Sprachführer für Erben und Erblasser - die 15 wichtigsten Begriffe verständlich erklärt
Inhalt:
- Auch Schulden können zum Nachlass gehören
- Erblasser ist frei in seinen Entscheidungen
- Gesetzliche Erbfolge im BGB geregelt
- Vermögensverteilung per Vermächtnis
- Enterbung nur in engen Grenzen möglich
- Banken verlangen einen Erbschein
- Vorsorgevollmacht nicht vergessen
- Interview mit Rechtsanwalt Dr. Herbert Buschkühle: Wie sage ich es meinem Anwalt?
- Infokasten: Feinheiten des Erbrechts
Wissen Sie, was ein Nacherbenfeststellungsbeschluss ist oder wie eine Vorerbenbefreiungsregelung funktioniert? Muss man auch nicht unbedingt wissen. Dafür gibt es Juristen, die mit Vorliebe solche Begriffe in ihren fachlichen Disput einbinden. Ein paar Grundbegriffe rund ums Erben und Vererben sollte jeder dennoch kennen, weil jeder irgendwann auch in die Rolle des Erben oder Erblassers gerät. Dann ist es gut, wenn man mit den häufig auftretenden Begriffen etwas anfangen kann. Nicht selten werden schon einfache Dinge vermischt, wie das zum Beispiel mit den scheinbar klaren Begriffen Nachlass und Erbe immer wieder geschieht, wenn sie als Synonyme verstanden werden.
Auch Schulden können zum Nachlass gehören
Zum Nachlass zählen alle Vermögenswerte und Schulden, die ein Verstorbener hinterlässt. Das können Bankguthaben, Wertpapiere oder Immobilien sein. Aber auch Kunstwerke, Schmuck oder Möbel, ja sogar der gesamte Hausrat gehören dazu. Doch damit nicht genug: Auch Rechte des Verstorbenen, wie zum Beispiel der Anspruch auf die hinterlegte Mietkaution oder offene Geldforderungen sind Teil des Nachlasses. Umgekehrt betrifft das natürlich auch Schulden: unbezahlte Rechnungen, noch laufende Kredite, ja selbst Steuerschulden können darunter sein.
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Immobilie geerbt und plötzlich arm?! Tipps & Tricks fürs Schenken & Erben
Wenn es ums Vererben geht, steht oft mehr auf dem Spiel als nur Geld. Immobilien, Familienvermögen und persönliche Werte treffen auf steuerliche Hürden, rechtliche Fallstricke – und nicht selten auf emotionale Spannungen innerhalb der Familie. Wer seinen Nachlass nicht rechtzeitig und durchdacht regelt, riskiert nicht nur Streit unter Angehörigen, sondern auch erhebliche Steuerlasten für sich und seine Angehörigen – wie beispielsweise die Erbschaftsteuer.
Fragen dazu von Börsenmoderator Andreas Franik an Dr. Rafael Hörmann von der CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB.
Juristisch ist mit Erbe die Person benannt, die den Nachlass erhält. Umgangssprachlich meinen viele damit aber auch den Anteil am Nachlass, der von Todes wegen den Besitzer wechselt, oft auch mit Erbschaft bezeichnet. Aber auch Letzteres würden die Juristen kritisch betrachten: In ihrem Verständnis meint Erbschaft die Rechtsstellung des Erben. Dazu gehört auch die Erbquote. Sie zeigt an, wie groß der Anteil eines Erben am gesamten Nachlass ist. Meist als Bruch geschrieben oder auch als Prozentzahl. Die Erbquote ergibt sich, wenn der Erblasser nichts geregelt hat, aus der gesetzlichen Erbfolge. Diese muss aber nicht immer mit seinen Vorstellungen übereinstimmen. Daher ist es ratsam, zu Lebzeiten Verfügungen zu treffen, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll.
Erblasser ist frei in seinen Entscheidungen
Diese Verfügungen lassen sich entweder mit einem Testament treffen oder in einem Erbvertrag festlegen. Ein Testament stellt eine einseitige Verfügung dar, mit der bestimmt wird, wer nach dem Tod erben soll. Es kann von einer einzelnen Person (Einzeltestament) oder auch gemeinsam mit dem Partner errichtet werden (Ehegattentestament). Ein Testament lässt sich jederzeit ändern oder widerrufen. Wichtig dabei: Es muss immer klar erkennbar sein, welche Fassung gilt. Bei den Anordnungen im Testament ist der künftige Erblasser frei. Er bestimmt die Erben, die Verteilung des Vermögens und unter Umständen die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Für die Form gibt es zwei Möglichkeiten: entweder komplett handschriftlich – ein ausgedrucktes und nur unterschriebenes Testament ist ungültig – oder notariell beurkundet.
