
Steuergünstige Vermögensnachfolge? Besser mit Plan verschenken und vererben!
Inhalt:
- Steuergünstige Vermögensnachfolge? Besser mit Plan verschenken und vererben!
- Tabelle: Freibeträge bei Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Grafik: Trauriger Testamentstrend
- Interview mit Steuerberater und Rechtsanwalt Matthias Weidmann: „Steuern sparen bei der Nachfolgeplanung? Lassen Sie sich beraten!“
- Grafik: 98 Prozent haben keine umfassende Vorbereitung bis zum 50. Geburtstag
Zahlen nur Dumme in Deutschland Erbschaftssteuer? „Personen, die in ihrem Leben Vermögen aufgebaut und erhalten haben, sind wichtige Stützen unserer Gesellschaft und damit ganz sicher keine Dummen“, sagt Michael Thaler, Vorstand beim Starnberger Vermögensverwalter Top Vermögen AG. Allerdings lässt sich – völlig legal – mit etwas Voraussicht durchaus ein liquiditätsschonender Vermögensübertrag in die nächste Generation gestalten. Deswegen warten schlaue Bürgerinnen und Bürger nicht zu lange, um sich mit dem Thema Vererben und Verschenken auseinanderzusetzen.
Freibeträge nutzen
Der einfachste Weg, Erbschaftssteuern zu vermeiden, ist es, Vermögen schon zu Lebzeiten an die Familie zu verschenken. Gerade im engsten Verwandtschaftskreis gelten hier – Stand heute – Freibeträge in respektabler Höhe (s. Tabelle). So kann etwa jedes Kind 400.000 Euro pro Elternteil übertragen bekommen, ohne einen Cent Erbschaftsteuern dafür zahlen zu müssen. Außerdem erneuern sich diese Freibeträge dafür alle 10 Jahre. Wer also früh mit dem
anfängt, kann diese Möglichkeit auch mehrfach nutzen und Vermögen in Millionenhöhe steuerfrei an die nächste Generation weitergeben. „Einerseits macht es steuerlich Sinn, sich möglichst frühzeitig mit dem Vermögensübertrag in die nächste Generation zu beschäftigen“, sagt Top Vermögen-Fachmann Michael Thaler, „allerdings verändern sich Lebenskonzepte, so dass vielen Menschen erst später klar wird, wie sie den Vermögensübertrag gestalten wollen.“ Ganz besonders gilt das für Werte, die erhalten werden sollen, wie etwa eine liebgewonnene Familienimmobilie oder ein lebenslang aufgebautes Unternehmen. Aber auch die Freibetragsgrenzen lassen sich durch vorausschauendes Handeln noch effektiver nutzen oder werden gleich gar nicht gebraucht.
Freibeträge bei Erbschafts- und Schenkungssteuer
Verwandtschaftsgrad | Steuerklasse | Freibetrag |
Ehegatten, Lebenspartner | I | 500.000 € |
Kinder, Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind), Stiefkinder, Adoptivkinder | I | 400.000 € |
Enkelkinder | I | 200.000 € |
Eltern, Großeltern, Nichten/ Neffen, Geschwister | II | 20.000 € |
Nicht verwandte Erben/Beschenkte | III | 20.000 € |
Vermögen schützen
Wer sich gut informiert, kann zum Beispiel innerhalb einer Ehe auch größere Werte wie ein Familienheim steuerfrei übertragen, zurückkaufen und wieder übertragen. Allerdings kommt es bei solchen Vermögensschaukeln und Kettenschenkungen auf die Details an. Auch der gerade bei Immobilien recht bekannte Nießbrauchvorbehalt kann eine sehr interessante Option sein, um nicht nur den Schenkungswert von Betongold signifikant sinken zu lassen (s. Kasten). Auf eigene Faust sollten Vermögende solche Konstruktionen aber lieber nicht gestalten. Oft steht zudem nicht nur der steuergünstige Vermögensübergang, sondern auch der Zusammenhalt von aufgebauten Werten für Erblasser im Vordergrund. „Mit den richtigen Vorkehrungen kann die Intensität des Zusammenhalts des Nachlasses gesteigert werden“, erklärt Matthias Weidmann, Rechtsanwalt und Steuerberater aus München. Die Möglichkeiten reichen von Regelungen über einen Erbvertrag, über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bis zur Gründung von Gesellschaften oder Stiftungen. „Welches Modell zu der individuellen Situation eines künftigen Erblassers und seiner Familie passt, muss im Einzelfall genau abgewogen und eventuell auch im Laufe eines Lebens angepasst werden“, sagt der Nachfolgeexperte Matthias Weidmann.
