So lässt sich eine Familienstiftung rechtssicher aufsetzen

So lässt sich eine Familienstiftung rechtssicher aufsetzen


Familienstiftungen sind ein Weg zur Vermögensnachfolge, der nicht nur für große Vermögen einige Vorteile bietet. Dabei gilt es jedoch einiges zu beachten.

Die wichtigsten Fragen beantworten im Interview unsere Experten: Peter Hoppe ist geschäftsführender Gesellschafter der HOPPE Vermögensbetreuung, Daniel Schindhelm und Michael Fritz, beide Steuerberater bei Breidenbach.

Wie lässt sich eine solche Familienstiftung rechtssicher aufsetzen – insbesondere unter dem Aspekt, dass die Kinder keinen vollen Zugriff auf die Erbmasse erhalten sollen?

Breidenbach: Eine Familienstiftung wird grundsätzlich – sofern es sich nicht um eine Verbrauchsstiftung handeln soll – für die Ewigkeit errichtet. Dies ist in der zu Lebzeiten oder auch im Rahmen eines Testaments zu errichtenden Satzung der Stiftung festzulegen. Vielfach bietet es sich an, dass die Familienstiftung bereits zu Lebzeiten geplant bzw. kontrolliert auf einen bestimmten Stichtag errichtet wird. Dies ermöglicht neben bestimmten steuerlichen Vorteilen auch eine Art Übergangszeit, in der der Stifter bei Bedarf noch unmittelbar als Stiftungsvorstand agieren kann und der oftmals optional installierte Stiftungsrat bestehend aus Familienmitgliedern und/oder Dritten mit seiner Kontroll- bzw. Beratungsfunktion langsam „eingespielt“ bzw. optimiert wird.

In der Satzung einer Familienstiftung wird die Verpflichtung zum Erhalt des gestifteten Vermögens verankert. Stiftungen haben im Gegensatz zu anderen Rechtsformen keine Gesellschafter, so dass begünstigte Kinder keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der Familienstiftung haben. Stattdessen werden diese in der Satzung als Begünstigte (sog. „Destinatäre“) aus den laufenden Erträgen der Stiftung bestimmt. Die Entscheidung über Ausschüttungen aus den laufenden Erträgen an die Begünstigten trifft die Geschäftsführung – der Stiftungsvorstand – auf Basis der Vorgaben, die der Stifter in der Satzung verankert hat. Insofern ist es von großer Wichtigkeit, die Zusammensetzung des Stiftungsvorstands, die etwaigen Kontroll- und Beratungsgremien (z.B. Stiftungsrat) und die Rechte der Begünstigten auch über den Tod des Stifters hinaus rechtssicher zu regeln.

Welche Rechtsform eignet sich für eine Familienstiftung am besten? Bietet eine Holding GmbH besondere steuerliche Vorteile?

Breidenbach: Die Familienstiftung ist eine selbstständige Person des Privatrechts und als solche eine eigene Rechtsform, die jedoch aus steuerlicher Sicht in vielen Aspekten mit Kapitalgesellschaften wie der GmbH vergleichbar ist. Hingegen kann eine Stiftung jegliche Einkunftsart erzielen, unterliegt allerdings der Körperschaft- und nicht der Einkommensteuer. Je nach Zusammensetzung des verwalteten Vermögens oder geplanter Investments kann es sinnvoll sein, dass die Familienstiftung dieses Vermögen oder einen Teil davon in einer Tochtergesellschaft, die eine Holding GmbH sein könnte, ansiedelt. Ein Vorteil ist zum Beispiel, dass Gewinnausschüttungen an eine Stiftung ab einer Beteiligungsquote von mehr als 10 Prozent grundsätzlich nur in Höhe von 5 Prozent der Körperschaftsteuer unterliegen. Eine Auskehrung von jeglichen Erträgen an die Begünstigten unterliegt wiederum der Kapitalertragsteuer wie bei Dividenden. Eine Stiftung kann unter Umständen – im Gegensatz zu einer Kapital- bzw. gewerblichen Personengesellschaft, wie eine Privatperson – auch Grundbesitz nach dem Ablauf von zehn Jahren steuerfrei verkaufen. Eine generelle Aussage zu steuerlichen Vorteilen ist leider nicht möglich, da dies sehr von den individuellen Einzelumständen abhängt. Es sollte bei derartigen Entscheidungen auch immer der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Video: Familienstiftung – das bringt sie wirklich!

