
Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 3)
Welche Steuer-Dokumente bekomme ich von der Bank? Was soll ich damit tun?
Viele Privatkunden benötigen eigentlich keine Steuerbescheinigung. Dies gilt zumindest für Kunden, die ihre Konten und Depots bei nur einer Bank haben. In diesem Fall verrechnet die Bank die innerhalb eines Kalenderjahres angefallenen Verluste bis zur Höhe der Kapitalerträge. Darüber hinaus gehende Verluste werden in das Folgejahr vorgetragen und mit den dann anfallenden Kapitalerträgen verrechnet. Die Bank berücksichtigt den Sparerpauschbetrag automatisch, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt.
Gleichwohl verschicken viele Banken bzw. Fondsgesellschaften im Frühjahr mehrere Steuerdokumente an ihre Kunden. Dazu gehören die Jahressteuerbescheinigung (JSB) und die Erträgnisaufstellung (EA). In der JSB werden alle positiven Kapitalerträge abzüglich der Verluste aufgeführt. Außerdem zeigt sie, ob die Bank Steuern ans Finanzamt abgeführt hat. Manchmal wird die EA mitgeschickt, die die Erträge und Verluste in detaillierter Weise auflistet.
Unter Umständen benötigen Anleger eine Verlustbescheinigung (VB). Dies ist sinnvoll, wenn sie mehrere Depots bei verschiedenen Banken führen und in einem Depot Verluste haben. Dann können sie diese nicht verrechneten Verluste mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen. Anleger müssen die VB selbst beantragen, in der Regel bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres. Die Verlustbescheinigung wird ihnen von der Bank zusammen mit der Jahressteuerbescheinigung zugeschickt.
Tipp: Überlegen Sie im Herbst rechtzeitig, ob Sie eine Verlustbescheinigung benötigen. Sinnvoll ist dies, wenn nicht verrechneten Verlusten bei einer Bank Gewinne in einem anderen Depot gegenüberstehen.
Wann lohnt es sich, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben (Anlage KAP)?
Es gibt mehrere Konstellationen, in denen sich die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung für Sie rechnen kann:
Rentner mit einem Grenzsteuersatz von unter 25 Prozent profitieren, wenn sie Kapitalerträge haben, die den Freibetrag von 801 Euro pro Kopf überschreiten. In der Steuererklärung wählen sie den sogenannten individuellen Steuersatz, sprich die Günstigerprüfung. Dann zahlen sie weniger als mit der Abgeltungssteuer. Der Schwellenwert von 25 Prozent wird erreicht, wenn im Jahr 2020 das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen 16.965 Euro beträgt oder überschreitet. Der individuelle Steuersatz lohnt also, wenn sonstiges Einkommen und zumindest ein Teil der Kapitalerträge zusammen unter der Marke von 16.965 Euro bleiben.
Von einem Ausfüllen der Anlage KAP profitieren auch Normal- bzw. Gutverdiener. Voraussetzung: Sie führen bei mehreren Banken Konten und Depots und wollen Verluste eines Bankdepots mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen. „Gut verdienende Anleger votieren für den pauschalen Steuersatz, also für die Abgeltungssteuer“, erklärt Lothar Koch von GSAM + Spee Asset Management. Sinnvoll ist das Ausfüllen der Anlage KAP auch für Anleger, die Verluste aus Vorjahren mit aktuellen Kapitalerträgen oberhalb von 801 Euro pro Person bei anderen Instituten verrechnen wollen.
Anleger, die ausländische Wertpapiere halten und Dividenden bzw. Zinsen kassieren, sollten ebenfalls die Anlage KAP ausfüllen. So können sie die noch nicht erstattete Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anrechnen lassen. Diese Informationen finden sich unter dem Posten „anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer“.
Tipp: Überlegen Sie im Fall von Verlusten, wie rasch Sie diese wohl aufholen können. Wenn dies voraussichtlich mehrere Jahre dauert und Sie bei einer anderen Bank derweil Kapitalerträge erzielen, ist die Steuererklärung sinnvoll. Auf diese Weise mindern diese Verluste Ihre Steuerlast.
Was ist beim Ausfüllen der Anlage KAP in der Steuererklärung zu beachten?
Privatanleger erhalten von ihrer Bank bzw. ihren Banken eine Steuerbescheinigung, meist in den Monaten März bis Mai des Folgejahres. Darin ordnet die Bank den einzelnen Posten bestimmte Zeilen in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu. Anleger wissen so, welche Beträge sie wo in der Steuererklärung angeben müssen. Dazu gehören:
- die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7);
- die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes (getrennt nach Aktienverlusten und nach Verlusten mit anderen Wertpapierarten, Zeilen 11 und 10);
- die Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschbetrages (Zeilen 12 und 13);
- die gezahlte Kapitalertragsteuer (Zeile 48) sowie der Solizuschlag (Zeile 49) und die Kirchensteuer (Zeile 50).
Wer Konten und Depots bei mehreren Banken führt und aus diesem Grund mehrere Steuerbescheinigungen erhält, zählt die Beträge zusammen und trägt die Summen ein. Anleger, die im Ausland Quellensteuer bezahlt haben, geben diese Steuer in Zeile 51 an. Wer ein Depot/Konto bei einer ausländischen Bank führt und daher noch keine Steuer bezahlt hat, trägt die dort angefallenen Erträge in Zeile 15 an.
Tipp: Unternehmer, die Wertpapierdepots als Betriebsvermögen führen, sowie Stiftungen müssen ihre Unterlagen deutlich detaillierter aufbereiten. Dabei können sie auf den Service spezialisierter Dienstleister zurückgreifen. Diese bereiten die Daten so auf, dass auf Seiten des Steuerberaters deutlich weniger Arbeit anfällt. Das reduziert die Kosten spürbar. Mehr Informationen zum digitalen Steuerreporting für Stiftungen und Unternehmen finden Sie hier.
Bislang erschienen in unserer Serie “Geldanlage und Steuern – Das müssen Sie wissen”:
- Teil 1: Überblick zu Abgeltungssteuer, Freibetrag und Verlustverrechnungstopf
- Teil 2: Grundlagen der Abgeltungssteuer
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen. Konsultieren Sie bei Fragen bitte Ihren Steuerberater!
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