
Bei diesen Geldanlagen zahlen Sie langfristig gar keine Steuer
Edelmetalle: Beim Verkauf von physischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platinum, Palladium) handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft. Dessen Gewinn ist in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) einzuordnen. Liegt das Edelmetall länger als ein Jahr im Tresor oder Bankschließfach, bleiben indes alle Gewinne steuerfrei. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch beim Kauf der Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold. Sofern das Kriterium der einjährigen Haltedauer erfüllt ist (Az.: XIII R 4/15).
Sie wollen auch in Zukunft über aktuelle Börsennews infomiert werden? Melden Sie sich jetzt zu unserem Newsletter an.
Identische Bedingungen greifen bei Veräußerungsgewinnen mit Schmuck, Fremdwährungen, Bitcoins, Briefmarken, Münzsammlungen, Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern.
Immobilien: Wer eine selbstgenutzte Immobilie verkauft, zahlt grundsätzlich keine Steuer auf den Veräußerungsgewinn. Bei vermieteten Immobilien beträgt die Spekulationsfrist, nach der der Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden kann, zehn Jahre. Wurde die Immobilie vererbt bzw. verschenkt und wird sie danach vom Beschenkten/Erben vermietet, beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist mit dem Erwerb durch den Schenker oder Erblasser. Und nicht mit dem Zeitpunkt der Erbschaft bzw. der Schenkung.
Wie Sie nach dem Corona-Crash steuerlich das Beste aus Aktienverlusten machen, lesen Sie hier.
Tipps und Informationen nicht nur Krisenzeiten finden Anleger auch auf unserer Ratgeber-Seite. Oder in unserem kostenlosen 44-seitigen eBook “Damit Ihre Geldanlage gelingt: Ihr Kompass für alle Lebensphasen”.