
Mehr Kunst für weniger Geld - Wichtige Fakten zur Umsatzsteuersenkung für Kunstkäufe ab 2025
Diese Neuerung gilt seit Beginn des Jahres 2025 für jede Lieferung und jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen, der über den Kunsthandel erfolgt.
Seit Januar 2014 kamen aufgrund einer neu eingeführten EU-Richtlinie, welche den Zweck hatte, die Besteuerung von gewerblichen Handelsgeschäften zu vereinheitlichen, nur noch jene Kunstkäufer in den Genuss des reduzierten Mehrwertsteuersatzes von 7 Prozent, die Kunstwerke unmittelbar aus einem Künstleratelier und damit direkt vom Künstler selbst erwarben. Bei nicht wenigen Großsammlern führte dies dazu, dass sie gezielt die Galerie umgingen und darauf bestanden, künstlerische Arbeiten ausschließlich direkt über den Künstler ankaufen zu können.
Der gewerbliche Kunsthandel in Deutschland hatte seit der 2014 vorgenommenen Anhebung der Umsatzbesteuerung von 7 Prozent auf 19 Prozent regelmäßig die enorme Benachteiligung von Galerien, Kunsthandlungen und Auktionshäusern in Relation zur internationalen Konkurrenz kritisiert. Denn die auf 19 Prozent hinaufgesetzte Umsatzsteuer für Kunstgegenstände führte dazu, dass Frankreich mit 5,5 Prozent und England mit 5 Prozent, die Schweiz mit 8,1 Prozent und USA mit 8,85 Prozent zu deutlich attraktiveren Kunstumschlagplätzen wurden. Deutschland geriet darüber mit seinem vergleichsweise hohen Mehrwertsteuersatz erheblich ins Hintertreffen.
Die Anhebung der Umsatzsteuer war jedoch politisch nötig geworden, weil die bis dahin gültige Ermäßigung des Steuersatzes nach § 12 des geltenden Umsatzsteuergesetzes gegen die verbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts verstieß, weil sie im gewerblichen Kunsthandel uneingeschränkt auf sämtliche Umsätze angewendet wurde, die über den Verkauf oder die Vermietung von Kunstwerken, Antiquitäten und Sammlungsstücken anfielen. 2012 hatte die Europäische Kommission sogar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland geführt, da der gewerbliche Kunsthandel durchweg mit 7 Prozent Mehrwertsteuer operierte.
Doch die bleierne Zeit für den deutschen Kunsthandel ist fortan vorbei. Nach einem zähen und zehn Jahre andauernden politischen Ringen kehrte man im Januar 2025 tatsächlich wieder zurück zur alten Regelung, der gemäß Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten wieder durchweg mit einem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent zu belegen sind.
Seit April 2022 ermöglicht nämlich eine neue Umsatzsteuerrichtline der EU ihren Mitgliedstaaten aus einem Katalog von 27 Produkt- und Dienstleistungsgruppen, jene auszuwählen, für die eine reduzierte Umsatzsteuer gelten soll. Aus diesem Grunde konnten Kunstwerke, Sammlungsstücke und Antiquitäten wieder im Ausnahmekatalog des Umsatzsteuergesetzes aufgenommen werden. Diese Gegenstände gehören mit dem neuen Jahressteuergesetz von 2024 ab Januar 2025 wieder ausdrücklich zu jenen Gütern, die in Deutschland steuerlich zu fördern und zu begünstigen sind. Von der Umsatzsteuersenkung für Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke soll vor allem auch der deutsche Kunsthandel profitieren, da die Steuerpolitik im Bereich des gewerblichen Kunsthandels hierzulande wieder ganz bewusst als wesentliches Element der indirekten Kulturförderung eingesetzt werden soll.
Gilt die Umsatzsteuersenkung für kunstvolle Objekte jeglicher Art?
Tatsächlich kann nicht jeder ästhetisch gestaltete Gegenstand für sich beanspruchen, zukünftig unter die reduzierte Mehrwertsteuer von 7 Prozent zu fallen.
Das Umsatzsteuergesetz definiert in §12 unter Nr. 53 Kunstgegenstände wie folgt:
- Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
- Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
- Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber ein gewisses Maß an Handwerklichkeit und künstlerischer Originalität zur Bedingung macht, damit ein Gegenstand steuerlich als Kunstgegenstand klassifiziert werden kann. Seriell hergestellte Replika oder dekorativ gestaltete Massenware zählen damit ganz klar nicht zu den ästhetischen Objekten, die der Ausnahmekatalog mit der reduzierten Mehrwertsteuer begünstigen will.
Es müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:
- Es muss sich um ein Objekt handeln, das von einem Künstler kreiert und entworfen wurde; dies können auch serielle Werke wie limitierte Editionen sein, sofern es im Zuge des Entstehungsprozesses einen künstlerisch-handwerklichen oder künstlerisch-schöpferischen Anteil durch einen Künstler gegeben hat. Aus diesem Grunde kommt der in limitierter Auflage produzierten Fotokunst von Thomas Gursky die Mehrwertsteuersenkung künftig zugute. Eine in der Fabrik hergestellte Reproduktion eines Monet-Gemäldes, die über einen Online-Händler offeriert wird, muss dagegen weiterhin mit 19 Prozent Mehrwertsteuer veranschlagt werden.
- Das Objekt muss kunsthändlerisch offeriert werden oder unmittelbar vom Künstler selbst veräußert werden. Das bedeutet, es muss über eine Galerie, ein Auktionshaus oder eine Kunsthandlung erworben werden. Denn die neue Steuerregelung soll als politische Förderung des kulturellen Sektors verstanden werden, zu der sich der gewerbliche Kunsthandel mitrechnen darf. Ein ästhetisches Dekorationsobjekt, das von einem örtlicher Möbelhändler veräußert wird, unterliegt dagegen weiterhin einer Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent.
Ferner sieht §12 UStG unter Nr. 54 für Sammlungsstücke folgende Definition vor:
- zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Objekte und Sammlungen dieser Art
- Objekte von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert
Das bedeutet, diese Gegenstände müssen — sofern sie als Sammlungsstücke unter den reduzierten Mehrwertsteuersatz fallen sollen — neben der kunsthandwerklichen historischen Bedeutung einen kulturellen, musealen oder kulturhistorischen Wert aufweisen. Nur dann fallen sie unter diese Klassifizierung — und damit auch unter die reduzierte Umsatzsteuer. Ein historischer Schrumpfkopf wird deshalb zukünftig von der reduziertem Mehrwertsteuer erfasst werden, ähnliches gilt für Wunderkammerobjekte. Und historische Briefmarken respektive Briefmarkensammlungen zählen neben Antiquitäten aus oben genanntem Grund tatsächlich auch zu den sogenannte Sammlungsstücken von kulturhistorischem Wert.
Zusammengefasst bedeutet das:
Ausschließlich jene Gegenstände, die unter die oben genannte Definition fallen und die unter den genannten Rahmenbedingungen produziert und erworben werden, werden zukünftig wieder von dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent profitieren.
Für internationale Kunstinvestoren und Sammler lohnt es sich deshalb, ab 2025 auch wieder öfter in Deutschland auf die Suche nach neuen Objekten zu gehen. Aufgrund der reduzierten Mehrwertsteuer wird das im deutschen Kunsthandel aufgerufene Preisniveau im Vergleich zu beispielsweise Schweizer Auktionshäusern oder Kunsthändlern in jedem Falle wieder erheblich attraktiver sein als bisher.
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