Quelle: RA, FAStR, StB, Dipl-Kfm. (Univ.) Matthias Weidmann, LL. M.
Testament Trends
Lange galt zum Beispiel das sogenannte „Berliner Testament“, bei dem der überlebende Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt wurde, als beliebte Standardlösung. Eine aktuelle Allensbachumfrage zeigt aber, dass diese Variante weniger genutzt wird: Von 2018 auf 2024 sank der Anteil der Berliner Testamente von 59 auf 42 Prozent, ein Rückgang um fast 30 Prozent. Kein Wunder, denn das „Berliner Testament“ hat auch handfeste Nachteile, gerade bei größeren Vermögen oder Unternehmen. Erbt zunächst nur der überlebende Ehepartner, gilt zum Beispiel auch nur sein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, die Freibeträge von Kindern bleiben ungenutzt. Und soll durch diese Regelung die Zersplitterung des Vermögens verhindert werden, muss unbedingt das Gesellschaftsrecht auf die Erbregelung abgestimmt werden, sonst kann im schlimmsten Fall das Gegenteil bewirkt werden. Gerade zur Erhaltung eines unternehmerischen Lebenswerks gibt es zudem eventuell noch bessere Konstruktionen. „Wir setzen zum Beispiel Familiengesellschaften oder Stiftungen ein, wenn Vermögenskonstellationen oder Unternehmensstrukturen für zukünftige Generationen erhalten werden sollen“, sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Matthias Weidmann. Am Ende steht meist eine maßgeschneiderte Konstruktion. Lösungen von der Stange, die für jeden perfekt sitzen, gibt es praktisch nicht. Nur ein Tipp passt eigentlich fasst immer: Warten Sie mit der Regelung Ihres letzten Willens nicht zu lange!
Übersicht Steuerklassen Erbschafts- und Schenkungssteuer
Höhe des Erbes in € | Steuersatz Steuerklasse I | Steuersatz Steuerklasse II | Steuersatz Steuerklasse III |
Bis zu 75.000 | 7 % | 15 % | 30 % |
Bis zu 300.000 | 11 % | 20 % | 30 % |
Bis zu 600.000 | 15 % | 25 % | 30 % |
Bis zu 6 Mio. | 19 % | 30 % | 30 % |
Bis zu 13 Mio. | 23 % | 35 % | 50 % |
Bis zu 26 Mio. | 27 % | 40 % | 50 % |
Mehr als 26 Mio. | 30 % | 43 % | 50 % |
Trauriger Testamentstrend

Die Quote der Menschen, die vor der Lebensmitte ein Testament machen, sinkt in Deutschland seit Jahren. Waren es 2012 noch 29 Prozent der unter 50-jährigen die ihre Vermögensnachfolge geregelt hatten, sind es heute nur noch 11 Prozent. Ab 65 Jahren sieht dieses Bild dann ganz anders aus: Hier hat jeder zweite bereits ein Testament gemacht.

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Sind Erbschaftssteuern etwas für Dumme?
Matthias Weidmann: Das wäre nicht meine Wortwahl, aber es lässt sich schon sagen, dass es im komplizierten Erbschaftsteuerrecht Möglichkeiten zur Verschonung gibt, die sich nur denjenigen erschließen, die tiefer in die Materie einsteigen. Oder anders ausgedrückt, mit einer frühzeitigen guten Beratung lässt sich die Erbschaftssteuer in vielen Fällen vorteilhaft gestalten und es ist eher klug, diese Möglichkeit zu nutzen.
Gerade diese Gestaltbarkeit, die auch für große Vermögen sehr effizient eingesetzt werden kann, ist vielen ein Dorn im Auge – zurecht?
Weidmann: Tatsächlich ist das ein Thema, bei dem Neid eine große Rolle spielt, aber auch der Fairnessgedanke ist nicht immer leicht zu vermitteln ist. Oft hängt es an kleinen Details, ob Vermögen nach dem Verkehrswert versteuert werden oder eine volle Verschonung stattfindet. Ein Beispiel dafür sind etwa größere Immobilienbestände: Gehören die zum Privatvermögen und werden fremden Dritten zur Nutzung überlassen, werden sie voll versteuert, sind sie Bestandteil eines Wohnungsunternehmens können sie – unter nicht immer ganz klar definierten Voraussetzungen – auch komplett verschont werden.
Welchen Fehler machen Menschen, die Erbschaftssteuern zahlen?
