Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 9)

Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 9)


Fällt bei Gewinnen in der Geldanlage stets Abgeltungssteuer an? Nein, das war dem Gesetzgeber wohl zu simpel. Heute erfahren Sie, wie mit Gold, Bitcoins und Oldtimern verfahren wird. Und wir beleuchten Gewinne mit geschlossenen Fonds und beim Immobilienverkauf.

Frage: Fällt auf Gewinne mit Gold, Silber und anderen Edelmetallen die Abgeltungssteuer an?

Antwort: Nein, denn hierbei handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Diese Gewinne werden in der Steuererklärung unter „sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) eingeordnet und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Eine Steuer wird aber nur fällig, wenn Sie die Metallmünzen oder Barren innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von einem Jahr nach dem Kauf veräußern. Halten Sie sie länger, fällt keine Steuer an.

Frage: Gibt es weitere Vorgaben?

Antwort: Ja. Sie zahlen unabhängig von der Haltedauer keine Steuer, wenn die Gewinne aus allen privaten Veräußerungsgeschäften nicht mehr als 599 Euro pro Person und Jahr betragen. Haben Sie jedoch 600 Euro und mehr erzielt, ist der gesamte Betrag mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.

Frage: Welche weiteren Anlagegegenstände werden nach diesen Vorgaben besteuert?

Antwort: Dazu gehören Veräußerungsgewinne mit Schmuck, Fremdwährungen, Bitcoins, Briefmarken und Münzsammlungen. Auch bei Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern greift diese Regel.

Frage: Geschlossene Fonds, mit denen man sich an bestimmten Immobilien oder Windparks beteiligen kann, sind bei Besserverdienern beliebt, unter anderem wegen der Abschreibungsmöglichkeiten. Wie sieht es damit aus?

Antwort: Wenn Sie sich an der Finanzierung solcher Objekte beteiligen oder bereits beteiligt haben, gehen Sie eine unternehmerische Beteiligung und kein Wertpapiergeschäft ein. Dadurch erzielen Sie gewerbliche Einkünfte. Bei Immobilien werden diese als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezeichnet. In beiden Fällen werden die Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert und nicht mit der Abgeltungssteuer.

Frage: Im Internet lese ich immer wieder von einer „Spekulationssteuer bei Immobilien“. Was ist damit gemeint? Und wie wird der Verkauf von Immobilien tatsächlich besteuert?

Antwort: Der Begriff „Spekulationssteuer bei Immobilien“ ist unglücklich gewählt. Denn nur Gewinne beim Verkauf vermieteter Immobilien werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – und das nur, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Frage: Wann muss ich denn keine Einkommensteuer auf Immobiliengewinne zahlen?

Antwort: Grundsätzlich fällt keine Steuer an, wenn Sie Ihre Immobilie selbst genutzt haben, sie dann verkaufen und einen Gewinn einstreichen. Als selbstgenutzt gilt die Immobilie, wenn Sie mindestens zwei Jahre sowie im angebrochenen Jahr des Verkaufs darin gelebt haben. Dabei können Sie sich zunutze machen, dass es dem Fiskus reicht, wenn Sie in der Zeit vom Dezember des ersten Jahres bis zum Januar des dritten Jahres darin gewohnt haben.

Frage: Welche Spekulationsfrist gilt bei vermieteten Immobilien?

Antwort: Wenn Sie den Verkaufsgewinn steuerfrei einnehmen wollen, müssen zwischen Kauf und Veräußerung zehn Jahre verstrichen sein. Diese lange Spekulationsfrist lässt sich jedoch durch die oben genannte Regelung umgehen, etwa wenn sich Ihre Lebenspläne grundlegend ändern sollten. Wer eine fremdvermietete Immobilie nach drei, fünf oder sieben Jahren selbst bezieht und dann, wie in der vorigen Antwort beschrieben, noch 14 Monate darin wohnt, zahlt auf den Verkaufsgewinn bislang keine Einkommensteuer.

Frage: Was ist, wenn ich eine Mietimmobilie erbe oder geschenkt bekomme: Beginnt die Spekulationsfrist von zehn Jahren dann von Neuem?

Antwort: Nein, die Spekulationsfrist beginnt stets mit dem Erwerb der Immobilie am Markt. Daran ändert die Übertragung des Eigentums durch den Erblasser bzw. Schenkenden nichts.

Lesen Sie in der nächsten Folge, wie Kapitallebensversicherungen besteuert werden. Außerdem erfahren Sie, ob die Abgeltungssteuer Folgen für die Altersvorsorge mit Riester- oder Rürup-Verträgen hat. Wenn Sie keinen Steuerbeitrag mehr verpassen möchten, melden Sie sich einfach zu unserem Newsletter an!

Bislang erschienen in unserer Serie “Geldanlage und Steuern – Das müssen Sie wissen”:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei Fragen bitte Ihren Steuerberater!

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