Bitcoin vererben - was man dabei unbedingt bedenken sollte

Bitcoin vererben - was man dabei unbedingt bedenken sollte


Immer mehr Anleger hierzulande sind in Kryptowährungen investiert. Wer diese in einer Wallet aufbewahrt, sollte sich frühzeitig Gedanken über die Weitergabe an die nächste Generation machen. Im schlimmsten Fall kann sonst alles weg sein.

Wussten Sie, dass Schätzungen zufolge mehr als 2,3 Millionen Bitcoins unwiederbringlich verloren sind? Tatsächlich passiert es immer wieder, dass offline gespeicherte Zugangsdaten, ohne die man an die Kryptowährungen nicht herankommt, verloren gehen. Bekannt wurde beispielsweise der Fall von James Howell. Medienberichten zufolge sucht er derzeit nach der Festplatte, auf der sich seine Zugangsdaten befinden. Es geht um nicht weniger als insgesamt 8.000 Bitcoins – ein Wert von rund 860 Millionen US-Dollar.

Zum Verlust kann es auch kommen, wenn dem Eigentümer plötzlich etwas zustößt und er keine Vorkehrungen für die Nachfolge getroffen hat. „In der Tat denken viele nicht daran, sich frühzeitig um die Weitergabe des Kryptovermögens und die Besonderheiten dabei zu kümmern“, sagt Thomas Hellener von der AXIA Asset Management GmbH. Denn verstirbt der Eigentümer einer Wallet plötzlich oder wird durch einen Unfall stark beeinträchtigt, dann droht, wenn niemand über die Existenz des Kryptovermögens in Kenntnis gesetzt wurde oder die Zugangsdaten nirgendwo hinterlegt sind, der Verlust des Kryptovermögens.

Der Unterschied zwischen Bitcoin und Ethereum

Oftmals werden alle Kryptowährungen in einen Topf geworfen. Tatsächlich aber gibt es erhebliche Unterschiede. Ein Vergleich zwischen den beiden nach Marktkapitalisierung größten Kryptowährungen, dem Bitcoin und Ethereum, soll das verdeutlichen. Gemeinsam ist beiden zwar, dass ihnen die Blockchain-Technologie zugrunde liegt, doch schon bei der maximalen Menge unterscheiden sie sich. Diese liegt beim Bitcoin bei knapp 21 Millionen Stück, die voraussichtlich im Jahr 2140 erreicht wird. Aufgrund seiner limitierten Anzahl wird Bitcoin häufig auch als digitales Gold bezeichnet.
Bei Ethereum gibt es zwar Mechanismen, die dessen Anzahl begrenzen, grundsätzlich aber ist die Kryptowährung, die eigentlich Ether heißt, beliebig vermehrbar. Ethereum selbst ist ein dezentrales verteiltes System für dezentralisierte Finanzdienstleistungen (DeFi) und für das zehntausende von Entwicklern weltweit tätig sind. Auf der Blockchain von Ethereum sind sogenannte Smart Contracts, kleine Programme, gespeichert und werden automatisch ausgeführt, sobald vordefinierte Bedingungen erfüllt sind. So kann eine Versicherung zum Beispiel die Schadenregulierung auf Ethereum automatisch ausführen lassen.
Auch können auf Ethereum digitale Assets sowie tokenisierte Anleihen, Fonds oder Immobilien emittiert werden. Dies alles funktioniert, weil die Blockchain als fälschungssicher gilt, ohne eine weitere unabhängige dritte Instanz. Entscheidend dabei: Bezahlt wird auf Ethereum mit der Kryptowährung Ether. Je stärker Ethereum genutzt wird, desto besser für Ether. Allerdings gibt es mit Solana oder Sui auch Konkurrenz, weshalb heute niemand weiß, wer sich am Ende durchsetzen wird. Insofern kann es interessant sein, in einen Korb aus Kryptowährungen zu investieren, der neben dem Bitcoin auch aussichtsreiche Altcoins, wie Ethereum, Ripple oder Solana auch genannt werden, enthält.

Etwas, was immer mehr Menschen hierzulande betrifft. Laut einer aktuellen Umfrage von Statista besitzen oder nutzen inzwischen 14 Prozent der Bundesbürger Kryptowährungen. Die Gründe sind vielfältig. „Manche wollen es einfach nur mal ausprobieren, andere beschäftigen sich sehr intensiv damit und kaufen sowie verkaufen häufig“, erklärt Christopher Arendt, Fachanwalt bei der Steuerberatung Acconsis.