Eine Familienstiftung zum Zwecke des Vermögensschutzes zu errichten erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Nicht ohne Grund: Schließlich ist die Errichtung einer Familienstiftung einfach und ohne Notar möglich, Stifter bestimmen, wer durch ihr Vermögen begünstigt sein soll, und können daher exakt ihre Nachfolge planen. Doch welche steuerlichen Vorteile hat die Familienstiftung wirklich? Welche Freibeträge bestehen, wie werden die laufenden Erträge besteuert und wie kommt einmal gestiftetes Vermögen wieder in das Privatvermögen der Begünstigten? Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtsanwalt und Steuerberater Matthias Weidmann im Interview mit dem Juristen Maximilian Pschiebel.

Herr Hoppe, wie können die Verwaltungskosten für eine Familienstiftung so gering wie möglich gehalten werden?

Peter Hoppe: Die Verwaltungshonorare lassen sich bei entsprechenden Familienvermögen individuell regeln. Generell gilt, je größer das verwaltete Vermögen, desto geringer die prozentualen Verwaltungskosten.

Ein ausschließlich auf Erfolgsbasis vereinbartes Honorar kann aber zu Fehlanreizen auf Seiten des Vermögensverwalters führen. Zum Beispiel könnte er versucht sein, mit dem ihm anvertrauten Vermögen höhere Risiken als vertretbar einzugehen, um einen möglichst hohen Erfolg ausweisen zu können. In einem schlechten Börsenjahr würde der Vermögensverwalter im Extremfall gar nichts verdienen, müsste aber seinen Geschäftsbetrieb weiter aufrechterhalten.

Auf der anderen Seite wäre ein reines Fixhonorar zwar für den Vermögensverwalter eine gute Kalkulationsgrundlage zur Deckung seiner Kosten. Doch hier fehlt es am Anreiz, durch angemessene Anstrengung und konzentrierte Arbeit gute Ergebnisse für den Mandanten zu erwirtschaften.

Wir empfehlen deshalb eine Mischung aus beiden Varianten: Ein Fixhonorar, welches dem Vermögensverwalter Sicherheit gibt, auf Dauer den Geschäftsbetrieb unbeeindruckt von der Wetterlage an den Börsen sicher aufrecht erhalten zu können und ein erfolgsbasiertes Honorar, welches nur dann anfällt, wenn eine gewisse Mindestverzinsung („Hurdle rate“) des Vermögens erwirtschaftet wurde. Kombinieren lässt sich ein solches Honorar auch mit einer sogenannten „Highwater-Mark“. Diese bewirkt, dass die Erfolgsprämie erst dann wieder anfällt, wenn das Vermögen neue Höchststände erreicht, wenn also der Vermögensverwalter echte neue Gewinne erwirtschaftet hat.

Ein guter Vermögensverwalter wird die sich mit steigendem Vermögen ergebenden Skaleneffekte an den Mandanten weitergeben. Wichtig ist, dass der Vermögensverwalter ausschließlich von der Familienstiftung honoriert wird und keine weiteren Provisionen kassiert. Zwar ist das gesetzlich verboten, in Konzernstrukturen ist aber oftmals eine enge Produktauswahl anzutreffen, bei der der Konzern indirekt am hauseigenen Produkt mitverdient.

Wer Individualität liebt, für den kann es sich lohnen, auch spezialisierte Vermögensverwalter zu konsultieren, die sich oftmals über besonders enge Betreuungsverhältnisse und eine langfristige Beraterkontinuität auszeichnen. Durch Kooperationen mit leistungsfähigen Kanzleien aus dem Bereich Recht, Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung lassen sich hier maßgeschneiderte Lösungen bilden.

Vermögensverwalter für Stiftungen

unabhängige Beratung sichert Vermögen für Stiftungszweck

Jetzt entdecken

Wie kann sichergestellt werden, dass ein beauftragter Vermögensverwalter keine riskanten Investments tätigt, der Erhalt des Grundkapitals also langfristig gesichert ist?

