Vererben von Immobilien – darauf kommt es an

Vererben von Immobilien – darauf kommt es an


Die Weitergabe von Immobilien an die nächste Generation ist sehr komplex. Doch die wenigsten sind darauf vorbereitet. Das kann zu einer hohen finanziellen Belastung für die Erben und zu Streitigkeiten führen. Wie können Erblasser das verhindern?

Vererben von Immobilien – darauf kommt es an

Jedes Jahr werden hierzulande Vermögen im Wert von 300 bis 400 Milliarden Euro vererbt. Dabei nimmt laut einer Studie der Deutschen Bank die Bedeutung von Immobilien als Teil der Erbschaften immer weiter zu. „Das Problem bei der Weitergabe von Immobilien ist, dass sie – anders als Geldvermögen oder Aktien – nicht teilbar sind“, sagt Laura Victoria Schick von der Michael Schick Immobilien GmbH & Co. KG in Berlin.

„Dazu kommt, dass gerade selbst genutzte Immobilien mit Emotionen verbunden sind“, ergänzt Michael Thaler von der TOP Vermögen AG in Starnberg. „Im Erbfall führt dies häufig zu Streitigkeiten in der Familie.“ Und nicht zu vergessen ist die Erbschaftsteuer. „Sie kann im schlimmsten Fall für die Erben zu einer existenzbedrohenden finanziellen Belastung werden“, warnt Schick. Das liegt auch daran, dass sich kaum jemand frühzeitig Gedanken über die Weitergabe seines Vermögens macht. Dies zeigt sich auch darin, dass nur wenige Menschen hierzulande mit einem Testament vorgesorgt haben. Laut einer aktuellen Umfrage der Deutschen Bank haben lediglich 35 Prozent der potenziellen Erblasser ein Testament – bei den unter 50-Jährigen sind es sogar nur elf Prozent.

Gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Tatsächlich werden mehr als die Hälfte aller Erbfälle in Deutschland ohne Testament oder eine andere Verfügung des Erblassers geregelt. „In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge“, sagt Schick. „Und das bedeutet: Die Freibeträge sind umso großzügiger und die Steuersätze umso niedriger, je enger die familiäre Bindung zwischen Erbe und Erblasser ist.“

Doch manch einer möchte vielleicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. „Wer das – aus welchen Gründen auch immer – möchte, muss ein Testament erstellen“, erklärt Thaler. Wichtig dabei: Es gibt sogenannte Pflichtteile. Das heißt, pflichtteilsberechtigte nahe Angehörige haben – auch wenn sie im Testament nicht bedacht werden – dennoch Anspruch auf einen Teil des Nachlasses.

Steuerliche Vorteile durch vorzeitige Schenkung

Während die Erstellung eines Testaments grundsätzlich der erste Schritt ist, um dem Willen und den Wünschen des Erblassers hinsichtlich der Verteilung des vererbten Immobilienbesitzes Ausdruck zu verleihen, bestehen noch weitere Möglichkeiten – zum Beispiel, um die Erbschaftsteuer zu reduzieren oder Familienstreitigkeiten zu vermeiden.

„Zunächst sollte man sich frühzeitig Gedanken machen, wer was bekommen soll, und dann auch über vorzeitige Schenkungen nachdenken“, erklärt Schick. So liegt der Freibetrag für Schenkungen an den Ehepartner bei 500.000 Euro, bei Kindern pro Elternteil bei 400.000 Euro – und das alle zehn Jahre.
„Eine solche vorzeitige Schenkung kann aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein“, so die Expertin.

Ein weiterer Vorteil: „Der Erblasser kann sich ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch einräumen lassen“, sagt Thaler. „Damit geht das Eigentum zwar an die Erben, die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie bleibt jedoch in der Hand des Erblassers.“

Schließlich kann eine vorzeitige Übertragung auch das Risiko von Familienstreitigkeiten verhindern oder zumindest reduzieren. „Erblasser müssen aber bedenken, dass ihre Flexibilität dadurch eingeschränkt wird und sie auf eine veränderte Lebenssituation oder ein verändertes Verhältnis zu den Kindern nicht mehr reagieren können“, gibt Thaler zu bedenken.

Streitigkeiten vermeiden durch klare Nachlassregelung

Aber es gibt noch weitere Möglichkeiten, um Streitigkeiten vorzubeugen. „Ein Erblasser könnte zum Beispiel eine Person aus der Familie zum Alleinerben oder Testamentsvollstrecker bestimmen, die dann über den Nachlass entscheidet und die Aufteilung zwischen den Erben vornimmt“, sagt Thaler.

Ein weiterer Weg, um Konflikte von vornherein auszuschließen, ist der Verkauf der Immobilie an die Nachkommen. „Wichtig ist hier jedoch, den Kaufpreis marktgerecht zu gestalten, um steuerliche Nachteile zu vermeiden“, erklärt Schick. Ein solcher Verkauf kann zudem gegen Wohnrecht, unter Nießbrauchvorbehalt oder gegen eine Leibrente erfolgen. Hat das Immobilienvermögen einen größeren Umfang, kann auch die Einbringung der Immobilien in eine Familiengesellschaft oder eine Familienstiftung eine interessante Alternative sein.