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Quelle: Statista | https://de.statista.com/infografik/22561/anteil-der-krypto-nutzer-in-ausgewaehlten-laendern/

Vor allem spielt die direkte Investition über Krypto-Börsen eine zunehmend größere Rolle. „Hier ist es üblich, den privaten Schlüssel zum Kryptovermögen auf einem Hard Wallet, das ist ein physisches Gerät ähnlich einem USB-Stick, offline zu speichern“, sagt Hellener. Genau hier liegt der Knackpunkt, wenn es um die Weitergabe des Kryptovermögens geht. Denn es gibt einen wichtigen Unterschied zu den Vermögenswerten, die bei einer Bank liegen: „Diese sind fest mit dem Eigentümer verknüpft und die Erbberechtigten erhalten mit dem Erbschein Zugriff“, erklärt Arendt.

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Während also Bitcoin-ETCs Bestandteil des Portfolios sind und mit diesem zusammen vererbt werden, ist das bei einer Hard Wallet und bei einer Krypto-Börse anders. „Ein Erbschein reicht faktisch regelmäßig nicht, um Zugriff auf Krypto-Wallets zu erhalten, sondern man benötigt das Passwort“, sagt Arendt. „Es muss also sichergestellt sein, dass im Erbfall die richtigen Personen das Passwort bekommen, und dass ein Zugriff auf das Wallet nur im Notfall ermöglicht wird, da sonst das Missbrauchsrisiko sehr hoch ist.“

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Wie also gehen Krypto-Anleger vor? „Wichtig ist zunächst, dass man sich frühzeitig darum kümmert und Krypto-Klauseln ins Testament und in die Generalvollmacht aufnimmt“, rät Arendt. Dazu kann es sich – auch unabhängig von Kryptowerten – lohnen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. „Idealerweise verfügt ein Testamentsvollstrecker über technisches Wissen, so dass sich der- oder diejenige auch um die ordnungsgemäße Abwicklung des digitalen Nachlasses kümmern kann“, so Arendt weiter.

Was es beim digitalen Nachlass zu beachten gilt

Ein Testament ist grundsätzlich sinnvoll, um – gerade, wenn es um eine Erbengemeinschaft geht – Streitigkeiten in der Familie vorzubeugen. Doch stellt sich häufig die Frage, inwieweit hier der digitale Nachlass, also Fotos, die in der Cloud gespeichert sind, oder der Email-Verkehr, gesondert berücksichtigt werden müssen. „Dabei gilt grundsätzlich, dass die Erben die Gesamtrechtsnachfolge antreten, was alle Verträge, also auch solche, die der Erblasser im digitalen Bereich hat, miteinschließt“, erläutert Christopher Arendt, Fachanwalt bei der Steuerberatung Acconsis. „Das heißt, der Erbschein genügt grundsätzlich, um sich zu legitimieren und auf den digitalen Nachlass zuzugreifen.“
Dennoch gibt es zwei Dinge zu bedenken: Zum einen kann die Durchsetzung des Zugriffs auf den digitalen Erblass aufgrund der Erreichbarkeit von Digitalunternehmen in der Praxis ein Problem darstellen. Zum anderen sollte der Erblasser, wie bei allen anderen zu vererbenden Gegenständen auch, im Testament festlegen, wer was erhält, wenn die gesetzliche Erbfolge beim digitalen Nachlass nicht den persönlichen Vorstellungen entspricht.

„Im Testament selbst sollte man darauf hinweisen, dass es in Kryptowährungen angelegte Vermögenswerte gibt und die Personen benennen, die Zugriff erhalten sollen“, erklärt Hellener weiter. „Da aber zumindest theoretisch viele Personen Einblick in das Testament haben, sollte dort nicht das Passwort angegeben, sondern zum Beispiel bei einem Treuhänder hinterlegt sein.“ Idealerweise werden alle Zugangsdaten in einem physischen Datenspeicher angelegt und mit einem sicheren Masterpasswort geschützt. „Damit gehen die Kryptobestände nicht verloren und kommen auch in die richtigen Hände“, fasst Arendt zusammen.