Ein Erbvertrag dagegen ist ein vertraglich bindendes Abkommen, in dem mindestens zwei Personen Regelungen für ihren Nachlass treffen. Das können die Ehepartner oder andere Personen mit enger Bindung sein. Der Vertrag wird vor einem Notar geschlosssen. Anders als beim Testament ist eine einseitige Änderung nicht möglich, sondern nur mit Zustimmung aller Vertragspartner. In einem solchen Vertrag können auch Gegenleistungen mit aufgenommen werden, zum Beispiel die Verpflichtung zur Pflege, wenn der Erblasser in höherem Alter Unterstützung Dritter benötigt.
Gesetzliche Erbfolge im BGB geregelt
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, dann gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. „Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und hat das Ziel, das Erbe möglichst nahe an den familiären Beziehungen auszurichten. Dazu werden die Verwandten in abgestufte Ordnungen eingeteilt“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Herbert Buschkühle, Geschäftsführender Gesellschafter der PKF WMS Tax & Legal GmbH & Co. KG in Osnabrück. Die erste Ordnung sind die „Abkömmlinge“, also Kinder, Enkel und Urenkel. In der Ordnung erben die näheren Verwandten zuerst. Sind also die Kinder noch am Leben, gehen die Enkel leer aus.
Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Eltern und deren Abkömmlinge zum Zuge (2. Ordnung). Leben beide Eltern zum Beispiel noch, erhalten beide je die Hälfte der Erbmasse. Ist ein Elternteil verstorben, übernehmen dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers, dessen Anteil.
Zur 3. Ordnung gehören Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins. Damit ist das Spektrum noch nicht vollständig ausgeschöpft, aber dass Erben der 4. und 5. Ordnung, also noch weiter entfernte Verwandte erben, ist in der Praxis eher selten. Sehr oft dagegen zählt ein Ehegatte mit zum Kreis der Erben. „Dessen Anteil hängt davon ab, welche Verwandten als Erben mit in Frage kommen. Sind Kinder erbberechtigt, erhält die überlebende Ehefrau zum Beispiel die Hälfte. Die andere wird auf die Kinder aufgeteilt“, rechnet Buschkühle vor.
Vermögensverteilung per Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser im Testament oder Erbvertrag einzelne Vermögensgegenstände Personen zuteilen, ohne dass diese dadurch Erbe werden müssen. „Während ein Erbe immer ein sogenannter Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen ist, also einen Anteil an allem bekommt, erhält der Vermächtnisnehmer nur diesen aufgeführten Vermögensgegenstand. Er hat gegenüber den Erben einen Anspruch auf Herausgabe des vermachten Gegenstands“, erklärt Michael Löbbel, CFP®, CFEP® und Vermögensbetreuer beim Vermögensverwalter Spiekermann & CO AG in Osnabrück.
Mit Vermächtnissen kann die Bildung von Erbengemeinschaften verhindert werden. Diese entstehen immer dann, wenn mehrere Erben im Spiel sind. Sie müssen gemeinsam den Nachlass verwalten und aufteilen. Keiner von ihnen kann allein über einzelne Nachlassgegenstände entscheiden. Das macht Erbengemeinschaft immer auch für Streit anfällig, wenn sich die Erben zum Beispiel nicht einig werden, ob das Elternhaus nun verkauft oder selbst weitergenutzt werden soll.
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Erben ABC: 15 Begriffe rund ums Erbe erklärt
Wer rechtzeitig über das Thema Erben nachdenkt, kann Konflikte vermeiden und sicherstellen, dass das Vermögen in die richtigen Hände gelangt. Doch wie gelingt eine vorausschauende und rechtssichere Nachlassplanung? Damit Sie bestens vorbereitet sind – sowohl als Erblasser als auch als Erbe – beleuchten unsere Experten im Webinar die 15 wichtigsten Begriffe rund ums Erben.
Die Referenten sind Alexander Bars, Fachanwalt für Erbrecht und Thilo Stadler, Vermögensverwalter bei der I.C.M. Vermögensberatung Mannheim GmbH.
