegen sich in einer Spannweite von zwei bis fünf Millionen Euro oder darüber.

Was bringt eine vermögensverwaltende GmbH?

Extra eine GmbH gründen für die Vermögensverwaltung und Vermögensübertragung? Bei einer bestimmten Größe oder Struktur des Vermögens kann eine solche Gesellschaft sinnvoll sein. Die Familie bringt Vermögenswerte ein, zum Beispiel Mietimmobilien oder Kapitalanlagen, und hält die Anteile daran. Diese können dann übertragen werden.

Die Ziele einer solchen Gesellschaft: Haftungsbegrenzung, Steueroptimierung, strukturierte Nachfolge, Vermeidung einer Zersplitterung des Vermögens. Steuerlich ergeben sich einige Vorteile, so werden zum Beispiel nicht ausgeschüttete Gewinne auf Ebene der Gesellschaft moderat besteuert. Erst bei Ausschüttung an die Gesellschafter fällt eine weitere Besteuerung an. Das Vermögen bleibt zusammen. Die Anteile können schrittweise verschenkt werden.

Der Gesellschaftervertrag schafft klare Spielregeln für alle Beteiligte. Alternativ können auch andere Rechtsformen genutzt werden, zum Beispiel die Kommanditgesellschaft oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die hohe Schule der Vermögensübertragung läuft über eine Familienstiftung ab. Ihr Ziel: Vermögen nicht nur zu verwalten, sondern über Generationen erhalten und zusammenhalten. Eine solche Stiftung soll einen klaren Zweck verfolgen, Erbfälle überdauern und vor einer Zersplitterung des Vermögens schützen. Wie beim Familienpool stellt sich auch hier die Frage: Wann ist es sinnvoll, eine familieneigene Stiftung zu errichten?

„Wenn große Vermögensblöcke über Generationen bestehen bleiben sollen und einem definierten Zweck dienen. Das können zum Beispiel weitläufige landwirtschaftliche Flächen sein, die vor kleinteiliger Erbteilung geschützt werden sollen. Auch ein Immobilienensemble, dessen Bestand gewahrt werden soll, kommt für eine Stiftung infrage“, gibt Thilo Stadler die Antwort. Ebenso könne ein dynastischer Ansatz den Ausschlag geben. „Ein professionell gemanagter Vermögensstamm soll über Jahrzehnte entwickelt werden und Erträge für die Familie generieren. Dieses Ziel kann die Stiftung besonders gut erfüllen, weil sie Einzelinteressen und Erbteilungen vom Kernbestand fernhält“, beschreibt er das Ziel eines solchen Ansatzes.

Stiftung in Deutschland oder lieber in Liechtenstein?

Für eine Stiftung stellt sich noch deutlicher die Frage, ab welchem Vermögen macht sie Sinn? Die Einrichtung kostet in der Regel ab 10.000 Euro aufwärts. Auch die laufende Verwaltung liegt bei mindestens 5.000 Euro pro Jahr, oft deutlich darüber. Daher kommt eine Familienstiftung eigentlich erst ab zwei bis fünf Millionen Euro in Frage.

V-CHECK Video: Familienstiftung: Das bringt sie wirklich!

Eine Familienstiftung zum Zwecke des Vermögensschutzes zu errichten erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Nicht ohne Grund: Schließlich ist die Errichtung einer Familienstiftung einfach und ohne Notar möglich, Stifter bestimmen, wer durch ihr Vermögen begünstigt sein soll, und können daher exakt ihre Nachfolge planen. Doch welche steuerlichen Vorteile hat die Familienstiftung wirklich? Welche Freibeträge bestehen, wie werden die laufenden Erträge besteuert und wie kommt einmal gestiftetes Vermögen wieder in das Privatvermögen der Begünstigten?

Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtsanwalt und Steuerberater Matthias Weidmann im Interview mit dem Juristen Maximilian Pschiebel.

Bei der Errichtung der Stiftung müssen sich Familien entscheiden: entweder nach deutschem Recht oder in Liechtenstein. Steuerlich hat die deutsche Familienstiftung einen wesentlichen Nachteil: die Erbersatzsteuer. Sie fällt alle 30 Jahre an, indem der Staat einen fiktiven Erbvorgang annimmt. Das geht an die Substanz der Stiftung. Dadurch ist die deutsche Stiftung, gemessen an den steuerlichen Effekten, gegenüber einer vermögensverwaltenden GmbH eher im Nachteil. Diese ist bei den laufenden Ertragssteuern – etwa auf Gewinne aus Kapitalanlagen oder Immobilien – häufig interessanter.

Die Liechtenstein-Stiftung kann da schon eher punkten. Sie lässt sich schnell errichten. Dabei handelt es sich um ein Treuhandvermögen in Liechtenstein, verwaltet durch einen Treuhänder gegen laufendes Honorar. Die Besteuerung ist minimal bis nahe null in Liechtenstein. Attraktiv wird es zudem, wenn die nächste Generation international lebt. Beispielsweise in Paris studiert oder in Dubai arbeitet. Je nach Wohnsitz und steuerlicher Situation der sogenannten Destinatäre können Ausschüttungen später sogar steuerfrei sein.

Egal ob Stiftung oder Schenkung – eines gilt in jedem Fall: die gewählte Lösung muss zu den Verhältnissen und den Zielen der Familie passen. Kosten und Nutzen sind abzuwägen. Experten befürchten, dass eine Reform der Erbschaftssteuer gerade für größere Vermögen nachteilig sein wird. Von daher: Nichts zu unternehmen, wäre die schlechteste Lösung. Zumindest ihre Optionen sollten Familien jetzt prüfen.