„Wichtig ist außerdem, dass Kryptowährungen unter die üblichen Freibeträge im Erbfall fallen, und dass man die Erbschaftssteuer berücksichtigen sollte“, sagt Arendt. Maßgeblich für die Steuer ist nämlich der Wert des Kryptobestandes zum Zeitpunkt des Erbfalls, also des Todestages. Fällt der Kurs der Kryptowährung danach stark, dann muss die Erbschaftsteuer dennoch auf den Bestand am Todestag gezahlt werden. „Auch deshalb ist es wichtig, dass im Erbfall die Begünstigten schnell Zugriff auf den Krypto-Bestand haben“, so Arendt. Es ist also auch im Sinne der potenziellen Erben, sich frühzeitig um die Weitergabe von Kryptowerten zu kümmern.

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Interview: „Wir empfehlen eine kleine Bitcoin-Beimischung“

Sollten Anleger Kryptowährungen ihrem Portfolio beimischen oder eher nicht? Thomas Hellener von AXIA Asset Management erläutert, warum sich das lohnen kann und welche Wege sich dafür anbieten.

Thomas Hellener

Wer sein Portfolio breiter aufstellen will, kann mit einer kleinen Bitcoin-Beimischung von bis zu drei Prozent von der Unabhängigkeit dieser Anlageklasse profitieren – solange er diszipliniert bleibt und Kursgewinne regelmäßig ins Gleichgewicht bringt. So nutzt man die Chancen der Kryptowelt, ohne das Risiko zu überziehen.

Thomas Hellener: Tatsächlich empfehlen wir unseren Kunden das schon seit 2019. Der Hauptgrund dafür ist der Diversifikationsaspekt, weil wir sehen, dass sich Kryptowährungen relativ unkorreliert zu anderen Assetklassen entwickeln. Dazu kommt, dass wir es weltweit mit einer steigenden Staatsverschuldung zu tun haben, die sich auf Rekordniveau bewegt. In diesem Umfeld dienen alle Vermögenswerte, die limitiert sind, und dazu zählt neben Gold im Speziellen der Bitcoin als eine Art Vermögensspeicher.

Thomas Hellener: Wir empfehlen maximal drei Prozent, weil die Kurse der Kryptowährungen sehr stark schwanken. Steigt der Kurs, dann steigt auch das Gewicht des Bitcoin im Portfolio. Erreicht die Kryptobeimischung einen Anteil von fünf bis sechs Prozent, dann reduzieren wir diesen, sofern der Kunde nicht etwas anderes möchte, wieder auf drei Prozent.

Thomas Hellener: Genau. Ein Anteil von sechs Prozent beeinflusst die Gesamtperformance des Portfolios zu stark. Es ist ja nicht auszuschließen, dass wieder ein sogenannter Kryptowinter kommt und der Bitcoin 50 Prozent oder mehr verliert. Weil dann die Auswirkung auf das Portfolio zu heftig wäre, führen wir immer wieder ein solches Rebalancing durch.

Thomas Hellener: Es geht beides. Manche bevorzugen es, den Bitcoins direkt über eine Krypto-Börse zu erwerben und dann in einem Wallet aufzubewahren. Der Nachteil liegt darin, dass diese Position dann nicht in die Vermögensallokation und das Gesamtreporting mit einfließt. Das ist bei einem Investment über einen Exchange Traded Commodity (ETCs), der dann Teil des Gesamtportfolios ist, anders. Hier sieht der Kunde die Veränderungen laufend in seinem Depotauszug.

Thomas Hellener: In der Tat ist der direkte Erwerb und die Aufbewahrung in einem Wallet etwas günstiger, aber das ist nicht entscheidend. Ein anderes Problem ist aber, dass ETCs einem Emittentenrisiko unterliegen. Deshalb empfehlen wir physisch hinterlegte ETCs zu kaufen, also solche, die die Kryptowährung entsprechend dem Anlagevolumen halten.

Thomas Hellener: Wir konzentrieren uns auf den Bitcoin als Wertspeicher, der damit unter den Kryptowährungen ein Alleinstellungsmerkmal hat. Dazu kommt unter Umständen ein kleiner Anteil an der zweitgrößten Kryptowährung Ethereum. Ethereum sowie andere Altcoins, wozu auch Solana, Cardano oder Ripple zählen, sind im Gegensatz zum Bitcoin nicht limitiert und es geht dort mehr um den technologischen Ansatz und die Frage, wer sich am Ende durchsetzt.

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