Enterbung nur in engen Grenzen möglich
Unnötige Auseinandersetzungen zwischen den Erben kann auch ein Testamentsvollstrecker verhindern. Diese vom Erblasser im Testament benannte Person setzt seinen Willen um, verwaltet den Nachlass, begleicht noch bestehende Schulden, setzt Vermächtnisse um und teilt das Erbe nach den Vorgaben im Testament oder Erbvertrag auf. Der Testamentsvollstrecker handelt dabei eigenständig und ist nicht an Weisungen der Erben gebunden.
Die Enterbung, also der Ausschluss einer Person von der gesetzlichen Erbfolge, ist nur in sehr engen Grenzen möglich. Der Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, steht den betroffenen Erben in den meisten Fällen nämlich dennoch zu. Nur bei schwersten Verfehlungen, also zum Beispiel Straftaten gegen den Erblasser, ist auch eine Entziehung des Pflichtteils möglich.
„Den Anspruch auf den Pflichtteil unterschätzen Erblasser häufig bei der Planung der Vermögensnachfolge. Selbst wenn sich der Sohn jahrzehntelang nicht mehr bei den Eltern hat blicken lassen, steht ihm der Pflichtteil zu. Er kann ihn aber nur in Geld beanspruchen, eine Mitsprache bei der Verwendung der Vermögensgegenstände gibt es nicht“, fügt Vermögensbetreuer Michael Löbbel hinzu. Er könne nur jedem bei der Erstellung des Testaments raten, die Pflichtteilsansprüche im Auge zu behalten.
Banken verlangen einen Erbschein
Aber auch die Erben müssen einige Regeln beachten. So führt in den allermeisten Fällen kein Weg am Nachlassgericht vorbei, jene Abteilung der Amtsgerichte, die für erbrechtliche Angelegenheiten zuständig ist, also zum Beispiel für die Testamentseröffnung, die Erteilung von Erbscheinen und die Entgegennahme von Erbausschlagungen. Der Erbschein belegt offiziell, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist und wie hoch dessen Erbteil ist. Damit können Erben ihren Anspruch zum Beispiel gegenüber Banken nachweisen, die Konten des Verstorbenen führen.
Wenn beim Erbe Schulden das Vermögen überwiegen, bleibt den Erben immerhin der Ausweg, das Erbe auszuschlagen. Eine solche Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls beim zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Dabei gibt es keine halben Sachen, sie schließt alle Rechte am Nachlass ein, auch den Pflichtteil.

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… aber nicht wussten, wen Sie fragen sollten: Das eBook „Richtiges Erben und Verschenken“ liefert auf 143 Fragen, die immer wieder in der Praxis auftauchen, hilfreiche Antworten für jeden Erblasser und Erben. Die Spanne reicht von der Entscheidung „Handschriftlich oder doch lieber notariell?“ bis zur Frage, was passiert, wenn alle wissen, dass es ein Testament gibt, dieses aber nicht auffindbar ist. Zusammengestellt und beantwortet haben die Fragen Rechtsanwalt Alexander Bars und Vermögensverwalter Andreas Kitta.
Vorsorgevollmacht nicht vergessen
Einen Rat hat Vermögensexperte Löbbel noch an alle, die sich Gedanken über ihr Testament machen: „Denken Sie auch gleich an eine Vorsorgevollmacht, die ist nicht minder wichtig. Keiner stellt es sich gern vor, aber durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit kann es dazu kommen, dass Sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können. Daher sollte jeder vorausschauend mit einer solchen Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson benennen, die auch in Vermögensangelegenheiten entscheiden kann.“
Interview mit Dr. Herbert Buschkühle: Wie sage ich es meinem Anwalt?
Für die Erstellung eines Testaments und die Regelung der Vermögensübertragung ist kundiger Rat hilfreich. Doch wie bereitet man sich auf das erste Gespräch mit einem solchen Fachmann vor? Rechtsanwalt Dr. Herbert Buschkühle, Geschäftsführender Gesellschafter der PKF WMS Tax & Legal GmbH & Co. KG in Osnabrück, erklärt im Interview, wie der Einstieg in solche Beratungen bei ihm laufen

“Ich empfehle immer, dass sich jeder vorher darüber Gedanken macht, was ihm wichtig ist und damit meine ich nicht nur die Aufteilung der Bank- und Wertpapierkonten. Was soll zum Beispiel aus dem Familienheim werden? Wie geht es mit dem eigenen Unternehmen weiter, wenn ein solches vorhanden ist? …”
Dr. Herbert Buschkühle: In dem Gefühl kann ich sie nur bestärken. Jedes Testament braucht eine individuelle Fassung, schließlich ist auch jede Familien- und Vermögenssituation auf ihre Art besonders.