Interview mit Thilo Stadler: Wer zu lange zaudert, dem kommt das Schicksal zuvor

Thilo Stadler vom Vermögensverwalter I.C.M. aus Mannheim warnt davor, aus Angst vor Kontrollverlust die Planung des Vermögensübergangs immer wieder aufzuschieben.

Thilo Stadler

“Bei Untätigkeit verstreichen außerdem die Zeiträume, in denen Freibeträge wiederholt genutzt werden können. Sonderreglungen, die nur zu Lebzeiten genutzt werden können, werden vertan, etwa die steuerneutrale Schenkung des Familienwohnhauses unter Eheleuten.”

Thilo Stadler: Jeder, der nur ein bisschen Vermögen hat, sollte sich Gedanken darüber machen. Das beginnt doch schon mit der Klarstellung, welche Erbfolge in der eigenen Situation greift. Sie hängt von etlichen Faktoren ab: Wer ist überhaupt erbberechtigt? Gibt es eine testamentarische Regelung? Ist man verheiratet? Existiert ein Ehevertrag? Gibt es noch eine Bindungswirkung vorausgegangener Erbschaften? Welches Vermögen ist vorhanden? Wem gehört was?

Fehlannahmen und Missverständnisse sind meiner Erfahrung nach weit verbreitet, ja beinahe die Regel. Das Ergebnis solcher Überlegungen lautet dann meist: Es gibt Handlungsbedarf. Zum Beispiel reichen die steuerlichen Freibeträge oft nicht mehr aus, weil das Vermögen in den letzten Jahren stark angestiegen ist. Patchwork-Familien müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit testamentarische Verfügungen treffen. Bei Vermögen mit Auslandsbezug braucht es ebenso vorausschauende Regelungen. Über all dem schwebt dann noch die aktuelle Unsicherheit darüber, welches Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht künftig gilt.

Thilo Stadler: Das hat Vorrang, wenn der Gedanke aufkommt, schon frühzeitig Vermögen zu übergeben. Eine gute Finanzplanung ist dafür das Fundament. Erst muss das eigene Alterseinkommen und das des Ehepartners aus Renten, Pensionen, Versicherungen oder anderen Quellen gesichert sein. Die Frage lautet doch: Kann ich es mir überhaupt leisten, Vermögen aus der Hand zu geben?

Thilo Stadler: Nicht selten liefern Krankheitsfälle, die als Warnschuss aufgefasst werden, oder Schicksalsschläge im Freundes- und Familienkreis den Anstoß. Auch die Politik sorgt immer mal wieder für Motivation, sich mit dem Vermögensübergang zu beschäftigen. Das lässt sich an den Schenkungen kurz vor Veränderungen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer ablesen.

Thilo Stadler: Salopp formuliert: Das Schicksal könnte einem zuvorkommen. Bei Untätigkeit verstreichen außerdem die Zeiträume, in denen Freibeträge wiederholt genutzt werden können. Sonderreglungen, die nur zu Lebzeiten genutzt werden können, werden vertan, etwa die steuerneutrale Schenkung des Familienwohnhauses unter Eheleuten. Im Übrigen ist die Angst vor Kontrollverlust unberechtigt. Mit einem Testament oder mit Erbschafts- beziehungsweise Schenkungsverträgen können die Kontrollausübung durch den Schenker und die Verfügungsmöglichkeiten der Beschenkten eindeutig und nach dem Willen des Schenkers geregelt  werden.

Thilo Stadler: Probesterben. Auch wenn es ein wenig makaber klingt. Die wenigsten Familien stellen sich die Frage, was würde passieren, wenn einer der Vermögensinhaber von heute auf morgen verstirbt? Außerdem sollten zaudernde Vermögensinhaber sich einen guten Berater an ihre Seite holen. Der unbefangene Rat von außen bewirkt mitunter Wunder. Hilfreich ist auch, die Empfänger des Vermögens zu einem passenden Zeitpunkt in die Überlegungen einzubeziehen.

Thilo Stadler: Es handelt sich um schwerwiegende und grundlegende Entscheidungen, die man in seinem Leben nicht oft trifft. Insofern sind Emotionen immer mit im Spiel, zumal es um den eigenen Tod geht. Das ist nun einmal ein höchst unangenehmes Thema. Je weiter die Familien in die Planungen einsteigen, desto mehr gewinnen Kenntnisse und Know-how die Oberhand über die Emotionen.  Bei einer fundierten Beratung wird schnell deutlich, dass viele Wege und Instrumente existieren. Das entemotionalisiert die Gespräche.

Thilo Stadler: Früher oder später ist es wichtig, alle Beteiligten an den Tisch zu holen. Oft genug sind sich Erben oder Beschenkte vorher gar nicht im Klaren, um welche Vermögenswerte es tatsächlich geht. Die frühzeitige Auseinandersetzung kann helfen, Kenntnisse zu erlangen, und verhindert, dass die vom Schenker oder Erblasser Bedachten eines Tages ins kalte Wasser geworfen werden.

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Diese und weitere Fragen beantworten Thilo Stadler, Geschäftsführer und Vermögensverwalter bei der I.C.M. Independent Capital Management Vermögensberatung Mannheim GmbH und Dr. Rafael Hörmann, Gründungspartner der Kanzlei CHP und als Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Steuerrecht in Deutschland zugelassen.

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