Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 12)

Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 12)


In der zwölften und letzten Folge unserer Serie „Geldanlage und Steuer“ geht es um geldwerte Tipps, mit denen Sie Ihre Steuerlast eventuell senken können. Außerdem erfahren Sie, von welchen Gerichtsentscheidungen Sie womöglich profitieren.

Tipp 1: Depots bei mehreren Banken und im Minus? Der 15.12. ist wichtig!

Wenn Sie bei mehreren Banken oder Fondsgesellschaften Kunde sind und mit einem oder mehreren Depots „in den Miesen“ sind, markieren Sie sich unbedingt den 15. Dezember im Kalender. Spätestens bis zu diesem Datum müssen Sie bei der depotführenden Stelle eine Verlustbescheinigung beantragen. Nur mit diesem Dokument können Sie über die Steuererklärung Verluste mit Erträgen anderer Depots oder Konten verrechnen lassen.

Tipp 2: Aktiengewinne dürfen mit Fondsverlusten u.ä. verrechnet werden

Immer wieder wurde in dieser Serie betont, dass Verluste bei Aktienverkäufen nur mit Kursgewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden dürfen. Das stimmt natürlich weiterhin. Das Gegenteil gilt jedoch nicht, was aber nur wenige Anleger wissen: So dürfen Gewinne aus Geschäften mit Einzelaktien durchaus mit Verlusten aus anderen Wertpapieren verrechnet werden. Dazu gehören etwa Fonds, ETFs, Zertifikate oder Anleihen. Wenn Sie also mit Einzelaktien ein glückliches Händchen hatten, der Fondsmanager aber danebengriff, dann mindern Verluste mit diesem Fonds Ihre Steuerlast. Führen Sie lediglich ein Depot, sollten Sie prüfen, ob Ihre Bank diese Berechnung konkret ausgeführt hat. Im Falle mehrerer Depots beantragen Sie eine Verlustbescheinigung über Ihre Steuererklärung.

Tipp 3: Für Goldanleger bleibt Xetra-Gold attraktiv

Gewinne mit Gold sind steuerfrei, wenn das Edelmetall mindestens ein Jahr im Tresor liegt. Das gilt auch weiterhin für Xetra-Gold, eine zu 100 Prozent mit Gold hinterlegte Anleihe der Deutsche Börse. Erst wollte der Gesetzgeber diesen Vorteil abschaffen und Xetra-Gold der Abgeltungssteuer unterwerfen, die keine Haltefristen kennt. Doch nun findet sich im Gesetzentwurf der Bundesregierung nichts Derartiges mehr, weshalb Gewinne immer noch den privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet sind und nach einem Jahr steuerfrei vereinnahmt werden können. Damit kann Xetra-Gold (ISIN: DE000A0S9GB0) in einem gut diversifizierten Portfolio weiterhin sinnvoll eingesetzt werden – als Dauerinvestment oder als mittelfristige Beimischung. Die Transaktionskosten für die Anleihe sind deutlich geringer als bei physischem Gold.

Tipp 4: Kippt die Verlustregel für Aktien? Setzen Sie auf den BFH!

Die Regel, wonach Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden dürfen, könnte in nicht allzu ferner Zukunft kippen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, in dem geprüft wird: Ist die entsprechende Regel verfassungsgemäß? Wer davon betroffen ist, kann mit Berufung auf das Verfahren (Az. VIII R 11/18) Einspruch gegen seinen Steuerbescheid erheben und diesen somit offenhalten. Nur unter diesen Bedingungen können Anleger von einer für sie positiven BFH-Entscheidung profitieren.

Tipp 5: Aktien im Depot so gut wie wertlos? Der Fiskus muss jetzt mit ins Boot!

„Wer seine Aktien verkauft, sondern fast wertlos im Depot verfallen lässt, ist selbst schuld und bekommt die Verluste nicht anerkannt“ – so dachte der Fiskus wohl bislang. Damit ist seit Anfang dieses Jahres Schluss. Im Juni 2018 entschied der BFH: Ein steuerwirksamer Verkauf liegt auch dann vor, wenn der Wert der Aktien nicht einmal die Transaktionskosten decken kann. Außerdem entschieden die Richter: Die Miesen werden sogar anerkannt, wenn keine Bankbescheinigung vorliegt.

Das Finanzministerium hat erst in einem BMF-Schreiben im Mai 2019 klein beigegeben. Darin legt der Fiskus fest, dass er sich ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr gegen die Anerkennung sperren wird. Die Banken sind ebenfalls erst seit dem Jahr 2020 zur Ausweisung solcher Verluste verpflichtet. Für Sie bedeutet das: Falls Sie schon 2019 betroffen waren und Ihre Steuererklärung für jenes Jahr noch offen ist, müssen Sie die Verluste selbst beim Finanzamt geltend machen. Dazu haben Sie idealerweise Zugriff auf die Belege. Wenn Sie Glück haben, weist Ihre Bank solche Verluste schon seit dem Jahr 2019 aus.

Tipp 6: Ausgeknockt? Sie müssen nicht alleine leiden…

Wenn Sie mit Hebelzertifikaten ausgeknockt wurden und dabei Ihren Einsatz komplett verloren haben, dürfen Sie diese Verluste nach einem Urteil des BFH (Az. VIII R 37/15) uneingeschränkt mit anderen Kapitalerträgen verrechnen. Ob das auch für Zertifikate gilt, bei denen dem sogenannten Basispreis eine Stopp-Loss-Schwelle vorgelagert ist, muss das oberste deutsche Finanzgericht noch entscheiden (Az. VIII R 1/17). In beiden Fällen sperrt sich der Fiskus bislang gegen die anlegerfreundliche Rechtsprechung – offenbar, weil er den Kauf und Verkauf von Hebelzertifikaten als Termingeschäft wertet. Als betroffener Anleger müssen Sie in diesen Fällen mit Hinweis auf die jeweilige Rechtsprechung des BFH Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

Tipp 7: Miese mit dem Mittelstand? Richter stärken Anleger

Unnachgiebig zeigen sich die Finanzämter bislang auch bei der Anerkennung von Verlusten mit sogenannten Mittelstandsanleihen, deren Emittent pleite ging. Sie richten sich dabei nach einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums, die für Steuerzahler jedoch nicht maßgeblich ist. Dabei hat bereits der BFH klar und deutlich festgestellt, dass „der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre“ führt (Az. VIII R 13/15). Betroffenen Anleger bleibt auch hier nichts anderes übrig, als unter Hinweis auf diese Entscheidung gegen den Steuerbescheid Einspruch zu erheben – und dies ggf. so oft zu wiederholen, bis der Fiskus die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt.

Diese weiteren Teile sind in unserer Serie “Geldanlage und Steuern – Das müssen Sie wissen” erschienen:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei Fragen bitte Ihren Steuerberater!

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