Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 8)

Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 8)


Seit Anfang 2018 gelten neue Steuerregeln für aktiv verwaltete Fonds und börsengehandelte Indexfonds (ETFs). Diese Änderungen betreffen auch Anleger, die ihre Fonds bzw. ETFs vor 2009 gekauft haben, als die Abgeltungssteuer in Kraft trat. Lesen Sie auch, welche Folgen das Reformgesetz für Riester-Sparpläne und fondsgebundene Lebensversicherungen hat.

Frage: Ändert sich für mich durch das Investmentsteuer-Reformgesetz etwas, wenn ich meine Investmentfonds bzw. ETFs schon vor dem 1. Januar 2009 gekauft habe?

Antwort: Ja, zum 1. Januar 2018 wurden die Uhren steuertechnisch für alle Fondsanleger neu gestellt. Den Bestandsschutz für die sogenannten Alt-Anteile, die vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer 2009 gekauft wurden, fiel damit weg. Der Fiskus rechnete bei diesem Übergang so, als ob die Alt-Anteile zum 31.12.2017 verkauft und am 1. Januar 2018 wieder neu gekauft worden wären. Für fiktive Gewinne, die zum Jahresende 2017 angefallen wären, zahlten Anleger keine Steuer, denn bis dahin galt der Bestandsschutz. Für Wertsteigerungen seit dem 1. Januar 2018 fällt bei einem Verkauf der Altanteile jedoch Abgeltungssteuer an.

Frage: Gibt es für den Verlust des Bestandsschutzes keinen Ausgleich?

Antwort: Doch, es gibt einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger für Wertsteigerungen der Alt-Anteile beim Verkauf der Fonds bzw. ETFs. Angenommen, Ihre vor 2009 gekauften Fonds legen bis zum Verkauf in 15 Jahren noch 50.000 Euro an Wert zu, sodass Sie bis dahin einen Gewinn von 80.000 Euro gemacht haben. Dann deckt der Freibetrag von 100.000 Euro die gesamten Gewinne Ihrer Alt-Anteile ab. Sie müssen also keine Abgeltungssteuer zahlen.

Frage: Fällt der Freibetrag weg, wenn mein Fonds mit einem anderen Fonds verschmolzen wird?

Antwort: Nein, nach Angaben des Bundesverbands Asset und Investment Management (BVI), der die Interessen der Fondsindustrie vertritt, spielt eine Verschmelzung von Fonds steuerlich keine Rolle. Das Kaufdatum der Anteile ändert sich dadurch nicht.

Frage: Ist der Freibetrag von 100.000 Euro vererbbar?

Antwort: Nein, der Freibetrag ist als solcher nicht vererbbar. Dennoch müssen Ihre Erben nicht befürchten, Abgeltungssteuer zu zahlen, wenn Sie ihnen Alt-Fondsanteile vermachen, die Sie vor dem Jahr 2009 gekauft haben. Das gilt zumindest, wenn Sie Ihren eigenen Freibetrag von 100.000 Euro noch nicht ausgeschöpft haben. Das hat das Bundesfinanzministerium Mitte 2019 klargestellt. Wie bei einer Immobilie begründet eine Erbschaft oder Schenkung steuerrechtlich keine eigene Anschaffung. Entscheidend ist, wann ein Anleger die Anteile am Markt erworben hat. 

Frage: Was ist bei ausschüttenden und thesaurierenden Fonds zu beachten? Bislang führten thesaurierende Fonds aus dem Ausland zu steuerlicher Mehrarbeit. Ist das endlich vorbei?

Antwort: Ja, mit dem Investmentsteuer-Reformgesetz ist die unterschiedliche Behandlung von ausschüttenden und thesaurierenden, sprich ansparenden Fonds oder ETFs Geschichte. Bis Ende 2017 mussten Anleger, die thesaurierende Fonds aus dem Ausland kauften, Jahr für Jahr wiederangelegte Dividenden (im Steuer-Deutsch „ausschüttungsgleiche Erträge“) und die sog. anrechenbare Quellensteuer in der Steuererklärung angeben. Das entfällt seit 2018.

Frage: Muss ich die Unterlagen dieser thesaurierenden Fonds bzw. ETFs nicht mehr aufbewahren?

Antwort: Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum bis zum 31.12.2017 und der Zeit danach. Für die Zeit ab 2018 benötigen Sie diese Dokumente nicht mehr. Anders sieht es für die Zeit bis Ende 2017 aus. Wenn Sie vermeiden wollen, dass Sie bei einem Verkauf doppelt besteuert werden, sollten Sie Unterlagen, die Sie bis Ende 2017 erhalten haben, tunlichst bis zum Verkauf der ausländischen thesaurierenden Fonds aufbewahren. Hintergrund ist, dass Ihnen sonst eine Doppelbesteuerung der vom Fonds wiederangelegten Dividenden droht. Warum? Zunächst versteuern Sie diese Dividenden über Ihre Steuererklärung. Dann besteuert die Bank Ihren Verkaufsgewinn mit 25 Prozent Abgeltungssteuer. Nur mit den Unterlagen können Sie danach beim Finanzamt den Nachweis führen, dass Sie die erneut besteuerten Dividenden bereits in Ihren Steuererklärungen versteuert haben und somit Anrecht auf eine Steuererstattung haben. Falls Sie keine Dokumente haben, kann Sie das nach 10 bis 20 Jahren leicht Tausende von Euro kosten.

Frage: Ich habe eine fondsgebundene Lebensversicherung. Was ändert sich da für mich?

Antwort: Investmentfonds innerhalb von Lebensversicherungen werden steuerlich genauso behandelt wie Fonds und ETFs ohne Versicherungsmantel (siehe Folge 7).

Frage: Wie sieht es mit der Besteuerung von Erträgen in fondsgebundenen Lebensversicherungen aus, wenn die Police vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurde?

Antwort: Wenn ein Anleger die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, wird bei fondsgebundenen Policen, die vor 2005 abgeschlossenen wurden, weiterhin keine Steuer fällig. Mehr dazu erfahren Sie bald in Folge 10 zu Lebensversicherungen.

Frage: Was ist, wenn meine Vermögenswirksamen Leistungen in einen Investmentfonds fließen?

Antwort: Dafür gelten dieselben Steuerregeln wie für Fonds (siehe Folge 7).

Frage: Greifen die neuen Steuerregeln auch für Fonds, die für die staatlich geförderte Riester- oder Rürup-Rente verwendet werden?

Antwort: Nein, in diesem Fall gelten andere Regeln. Mehr dazu erfahren Sie demnächst in der Folge zu Riester- und Rürup-Verträgen (Folge 10).

In der nächsten Folge lesen Sie, welche Steuerregeln für Goldanleger und Immobilienkäufer als Eigennutzer und als Vermieter gelten. Zudem erfahren Sie, warum bei Gewinnen mit Oldtimern und Bitcoins die Abgeltungssteuer nicht greift – und was stattdessen zu tun ist. Wenn Sie keinen Steuerbeitrag mehr verpassen möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter an!

Bislang erschienen in unserer Serie “Geldanlage und Steuern – Das müssen Sie wissen”:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei Fragen bitte Ihren Steuerberater!

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