Es gibt also zahlreiche Möglichkeiten, wie Erblasser die steuerliche Belastung für die Erben reduzieren und gleichzeitig Streitigkeiten in der Familie vermeiden können. „Wichtig ist nur, dass man sich frühzeitig Gedanken über dieses Thema macht, um den Weg zu finden, der den eigenen Wünschen und Vorstellungen am besten entspricht“, fasst Schick zusammen. „Denn je mehr Zeit vergeht, desto geringer wird der Gestaltungsspielraum.“

Interview: „Immobilien sind ein sehr emotionales Thema“

Gerade beim Vererben von Immobilien kommt es immer wieder zu Streit in der Familie. Wie sich das am besten vermeiden lässt und was man tun kann, wenn es doch passiert, erläutert Michael Thaler von der TOP Vermögen AG in München.

Michael Thaler

“Die einen Erben wollen sie verkaufen, die anderen einziehen oder vermieten. Das sorgt für viel Konfliktpotenzial – besonders dann, wenn der Erblasser keine Vorkehrungen getroffen hat.”

Thaler: Vor allem, wenn es sich um eine selbst genutzte Immobilie handelt, ist diese oft stark mit Emotionen besetzt. Die einen Erben wollen sie verkaufen, die anderen einziehen oder vermieten. Das sorgt für viel Konfliktpotenzial – besonders dann, wenn der Erblasser keine Vorkehrungen getroffen hat.

Thaler: Neben Schenkungen zu Lebzeiten oder einer vorzeitigen Veräußerung an die Erben gibt es die Möglichkeit, die Immobilie in eine Familiengesellschaft oder eine Familienstiftung einzubringen.

Thaler: Die Gründung einer Gesellschaft eignet sich insbesondere für größere Immobilienvermögen. Dabei werden eine oder mehrere Immobilien in das Vermögen einer eigens dafür gegründeten Gesellschaft überführt, deren Gesellschafter die Familienmitglieder sind. Ein interessantes Modell ist etwa die Kommanditgesellschaft, bei der die Entscheidungsgewalt beim Erblasser bleibt, die Erben jedoch z. B. Mieteinnahmen erhalten. So kann eine Familie ihr Immobilienvermögen steuerlich vorteilhaft gestalten, langfristig sichern und die Nachfolge langfristig regeln.

Thaler: In diesem Fall wird die Stiftung dauerhaft Eigentümerin der Immobilie. Diese Lösung eignet sich ebenfalls nur bei größeren Vermögen und vor allem für Familien, die die Immobilie generationenübergreifend erhalten und steuern möchten. In der Satzung kann der Stifter festlegen, wie die Immobilie genutzt wird und wer von den Erträgen profitiert.

Thaler: Eine Möglichkeit ist die Mediation – also die Unterstützung durch einen neutralen Dritten. Diese kann übrigens bereits vom Erblasser angeordnet werden. Ziel ist es, Konflikte auf friedlichem Wege außergerichtlich, einvernehmlich und nachhaltig zu lösen. Der große Vorteil: Es ist meist günstiger und schneller als ein Gerichtsverfahren und bietet mehr Raum für individuelle Lösungen.

ebook cover: vererben von Immobilien

V-CHECK eBook: „Vererben von Immobilien“

Die Weitergabe des Immobilienvermögens an die nachfolgenden Generationen ist sehr komplex. Denn zum einen sind Immobilien, anders als Geldvermögen, nicht teilbar und oftmals mit Emotionen behaftet. Zum anderen gibt es in diesem Bereich zahlreiche unterschiedliche Möglichkeiten, wie Immobilien an die nächste Generation weitergegeben werden können. Licht ins Dunkel bringt das eBook „Vererben von Immobilien“, ein Leitfaden für Immobilienbesitzer und Erblasser sowie deren Familien und Erben, von Dr. Rafael K. Hörmann von der CHP Rechtsanwalt & Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB in München, Laura Victoria Schick von der Michael Schick Immobilien GmbH & Co. KG in Berlin und Michael Thaler von der TOP Vermögen AG in Starnberg erstellt wurde.

Die zehn wichtigsten Fragen rund um das Thema „Vererben von Immobilien“

1. Was geschieht mit meiner Immobilie nach dem Erbfall, wenn kein Testament vorliegt?

Grundsätzlich ist ein Testament nicht zwingend erforderlich. Liegt keines vor, dann tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Darin wird festgelegt, wem wie viel aufgrund des Grads der Verwandtschaft zusteht. Die Freibeträge sind umso großzügiger und die Steuersätze umso niedriger, je enger die familiäre Bindung zwischen Erbe und Erblasser.

