
Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 7)
Aktiv verwaltete Fonds und Indexfonds (ETFs): Seit dem 1. Januar 2018 gelten für aktiv verwaltete Fonds sowie Indexfonds neue Steuerregeln. Hintergrund ist das sogenannte Investmentsteuer-Reformgesetz, mit dem der Fiskus deutsche und ausländische Fonds in Bezug auf ihre Einkünfte gleichbehandeln wollte. Seitdem werden alle aktiv verwalteten Fonds sowie ETFs mittels einer jährlichen Pauschale nach gleicher Systematik besteuert.
Das bedeutet konkret: Fonds und ETFs müssen auf alle Dividenden, Mieterträge und auf Erträge aus dem Verkauf von Immobilien eine Steuer in Höhe von 15 Prozent abführen, sofern diese Einkünfte aus Deutschland stammen. Um die steuerliche Mehrbelastung auf Fondsebene auszugleichen, wird je nach Fondskategorie ein bestimmter Teil der Erträge (Pauschale) steuerfrei gestellt: Bei Mischfonds sind dies 15 Prozent, bei Aktienfonds 30 Prozent und bei Immobilienfonds 60 Prozent. Hat der Immobilienfonds im Ausland seinen Schwerpunkt, sind es sogar 80 Prozent. Durch die abschließende Aufzählung der steuerpflichtigen Erträge sind Rentenfonds nicht enthalten.
Frage: Werden Anleger im Vergleich zu vorher nicht benachteiligt, wenn ihre Fonds jetzt höhere Steuern zahlen?
Antwort: Nein, das ist nach Einschätzung des Bundesverbands Investment und Asset Management (BVI) nicht der Fall. Denn für die oben genannten Pauschalen müssen Anleger keine Abgeltungssteuer zahlen. Sie haben nur die restlichen Erträge zu versteuern.
Frage: Können Sie das anhand eines konkreten Beispiels verdeutlichen?
Antwort: Ein Anleger hält im Jahr 2020 Anteile an einem offenen Immobilienfonds, der vorrangig in deutsche Immobilien investiert und in diesem Jahr 2.000 Euro ausschüttet. Der Freistellungsauftrag ist ausgeschöpft. Von den 2.000 Euro sind 60 Prozent, also 1.200 Euro, steuerbefreit. Deshalb führt die Bank bzw. Fondsgesellschaft lediglich die Abgeltungssteuer auf die verbleibenden 800 Euro zuzüglich Solidarzuschlag (und eventuell Kirchensteuer) ab. Dadurch zahlt der Anleger nicht gut 525 Euro, sondern 211 Euro.
Frage: Fallen Zinserträge nicht unter die neue Besteuerung?
Antwort: Nein, in der abschließenden Aufzählung der steuerpflichtigen Erträge sind Zinsen nicht enthalten. Deshalb fallen Rentenfonds, die ausschließlich auf Anleihen setzen oder weniger als 25 Prozent an Aktien enthalten – das ist das Kriterium für Mischfonds – nicht unter die Vorgaben des Reformgesetzes.
Frage: Was muss ich tun, wenn ich meine(n) Fonds oder ETF vor dem 1. Januar 2018 gekauft habe?
Antwort: Wenn Sie Ihren Fonds bzw. ETF wie gewohnt weiterführen, kümmert sich die Bank oder Fondsgesellschaft von sich aus um die Berechnung der Abgeltungssteuer. Sie haben keine Nachteile zu befürchten.
Frage: Was bedeutet es für meine Steuerlast, wenn ich einen Fonds oder ETF, der vor 2018 gekauft wurde, demnächst verkaufen will?
Antwort: Im Vergleich zu früher kann das zu Ihrem Vorteil, aber auch zu Ihrem Nachteil sein. Hintergrund: Der ausschlaggebende Zeitpunkt für das neue Steuerregime ist der 31. Dezember 2017. Verbuchte Ihr Fonds bzw. ETF zu diesem Zeitpunkt einen Gewinn und kam es danach zu Verlusten, kann das für Sie nachteilig sein.
Frage: Können Sie das bitte erläutern?
Antwort: Angenommen, Sie saßen zum 31.12. 2017 mit Ihrem Aktienfonds auf einem Buchgewinn von 10.000 Euro. In der Folgezeit büßten die Anteile wegen schlechten Managements 9.000 Euro ein. Dann haben Sie zwar nur 1.000 Euro gewonnen, doch der Fiskus rechnet anders: Bei Aktienfonds wird der Verlust wegen der Teilfreistellung von 30 Prozent nur zu 70 Prozent erfasst. Daher würden nur 6.300 Euro anerkannt. Wenn Sie verkaufen, zahlen Sie die Abgeltungssteuer daher nicht auf den tatsächlichen Differenzgewinn von 1.000 Euro, sondern auf die Differenz zwischen 10.000 Euro (dem Buchgewinn von 2017) und diesen 6.300 Euro. Daher müssten Sie in diesem Fall 3.700 Euro statt 1.000 Euro versteuern.
Frage: Kann das sein? Das ist doch ungerecht!
Antwort: In diesem Fall ist es definitiv zum Nachteil des Anlegers, weshalb man Verkäufe in diesem Szenario gut erwägen sollte. Auf der anderen Seite könnte es auch umgekehrt sein: Der Fonds bzw. ETF lag zum 31.12.2017 im Minus und legte danach deutlich zu. Dann würden die späteren Gewinne ebenfalls anteilig besteuert, was für den Anleger vorteilhafter wäre als zuvor. Das Bundesfinanzministerium hält deshalb an dieser Vorgehensweise fest.
In der nächsten Folge lesen Sie, was sich durch die Investmentsteuerreform für Sie verändert, wenn Sie Fonds vor dem Jahr 2009 gekauft haben!
Bislang erschienen in unserer Serie “Geldanlage und Steuern – Das müssen Sie wissen”:
- Teil 1: Grundzüge der Abgeltungssteuer: Geltungsbereich, Freibetrag, Verlustverrechnungstopf
- Teil 2: Grundzüge der Abgeltungssteuer: Käufe vor 2009, Depots im Ausland, Quellensteuer
- Teil 3: Grundzüge der Abgeltungssteuer: Steuerdokumente, Anlage KAP in der Steuererklärung
- Teil 4: Interview: Rendite und Risiko versus Steuerersparnis – was wirklich zählt
- Teil 5: Steuern und Anlageklassen: Einzelaktien
- Teil 6: Steuern und Anlageklassen: Anleihen, Bankeinlagen, Zertifikate, Xetra-Gold
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei Fragen bitte Ihren Steuerberater!
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