
Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 11)
Bei welchen Anlagearten greift die Abgeltungssteuer von 25 Prozent?
Vorausschickend ist zu sagen, dass der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent nur greift, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung nicht für die sogenannte Günstigerprüfung votieren. Haben Sie dies getan, und liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter dieser Marke, werden Sie nach Ihrem persönlichen Satz und somit günstiger besteuert als mit 25 Prozent. Ansonsten unterliegen folgende Anlagearten der Abgeltungssteuer, sofern die Erträge pro Jahr und Person oberhalb von 801 Euro liegen – nur die darüber liegenden Erträge werden besteuert:
Wertpapiere: Dazu zählen Stamm- und Vorzugsaktien, alle Arten von Anleihen, Zertifikate, Exchange Traded Funds und Commodities (Ausnahme Xetra-Gold), aktiv verwaltete Investmentfonds sowie Dachfonds und Multi-Asset-Fonds. Wichtig: Kursverluste von Einzelaktien dürfen Sie nur mit Kursgewinnen von Einzelaktien und mit keinen anderen Kapitalerträgen bzw. Kapitalverlusten verrechnen. Dividenden von Einzelaktien aber dürfen mit anderen Kapitalverlusten verrechnet werden.
Bankeinlagen: Dazu zählen die kaum noch existenten Erträge auf Girokonten, Tagesgeld- und Festgeldkonten sowie von Sparbriefen.
(Fondsgebundene) Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden: Abgeltungssteuer fällt an, wenn entweder die Todesfall-Leistung weniger als 60 Prozent der Versicherungssumme betrug und/oder Sie weniger als fünf Jahre Beiträge gezahlt haben. Versteuert werden muss der sogenannte Ertragsanteil. Dieser ergibt sich bei diesen Versicherungen vereinfacht gesagt, wenn bei Fälligkeit der Police alle Prämienzahlungen von der Auszahlungssumme abgezogen werden.
(Fondsgebundene) Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden: Wenn der Vertrag der Altersvorsorge dient, unterliegt die Hälfte des Ertragsanteils der Abgeltungssteuer. Dazu darf die Police nicht vor dem 60. Lebensjahr ausbezahlt werden, und die Laufzeit muss mindestens 12 Jahre betragen.
(Fondsgebundene) Kapitallebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden: Wenn der Vertrag nicht der Altersvorsorge dient, unterliegt der gesamte Ertragsanteil der Abgeltungssteuer.
(Fondsgebundene) Private Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die ab 2005 abgeschlossen wurden: Bei Verträgen ab dem Jahr 2005 wird auf die Auszahlungen Abgeltungssteuer erhoben.
Bei welchen Anlagearten unterliegen Erträge dem persönlichen Steuersatz?
Gold, Silber, Bitcoins, Schmuck & Co: Wer Edelmetalle, Bitcoins, Schmuck oder Oldtimer innerhalb eines Jahres kauft und verkauft, tätigt ein privates Veräußerungsgeschäft. Verkaufsgewinne sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern, wenn sie insgesamt wenigstens 600 Euro im Jahr betragen. Diese Regel gilt weiter auch für Xetra-Gold, ein Instrument, mit dem an der Börse Gold gehandelt werden kann. Das geht aus dem Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 hervor.
Vermietete Immobilie: Wenn Sie eine Immobilie vermietet haben und mit Gewinn verkaufen, müssen Sie diesen Gewinn mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn zwischen Kauf und Verkauf noch keine 10 Jahre verstrichen sind.
Geschenkte bzw. geerbte Mietimmobilie: Dabei handelt es sich nicht um einen Erwerb, sondern um einen Vermögensübergang vom Schenker/Erblasser zum Beschenkten/Erben. Eine Steuerzahlung fällt nur an, wenn der Beschenkte bzw. Erbe die Immobilie verkauft und seit dem ursprünglichen Kauf der Immobilie noch keine 10 Jahre vergangen sind.
Geschlossene Fonds: Das sind unternehmerische Beteiligungen und kein Wertpapiergeschäft. Somit erzielen Sie gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und müssen darauf Ihren persönlichen Einkommensteuersatz entrichten.
