Welcher Nießbrauch ist der richtige? Zwei große Unterschiede.

Welcher Nießbrauch ist der richtige? Zwei große Unterschiede.


„Schenken mit Nießbrauch“ ist eine Gestaltung, die jeder kennt. Manchmal wird er mit dem Wohnrecht verwechselt. Nießbrauch ist eine gängige Lösung aus dem Werkzeugkasten der Nachfolgeplanung. Er berechtigt zur eigenen Nutzung und zur Vermietung. So können beispielsweise Eigentum und Mieteinnahmen getrennt werden.

Tatsächlich hat dieses Werkzeug aber mehr Facetten als der Standardfall: „Du kriegst die vermietete Immobilie, die Miete kriege ich“. Zwei Fälle zeigen den Unterschied:

Fall A: Immobilien-Nießbrauch zur Altersabsicherung

Ein Mandant im Ruhestand, 70 Jahre, schenkt eine vermietete Wohnung an seine Tochter, möchte die Mieteinnahmen aber weiterhin erhalten. Die Lösung ist der gängige Vorbehaltsnießbrauch: Das Eigentum geht auf die Tochter über, die Einnahmen fließen weiterhin dem Vater zu und finanzieren den Ruhestand. Steuerlich kann das attraktiv sein. Bei der steuerlichen Bewertung einer solchen Schenkung kann der Nießbrauch den anzusetzenden Wert der Immobilie reduzieren. Je nach persönlicher Situation und Ausgestaltung kann die Schenkung dadurch innerhalb des geltenden Freibetrags bleiben.

Fall B: Immobilien-Nießbrauch zur Finanzierung des Studiums

Eine erfolgreiche Architektin, 50 Jahre alt, erzielt mit einer Mietwohnung 12.000 EUR jährliche Mieteinnahmen. Allerdings muss sie diese Mieteinnahmen aufgrund ihres hohen Einkommens mit dem Spitzensteuersatz versteuern. Ihr Sohn beginnt nun ein auswärtiges Studium. Statt ihm laufend versteuertes Geld zu überweisen, bestellt sie zu seinen Gunsten für die Dauer des Studiums einen Zuwendungsnießbrauch an der Wohnung. Das gilt als Schenkung und kann – je nach Ausgestaltung – innerhalb des schenkungsteuerlichen Freibetrags des Sohnes bleiben. Hat dieser sonst keine oder kaum Einkünfte, kann auch die persönliche Steuerbelastung auf die Mieteinnahmen entsprechend gering ausfallen.

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann künftigen Änderungen unterliegen. Die beiden Beispiele zeigen jedoch zwei gegensätzliche Einsätze des Nießbrauchs: Im Fall A wird Eigentum weitergegeben und der Ertrag behalten. Im Fall B bleibt das Eigentum bestehen, während die Erträge weitergegeben werden.

Vorbehaltsnießbrauch Zuwendungsnießbrauch
Eigentum wird weitergegeben bleibt beim bisherigen Eigentümer
Erträge bleiben beim bisherigen Eigentümer gehen an den Begünstigten
Verwendungszweck im Beitrag Altersabsicherung Finanzierung des Studiums
Ziel laut Beitrag Einkünfte sichern und Schenkungsteuer sparen Erträge auf einen Begünstigten übertragen und andere unterstützen

Gelegentlich hört man noch vom Vermächtnisnießbrauch: Eine Wohnung wird zum Beispiel vom Vater an ein Kind vererbt, die Mieteinnahmen werden jedoch der Lebensgefährtin des Vaters vermacht. Das ist eine Form der Versorgung. Genauer betrachtet ist der Vermächtnisnießbrauch aber kein völlig neues Werkzeug. Der Nießbrauch kommt vielmehr zeitlich versetzt über das Testament ins Spiel.

Der Einsatz eines Nießbrauches kann allerdings auch Überraschungen mit sich bringen:

Nichts für Laien: Nießbrauch ist steuerlich und rechtlich anspruchsvoll. Wer versteuert die Erträge? Wie wird der schenkungsteuerliche Abzug behandelt? Wer darf abschreiben? Die Details sollten deshalb mit erfahrenen Steuerberatern umgesetzt werden.

Wohnrecht ist kein Nießbrauch: Das Missverständnis taucht immer wieder auf. Vereinfacht gesagt dient ein Wohnrecht der eigenen Nutzung einer Immobilie. Ein Nießbrauch geht weiter: Er kann auch die Vermietung und damit die Erzielung von Mieteinnahmen ermöglichen. Das kann beispielsweise relevant werden, wenn der Berechtigte später nicht mehr selbst in der Immobilie wohnt.

Achtung Pflichtteil: Unliebsamen Erben mit einer Schenkung per Nießbrauch einfach ein Schnippchen zu schlagen, funktioniert nicht unbedingt. Gerade bei möglichen Pflichtteilsansprüchen können Zeitpunkt und Ausgestaltung einer Schenkung eine wichtige Rolle spielen. Ein vorbehaltener Nießbrauch kann die Situation zusätzlich beeinflussen. Wer solche Ziele verfolgt, sollte die Gestaltung deshalb vorab rechtlich prüfen lassen.

Keine Immobilie, Pech gehabt? Nießbrauch ist nicht auf Immobilien beschränkt. Er kann auch bei Wertpapierdepots, Lebensversicherungen oder Unternehmensbeteiligungen eine Rolle spielen. Das erscheint auf den ersten Blick exotischer, kann mit der Unterstützung versierter Berater aber ebenso funktionieren.

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Für wen sich welche Ausgestaltung eignet, entscheidet sich an der Zielsetzung: Wer Einkünfte sichern und Schenkungsteuer sparen will, für den kann der Vorbehaltsnießbrauch infrage kommen. Wer Erträge auf andere übertragen will, für den kann der Zuwendungsnießbrauch infrage kommen. Tatsächlich vereint der Nießbrauch zwei Werkzeuge in einem.

Das Wichtigste im Überblick

  • Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Eigentum weitergegeben, während die Erträge beim bisherigen Eigentümer bleiben.
  • Beim Zuwendungsnießbrauch bleibt das Eigentum beim bisherigen Eigentümer, während die Erträge an den Begünstigten gehen.
  • Nießbrauch ist steuerlich und rechtlich anspruchsvoll. Die konkrete Ausgestaltung sollte deshalb mit erfahrenen Steuerberatern umgesetzt werden.
  • Nießbrauch ist nicht auf Immobilien beschränkt. Laut Beitrag kommt er auch bei Wertpapierdepots, Lebensversicherungen oder Unternehmensbeteiligungen infrage.

Die Anlage in Wertpapieren ist auch immer mit Risiken verbunden. Anleger sollten sich vor Abschluss einer Investition über die einschlägigen Risiken informieren. Nähere Informationen zu möglichen Risiken finden Sie unter: https://www.v-check.de/risikohinweise

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Welcher Nießbrauch ist der richtige? Zwei große Unterschiede.

„Schenken mit Nießbrauch“ ist eine Gestaltung, die jeder kennt. Manchmal wird er mit dem Wohnrecht verwechselt. Nießbrauch ist eine gängige Lösung aus dem Werkzeugkasten der Nachfolgeplanung. Er berechtigt zur eigenen Nutzung und zur Vermietung. So können beispielsweise Eigentum und Mieteinnahmen getrennt werden.

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