Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 5)

Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 5)


Viele Anleger glauben, die Abgeltungssteuer gelte für alle Anlageklassen. Weit gefehlt! Zwischen der Besteuerung von Wertpapieren, Edelmetallen, Lebensversicherungen und geschlossenen Fonds gibt es deutliche Unterschiede. Für Immobilien gelten wieder andere Regeln. Heute widmen wir uns im Steuer-ABC dem Thema Einzelaktien.

Aktien: Verluste, die aus dem Verkauf von einzelnen Aktien (nicht Aktienfonds oder Aktien-ETFs!) entstehen, dürfen Anleger seit 2009 nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnen. Zu diesem Zweck sammelt die Bank die Kursverluste von Dividendenpapieren im sogenannten „Verlustverrechnungstopf für Aktien“ und verrechnet diese mit späteren Aktiengewinnen. Sämtliche anderen Kapitalerträge (auch Dividenden) und Verluste werden in einem weiteren Verlustverrechnungstopf miteinander verrechnet. Wer mit Aktien Geld verloren hat, muss deshalb auf Kursgewinne durch Aktienverkäufe warten, um diese Verluste auszugleichen. Zum Thema Einzelaktien drei Beispiele:

Musterfall 1:
Ein Anleger führt ein Depot bei einer Bank, in dem Fonds und Einzelaktien verwahrt werden. Mit den Aktien hat er insgesamt ein Minus von 3.000 Euro eingefahren. Dem stehen Gewinne bei den Fonds von 22.000 Euro gegenüber. Nun will er Fondsanteile verkaufen, um mit dem Geld einen Immobilienkauf mitzufinanzieren. Rechnet die Bank die Aktienverluste gegen, sodass nur 19.000 Euro von der Abgeltungssteuer betroffen wären?

Antwort: Nein, das ist nicht möglich. Die Aktienverluste kommen in den Verlustverrechnungstopf für Aktien und können nur durch spätere Kursgewinne mit Einzelaktien ausgeglichen werden. Würde der Anleger jetzt den Handel mit Einzelaktien einstellen, könnte er die 3.000 Euro Verlust in steuerlicher Hinsicht nicht mehr nutzen.


Musterfall 2: Ein Anleger führt Depots bei mehreren Banken, in denen er jeweils auch mit Einzelaktien handelt. In dem einen Depot hat er bis Ende November Gewinne erzielt, im anderen Depot stehen Verluste zu Buche. Wie sollte er am besten vorgehen?

Antwort: Es gibt nur einen Weg, um die Verluste mit Einzelaktien steuerlich möglichst bald geltend zu machen: Der Anleger muss bei der betreffenden Bank bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen. Die Verluste kann er dann in der Steuererklärung (Anlage KAP, Zeile 11) von den Aktiengewinnen abziehen. Falls die Verluste höher als die Gewinne ausfallen, packt der Fiskus den Überhang als Verlustvortrag ins nächste Steuerjahr.


Musterfall 3: Ein Anleger hat Aktien eines Unternehmens gekauft und sich nicht weiter darum gekümmert. Nach einigen Jahren stellt sich heraus, dass er eine klare Niete gezogen hat: Die Bank bucht die Papiere als wertlos aus seinem Depot aus. Kann er den Verlust steuerlich geltend machen – und was müsste er dazu tun?

Antwort: Geht es nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz, führt die Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen (Az.: 2 K 1952/16). Folglich dürfen Anleger diese Verluste mit Gewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien über die Steuererklärung verrechnen. Das Problem: Viele Finanzämter sehen das bislang anders, weil es sich nicht um eine Veräußerung von Wertpapieren handele. Anleger, die einen Totalausfall verbuchen, ohne dass das Finanzamt ihren Verlust anerkennt, sollten das Ruhen ihres Verfahrens beantragen. Denn die Entscheidung des Finanzgerichts wird demnächst vor dem Bundesfinanzhof verhandelt (Az.: VIII R 5/19). Nur wer sich auf dieses Aktenzeichen beruft, hält seinen Fall offen und kann von einer anlegerfreundlichen Entscheidung des obersten deutschen Finanzgerichts profitieren.


In der nächsten Folge lesen Sie, was bei der Besteuerung von Anleihen, Zertifikaten, Exchange Traded Commodities und negativen Anlagezinsen zu beachten ist!

Bislang erschienen in unserer Serie “Geldanlage und Steuern – Das müssen Sie wissen”:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei Fragen bitte Ihren Steuerberater!

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