Private Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurden: Bei diesen Versicherungen müssen Sie den Ertragsanteil mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Der Ertragsanteil dieser Policenart beträgt, wenn Sie bei Beginn der Auszahlungen 65 Jahre alt sind, lediglich 18 Prozent der Rentenauszahlung.
Riester- und Rürup-Verträge: Bei beiden Rentenarten müssen Sie die Auszahlungen mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Riester-Rente bekommen Sie, wenn Sie mindestens 60 Jahre alt oder berufsunfähig sind. Bei einem Rürup-Vertrag können Sie die Einzahlungen steuerlich geltend machen. Im Gegenzug sind die späteren Auszahlungen mit Ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Bei welchen Anlagearten fällt auf die Erträge keinerlei Steuer an?
Gold, Silber, Bitcoins, Schmuck & Co: Lag zwischen Kauf und Verkauf des Wirtschaftsguts mindestens ein Jahr, sind die Verkaufsgewinne unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Das gilt weiter auch für Xetra-Gold, ein Instrument, mit dem an der Börse Gold gehandelt wird. Letzteres geht aus dem Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 hervor.
Selbstgenutzte Immobilie: Wenn Sie Ihre Immobilie selbst genutzt haben, sie dann verkaufen und einen Gewinn einstreichen, fällt grundsätzlich, also unabhängig von der Haltedauer keine Steuer an. Als selbstgenutzt gilt die Immobilie, wenn Sie mindestens zwei Jahre sowie im angebrochenen Jahr des Verkaufs darin gelebt haben. Dabei reicht es dem Fiskus, wenn Sie in der Zeit vom Dezember des ersten Jahres bis zum Januar des dritten Jahres dort lebten.
Geschenkte bzw. geerbte und selbstgenutzte Immobilie: In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Erwerb, sondern um einen Vermögensübergang vom Schenker/Erblasser zum Beschenkten/Erben. Es fällt daher keine Steuer an, falls die Immobilie veräußert wird.
Geschenkte bzw. geerbte Mietimmobilie: Wie oben handelt es sich auch hier um einen Vermögensübergang vom Schenker/Erblasser zum Beschenkten/Erben. Sind seit dem Kauf der Immobilie mehr als 10 Jahre verstrichen, ist bei einem Verkauf der Immobilie keine Steuer zu zahlen.
Lesen Sie in der nächsten und letzten Folge, welche goldenen Regeln Ihnen zuverlässig bei der Abgeltungssteuer helfen! Wenn Sie keinen Steuerbeitrag mehr verpassen möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter an!
Bislang erschienen in unserer Serie “Geldanlage und Steuern – Das müssen Sie wissen”:
- Teil 1: Grundzüge der Abgeltungssteuer: Geltungsbereich, Freibetrag, Verlustverrechnungstopf
- Teil 2: Grundzüge der Abgeltungssteuer: Käufe vor 2009, Depots im Ausland, Quellensteuer
- Teil 3: Grundzüge der Abgeltungssteuer: Steuerdokumente, Anlage KAP in der Steuererklärung
- Teil 4: Interview: Rendite und Risiko versus Steuerersparnis – was wirklich zählt
- Teil 5: Steuern und Anlageklassen: Einzelaktien
- Teil 6: Steuern und Anlageklassen: Anleihen, Bankeinlagen, Zertifikate, Xetra-Gold
- Teil 7: Steuern und Anlageklassen: Aktiv verwaltete Fonds und Indexfonds (ETFs) und die Reform der Investmentsteuer
- Teil 8: Steuern und Anlageklassen: Aktiv verwaltete Fonds, Indexfonds (ETFs) und fondsgebundene Versicherungen
- Teil 9: Steuern und Anlageklassen: selbstgenutzte und vermietete Immobilien, Edelmetalle, Bitcoins, Oldtimer und geschlossene Fonds
- Teil 10: Steuern und Anlageklassen: Kapitallebens- und private Rentenversicherung, Riester- und Rürup-Verträge
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei Fragen bitte Ihren Steuerberater!
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