Dr. Herbert Buschkühle: Daher läuft die Erstellung eines Testaments auch in mehreren Schritten beziehungsweise Gesprächen ab. Meist ist beim Einstieg noch gar nicht völlig klar, was in welcher Weise konkret geregelt werden soll. Daher gibt es in der Regel auch ein paar Hausaufgaben für die Mandanten.
Dr. Herbert Buschkühle: Na zuallererst darüber, wer in welchem Umfang die Begünstigten dieses Testaments sein sollen. Da ist es schon mal hilfreich, vorab festzustellen, wie die gesetzliche Erbfolge aussehen würde und ob diese mit den eigenen Vorstellungen übereinstimmt. Damit sind dann auch schon mal die Pflichtteile klar, die berücksichtigt werden müssen, wenn von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wird.
Dr. Herbert Buschkühle: … wenn es sich um ein klassisches Familienmodell handelt, also zum Beispiel ein Ehepaar mit zwei Kindern. Ganz anders sieht die Situation aus, wenn es keine Kinder gibt oder eine Patchworkfamilie ihr Testament macht. Dann ist es schon erforderlich, mal einen genaueren Blick auf die Familienstruktur zu werfen.
Dr. Herbert Buschkühle: Ich empfehle immer, dass sich jeder vorher darüber Gedanken macht, was ihm wichtig ist und damit meine ich nicht nur die Aufteilung der Bank- und Wertpapierkonten. Was soll zum Beispiel aus dem Familienheim werden? Wie geht es mit dem eigenen Unternehmen weiter, wenn ein solches vorhanden ist? Soll es gesichert in Familienbesitz bleiben oder ist ein Verkauf auch eine Lösung? Ist Auslandsvermögen vorhanden? Gibt es ein Herzensanliegen, dass mit der Erbschaft gefördert werden soll? Am besten der Mandant nimmt sich mal Zeit für ein Glas Rotwein und ein weißes Blatt Papier und schreibt diese Dinge für sich nieder.
Dr. Herbert Buschkühle: Ich halte nicht viel davon, auf Familientreffen in die Runde der engsten Angehörigen zu fragen, wie würdet ihr es denn machen? Da liegen am Ende dann vier oder fünf verschiedene und im schlimmsten Fall sich widersprechende Vorschläge auf dem Tisch. Wenn allerdings die Schwiegertochter eine geeignete Nachfolgerin in der Geschäftsführung des eigenen Unternehmens ist, dann muss sie natürlich beizeiten in die Gespräche zur Vermögensübertragung mit einbezogen werden.
Dr. Herbert Buschkühle: Am besten beginnen Sie frühzeitig damit. Das Vorurteil, Testamente seien nur etwas für ältere Menschen, hält sich leider immer noch hartnäckig. Ganz im Gegenteil. Gerade junge Familien mit Kindern sollten ausreichend Vorsorge treffen, zum Beispiel auch Sorgerechtsverfügungen mitdenken.
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Für viele Menschen ist es ein langgehegter Traum, plötzlich reich zu werden und finanzielle Sorgen hinter sich zu lassen. Sei es durch eine Erbschaft oder einen Lottogewinn – ein unerwarteter Geldsegen kann das Leben grundlegend verändern. Doch mit dem plötzlichen Reichtum kommen auch Herausforderungen und wichtige Entscheidungen auf einen zu. Viele wissen nicht, wie sie mit dem plötzlichen Reichtum umgehen sollen. Eine durchdachte Strategie und professionelle Unterstützung sind daher unerlässlich, um das Vermögen langfristig zu sichern und die persönlichen Ziele zu erreichen.
Landwirtschaftliche Flächen sind heute oft sehr gefragt und sollten gerade in Zeiten alternativer Energieerzeugung als Familienvermögen nicht unterschätzt werden. Egal ob der nutzbare Grund und Boden zu einem guten Preis verkauft oder für nachfolgende Generationen als Nachlass erhalten werden soll, gilt es sich gut zu informieren.
Pflichtteil, Vermächtnis, Erbschein & Co. – beim Erben und Vererben kommen juristische Begriffe ins Spiel, deren Bedeutung nicht jedermann auf Anhieb einleuchtet.