
Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 1)
Klarheit in Steuerfragen
In unserer Serie „Geldanlage und Steuern“ lesen Sie, wie die Abgeltungssteuer grundlegend funktioniert. Außerdem, bei welchen Anlageklassen Ausnahmen gelten und wann Sie Ihre Kapitalerträge besser in der Steuererklärung angeben. Sie erfahren, was renommierte Vermögensverwalter zu Steuern und Geldanlage raten. Außerdem bekommen Sie steuerliche Detailinfos zu allen wichtigen Anlageklassen. Angefangen von Aktien über Lebensversicherungen bis hin zu Xetra-Gold und zur neuen Besteuerung von Fonds und ETFs.
Was sind die Merkmale der Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt. Die Steuer wird fällig für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne. Sie betrifft Sparer, die Geld anlegen in Form von Bankeinlagen, Anleihen, Aktien, Fonds und Zertifikaten. Sie gilt unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere oder Bankkonten. Die Höhe beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Damit summiert sich die Abgeltungssteuer auf mindestens 26,38 Prozent ohne Kirchensteuer. Wer kirchensteuerpflichtig ist, zahlt 27,82 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg und 28 Prozent in den übrigen Bundesländern. Den fälligen Betrag führt nicht der Steuerzahler, sondern die Bank bzw. die Fondsgesellschaft direkt an das Finanzamt ab. „Der Fiskus erhebt die Steuer direkt bei der Auszahlungsstelle – an der Quelle –und nicht erst im Nachhinein beim Anleger. Deshalb heißt es auch Quellensteuer“, erläutert Michael Thaler von TOP Vermögen mit Sitz in Starnberg.
Tipp: Wer unterm Jahr aus der Kirche austritt, sollte dies der Bank oder der depotführenden Stelle zügig mitteilen. So lassen sich unnötige Steuerzahlungen vermeiden.
Lohnt sich die Mühe mit dem Freibetrag bei mehreren Konten?
Die Antwort hängt unter anderem von Ihren Vermögensverhältnissen ab. Anleger können bis zu 801 Euro an Kapitalerträgen pro Person haben, ohne Abgeltungsteuer zu zahlen. Für Verheiratete liegt die Grenze bei 1.602 Euro. Dieser Freibetrag heißt seit 2009 Sparerpauschbetrag. Voraussetzung: Für das laufende Jahr muss der Anleger bei einer oder mehreren Banken Freistellungsaufträge einreichen. Diese dürfen zusammen die genannten Grenzen nicht überschreiten. Wer keine Freistellungsaufträge eingereicht hat und keine Steuern zahlen will, muss sich das Geld vom Fiskus zurückholen. Das geht nur über die Steuererklärung.
Tipp: Reichen Sie rechtzeitig Ihre Freistellungsaufträge ein bzw. ändern Sie diese, wenn nötig. Achten Sie auf die Obergrenze von 801 bzw. 1.602 Euro.
Was ist ein Verlustverrechnungstopf?
Diese bürokratische Wortschöpfung gibt es aus nur einem Grund: Kursverluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur mit Kursgewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnet werden. Deshalb müssen Banken bzw. Depotstellen im Wertpapierdepot einen Verlustverrechnungstopf für Aktien führen. Daneben gibt es einen weiteren Verlustverrechnungstopf für Konten und alle anderen Wertpapieranlagen. Bei allen Wertpapieren außer Einzelaktien – Investmentfonds, ETFs, Zertifikate, Anleihen – dürfen Kursverluste mit sämtlichen positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Dazu zählen Kursgewinne, Aktiendividenden, Zinsen.
Tipp: Überlegen Sie, ob Einzelaktien für Sie sinnvoll sind! Viele Privatanleger legen dabei kein glückliches Händchen an den Tag. Da die Verluste ausschließlich mit künftigen Aktiengewinnen verrechenbar sind, fällt es ihnen oft schwer, sich aus einem „Verlustloch“ heraus zu arbeiten. Fonds oder ETFs dürften für die meisten Anleger die bessere Alternative sein. Sowohl wegen der besseren Streuung als auch wegen der Steuer.
Bitte beachten Sie: Diese Serie kann eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei konkreten Fragen bitte Ihren Steuerberater.
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