2. Wer wird Eigentümer einer Immobilie nach dem Erbfall?

Unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge greift, werden mit dem Tod des Erblassers der Erbe oder die Erben automatisch Eigentümer der Immobilie. Sie treten nach § 1922 BGB als sogenannte Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein. Erben mehrere Personen, dann spricht man von einer Erbengemeinschaft. Die Immobilie gehört dann allen Erben gemeinsam. Entscheidungen – etwa über Verkauf, Vermietung oder Sanierung – müssen einstimmig getroffen werden.

3. Kann ich meinem Kind oder meinem Ehepartner den Pflichtteil entziehen?

Nur unter bestimmten, eng begrenzten Voraussetzungen, ist es möglich, den Pflichtteil zu entziehen. Beispielsweise in Fällen, in denen strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt. Es besteht die Möglichkeit, zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht zu verhandeln oder aber etwa den Pflichtteil zu reduzieren, indem Schenkungen zu Lebzeiten getätigt werden. Auch die Adoption von Erwachsenen kann sich anbieten. Wichtig ist, dass dabei die Reduzierung des Pflichtteilsanspruchs nicht Hauptaugenmerk des Erblassers ist.

4. Was muss ich bei der Erstellung eines Testaments beachten?

Der letzte Wille muss zwar nicht zwingend notariell beurkundet werden, jedoch muss er komplett handschriftlich und eigenständig verfasst sein. Werden auch nur Teile davon mit dem Computer erstellt, ist das Testament nicht rechtskräftig. Wichtig sind zudem klare Formulierungen, damit es nicht zu Fehlinterpretationen kommen kann. Grundsätzlich reicht es aus, das Testament zu Hause aufzubewahren. Allerdings besteht dann die Gefahr, dass es nach dem Ableben nicht gefunden wird. Ein weiteres Risiko besteht darin, wenn es mehrere Testamente gibt.

5. Was kann ich mit dem Testament regeln?

Wer sicherstellen möchte, dass eine bestimmte Person die Immobilie erhält oder wer Streit unter Erben vermeiden will, sollte unbedingt ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Klare Regelungen im Testament können hilfreich sein, um Konflikten und Streitigkeiten in der Familie zu verhindern. Je weniger vor dem Ableben geklärt wurde, desto häufiger kommt es zu Konflikten unter den Erben. Es kann für eine planvolle Nachlassplanung förderlich sein, ein Generationen übergreifendes Gespräch zu führen, um mehr über die Wünsche und Vorstellungen der künftigen Erben herauszufinden. Dies kann die Entscheidungsfindung erleichtern. Kommt es dennoch zu Streitigkeiten, kann eine Mediation durch einen unparteiischen Dritten helfen.

6. Kann ich eine Immobilie auch zu Lebzeiten übertragen?

Ja, das ist über eine Schenkung möglich – oft mit Nießbrauch oder Wohnrecht für den Schenker. Die Freibeträge liegen bei 400.000 Euro je Kind und pro Elternteil und können alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Diese sogenannte vorweggenommene Erbfolge kann steuerlich vorteilhaft sein, sollte aber gut geplant und notariell begleitet werden.

7. Muss ich Erbschaftsteuer auf eine geerbte Immobilie zahlen?

Das hängt vom Wert der Immobilie und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser ab. Es gibt Freibeträge, die zum Beispiel bei 400.000 Euro pro Kind liegen. Erst wenn diese Summe überschritten wird, fällt Erbschaftsteuer an. Tatsächlich wird die Erbschaftsteuer oft unterschätzt. Man sollte bedenken, dass das Finanzamt den Verkehrswert anhand gesetzlicher Bewertungsverfahren ermittelt. Für eine realistische Einschätzung empfiehlt sich deshalb ein unabhängiges Gutachten, besonders beim Verkauf oder wenn es um die Feststellung von Pflichtteilsansprüchen geht.

8. Braucht man einen Erbschein, um ins Grundbuch eingetragen zu werden?

Nicht immer. Wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, reicht dies oft aus. In anderen Fällen ist ein Erbschein notwendig, um die Umschreibung im Grundbuch zu beantragen.

9. Kann ich eine geerbte Immobilie ausschlagen oder diese sofort verkaufen?

Erben können die Erbschaft ausschlagen. Das ist zum Beispiel dann sinnvoll, wenn die Immobilie stark verschuldet ist oder hohe Sanierungskosten drohen. Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen. Ein Verkauf wiederum ist grundsätzlich möglich, sobald der oder die Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Das setzt meist einen Erbschein oder ein notarielles Testament voraus. Bei Erbengemeinschaften müssen alle Miterben dem Verkauf zustimmen.

10. Was passiert mit einer vermieteten Immobilie im Erbfall?

Der Mietvertrag bleibt bestehen. Der Erbe tritt in die Rolle des Vermieters ein und übernimmt alle Rechte und Pflichten. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber an gesetzliche Fristen gebunden.

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