Weidmann: Gerade Unternehmer neigen oft dazu, wirtschaftlich und nicht formalistisch genug zu denken. Juristisch kann es eben einen Unterschied machen, ob zum Beispiel eine Zahlung auf ein Einzelkonto eingeht oder auf ein Gemeinschaftskonto, egal was sich der Überweisende dabei gedacht hat. Auch bei auf den ersten Blick trivial erscheinenden Sachverhalten wie einem steuerfrei übertragbaren Familienheim kann es auf Kleinigkeiten ankommen, ob die Regelung angewandt werden kann oder eben nicht. Wer einen Vermögensübergang steueroptimiert gestalten möchte, sollte überdies auch die Ertragsteuer – Aufdeckung stiller Reserven – und nicht nur die Erbschaftsteuer bedenken.
Was ist der wichtigste erste Schritt für eine günstige Gestaltung?
Weidmann: Lassen Sie sich von einem Nachfolgeexperten beraten. Klar, wirklich guten Rat gibt es nicht umsonst, aber langfristig lässt sich dadurch in vielen Fällen erheblich mehr sparen als Sie dafür ausgeben und das Ergebnis entspricht dann eher den eigenen Wünschen. Dabei sollte nicht nur die steuerliche, sondern auch die rechtliche Perspektive beachtet werden. Das gilt besonders bei größeren Vermögenswerten, aber auch bei komplexeren Konstellationen, etwa in Patchworkfamilien oder bei Unternehmensnachfolgen, wo nicht nur steuerliche, sondern auch rechtliche Expertise gefragt ist. Außerdem sollte man nicht zu lange abwarten, denn um ein gutes Nachfolgekonzept zu entwickeln und umzusetzen, braucht es Zeit. Das funktioniert in aller Regel nicht von heute auf morgen.
Gibt es ein Standardmodell, um Erbschaftssteuern zu sparen?
Weidmann: Grundsätzlich ist es für die meisten sinnvoll, die sich alle 10 Jahre erneuernden Freibeträge schon zu Lebzeiten zu nutzen. Aber auch hier hängt die optimale Lösung von vielen Details ab. Grundsätzlich stellt sich die Frage, was ich mit meinem letzten Willen erreichen will – zunächst einmal völlig unabhängig vom Steuerrecht. Wie das dann konkret am besten umgesetzt wird, hängt von vielen Faktoren ab, die sich im Laufe des Lebens auch verändern können. Etwa Familienkonstellationen, Beteiligungen an Unternehmen oder auch das Bedürfnis, ein bestimmtes Thema – den Stifterwillen – durch eine Stiftung über den Tod hinaus zu unterstützen.
Gibt es eine gewisse Vermögenshöhe, ab der es sich erst lohnt, über Gestaltungsmöglichkeiten nachzudenken?
Weidmann: Wenn die Freibetragsgrenzen nicht überschritten werden, etwa die 400.000 Euro pro Kind von jedem Elternteil, ist es aus steuerlicher Sicht eher nicht nötig, sich mit dem Thema Gestaltungsmöglichkeiten groß zu beschäftigen. Trotzdem kann es auch bei geringeren Vermögenshöhen wichtig sein, die Nachfolgeplanung frühzeitig anzugehen, wenn zum Beispiel bei zwei Kindern zum Erhalt eines Familienerbes, das eine quasi alles und das andere leer ausgehen soll. Grundsätzlich ist es unabhängig vom Vermögen für die meisten eine sinnvolle Idee, sich auch mit möglichen Notfällen und dem eigenen Ende auseinanderzusetzen. Denn drei Dinge sollte grundsätzlich jeder haben: Testament, Generalvollmacht und Betreuungsverfügung. Ohne entsprechende Regelungen ist nämlich die Wahrscheinlichkeit nicht gerade gering, dass Dinge geschehen, die so gar nicht gewollt waren. Wer das nicht möchte, sollte besser früher als später aktiv werden.
98 Prozent haben keine umfassende Vorbereitung bis zum 50. Geburtstag
Obwohl Experten immer wieder klar machen, dass auch jüngere gut beraten sind, sich auf das eigene Ende vorzubereiten, haben nur 16 Prozent der unter 50-Jährigen überhaupt Regelungen getroffen. Umfassend vorbereitet mit Testament, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind in dieser Altersgruppe sogar nur 2 Prozent. Mit steigendem Alter wächst das Bewusstsein für die Notwendigkeit solcher Vorkehrungen, aber auch in der Gesamtbevölkerung haben deutlich mehr als die Hälfte gar keine entsprechenden Dokumente.

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