Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 2)

Geldanlage und Steuern: Das müssen Sie wissen (Teil 2)


Im zweiten Teil der Serie „Geldanlage und Steuern“ beschäftigen wir uns weiter mit den Grundlagen der Abgeltungssteuer.

Wird bei Verkaufsgewinnen stets die Abgeltungssteuer fällig?

Nein. Abgeltungssteuer wird nur fällig, wenn Sie mit Wertpapieren Kapitalerträge von mehr als 801 Euro pro Person und Jahr erzielen. Zu den Wertpapieren zählen Fonds, ETFs, Aktien, Anleihen, Zertifikate, Optionsscheine und Ähnliches. Unter Kapitalerträge fallen Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Auf Veräußerungsgewinne bei Edelmetallen, Bitcoins, Immobilien, Oldtimern etc. wird keine Abgeltungssteuer fällig. Hier greift unter Umständen der persönliche Steuersatz. Darüber hinaus gibt es bei den Wertpapieren zwei bedeutsame Ausnahmen:

  • Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird nicht automatisch einbehalten, wenn Sie bei einer ausländischen Bank ein Konto oder Depot unterhalten. In diesem Fall sind Sie als Anleger verpflichtet, die Erträge in der Steuererklärung anzugeben, damit das hiesige Finanzamt diese berücksichtigen kann. Auch bei Verlusten mit dem Konto/Depot im Ausland ist dies der einzige Weg, um den Fiskus davon in Kenntnis zu setzen. Erst nach dieser Mitteilung können die Erträge bzw. Verluste für die Errechnung der Abgeltungssteuer berücksichtigt werden. Wer das versäumt, macht sich strafbar und muss mit Konsequenzen rechnen.
  • Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne von Wertpapieren fällt nicht an, wenn diese Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Dies betrifft nahezu alle Wertpapiere mit Ausnahme von Investmentfonds und Indexfonds (ETFs): Wenn Sie Fondsanteile verkaufen, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, müssen Sie auf den Wertzuwachs, der seit 1. Januar 2018 angefallen ist, Abgeltungssteuer zahlen. Im Gegenzug gibt es für Gewinne, die seit diesem Datum aufgelaufen sind, einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Person.

Tipp: Machen Sie sich schlau über die steuerlichen Besonderheiten einzelner Anlageklassen, um sinnvolle Entscheidungen zu treffen. In den kommenden Folgen dieser Serie erfahren Sie dazu mehr.

Wann wird ausländische Quellensteuer fällig? Kann ich mir diese Steuer zurückholen?

Wenn Sie im Ausland investieren – etwa indem Sie US-Aktien oder Anleihen von dort kaufen –, zahlen Sie auf Zinsen und Dividenden die sogenannte Quellensteuer. Diese heißt so, weil Sie sie an der Quelle, also im betreffenden Staat entrichten müssen. Quellensteuer fällt auch an, wenn Sie in einen Fonds investieren, der ausländische Aktien hält. Wie hoch die Quellensteuer ist, variiert von Staat zu Staat: Die Schweiz kassiert 35 Prozent der Kapitalerträge, die USA nehmen 30 Prozent, Großbritannien will gar nichts. Als Anleger können Sie sich einen Teil der Quellensteuer zurückholen, wenn zwischen dem Quellenstaat und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht. Das ist meistens der Fall. In den verschiedenen DBA wird der maximale Steuersatz, den Ausländer auf Kapitalerträge zahlen müssen, in der Regel auf 15 Prozent begrenzt. Das bedeutet, dass die tatsächliche Last oft unter dem Quellensteuersatz des jeweiligen Landes liegt.

Nehmen wir an, Sie kaufen eine US-Aktie wie Microsoft und erhalten 200 Euro Dividende. Nach Abzug der Quellensteuer verbleiben Ihnen 140 Euro. Wegen des DBA müssen Sie nur 15 Prozent zahlen – mithin 30 Euro. Daher werden Ihnen in diesem Fall automatisch 170 Euro auf dem Konto gutgeschrieben. Somit haben Sie faktisch 30 Euro an Quellensteuer im Ausland bezahlt. Diese 30 Euro können Sie bei Ihrem Finanzamt als bereits bezahlte Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer anrechnen lassen. Falls Sie das nicht tun, zahlen Sie unter Umständen im In- und Ausland Steuern. Die nötigen Informationen finden Sie in der Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank unter „anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer“.

Tipp: Wenn Sie in global anlegende Fonds investieren, sollten Sie in Ihrer Steuererklärung die Quellensteuer angeben, die Sie bereits im Ausland bezahlt haben.


Lesen Sie in der nächsten Folge: Wann sollte ich Kapitalerträge auf jeden Fall in der Steuererklärung angeben – und auf was muss ich dabei achten? In der Serie bislang erschienen sind:

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Konsultieren Sie bei Fragen daher bitte Ihren Steuerberater!

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