Hoppe: Bei Gründung der Stiftung wird in aller Regel festgelegt, nach welchen Grundsätzen das Vermögen verwaltet werden soll. Auch an dieser Stelle können schon Anlagerichtlinien festgezurrt werden, an die sich ein Vermögensverwalter halten muss. Eine allzu enge Definition beschränkt aber den Handlungsspielraum für die Zukunft und raubt einer Familienstiftung mitunter die notwendige Flexibilität, auf geänderte Rahmenbedingungen gut reagieren zu können. Auch kann es dem Vermögensverwalter schwerfallen, die von den Stiftungsorgane, möglicherweise vor vielen Jahren formulierten Anlagerichtlinien richtig zu interpretieren und auf konkrete Wertpapiergattungen anzuwenden.

Besser ist es, im Rahmen eines ausführlichen Gespräches mit dem Vermögensverwalter festzulegen, in welchen Anlageklassen zu welchen Anteilen das Vermögen investiert werden soll. In der Regel ist eine solche Vereinbarung Bestandteil des Vermögensverwaltungsvertrages. Dort lassen sich auch Ausschlüsse definieren, also die Vermögensklassen oder Wertpapiere, in die auf keinen Fall investiert werden soll. Letztendlich ist dies für beide Parteien der beste Weg, um ein gemeinsames Verständnis des Mandats zu bilden und das Vermögen erfolgreich zu verwalten.

Sollten vorhandene Immobilien in die Stiftung eingebracht werden oder kann es sinnvoller sein, diese zu veräußern und das freigesetzte Kapital stattdessen in einen Immobilienfonds anzulegen?

Hoppe: Im direkten Vergleich zwischen einem Direktinvestment in eine Immobilie und einem offenen Immobilienfonds eröffnet letzterer die Chance, das Vermögen gezielt zu diversifizieren, da zum einen Fondsanteile betragsmäßig individuell gekauft werden können und zum anderen immer mehrere Immobilien im Fondsvermögen enthalten sind. Auch kann das in offenen Immobilienfonds enthaltene Vermögen, unter Beachtung bestimmter Kündigungsfristen, relativ flexibel umgeschichtet werden.

Wie genau die Kostenquoten im Vergleich eines Direktinvestments in Immobilien zu einem offenen Immobilienfonds liegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Während die Gesamtkostenquote bei offenen Immobilienfonds gut ablesbar ist, kommt es bei dem Direktinvestment darauf an, wie das Immobilienvermögen verwaltet wird. Kümmert sich etwa der Stifter noch unentgeltlich selbst um das Asset Management, also darum, welche Investitionen wann in einer Immobilie getätigt werden, wann die Immobilie ge- oder verkauft wird, oder wird hierfür ein angestellter Asset Manager innerhalb der Familienstiftung tätig? Die Verwaltungskosten werden von diesem Setup maßgeblich beeinflusst.

Bei den Instandhaltungskosten der Immobilien sind die Kostenunterschiede vermutlich klein, da die Immobilie unabhängig von der Eigentümerstruktur altert. Grundsätzlich ist die Instandhaltungsphilosophie des Managements entscheidend. So kann eine Immobilie proaktiv und regelmäßig auf aktuellem Technikstand gehalten werden oder reaktiv immer nur das Allernötigste repariert werden. Während bei einem offenen Immobilienfonds die Entscheidung über den Zeitpunkt und den Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen beim Fondsmanagement liegt, können bei einem Direktinvestment die Stiftungsorgane hier direkter eingreifen und gestalten.

Breidenbach: Aus steuerlicher Sicht spricht für ein Direktinvestment in eine Immobilie, dass der Gewinn aus einem Verkauf im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nach einer Haltedauer von 10 Jahren grundsätzlich steuerfrei ist. Ein Verkauf kann jedoch auch nach Ablauf der Zehnjahresfrist ausnahmsweise dann nicht steuerfrei erfolgen, sofern dies im Einzelfall nach Art oder Umfang als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Veräußerungsgewinne bei offenen Immobilienfonds genießen hingegen keine Steuerbefreiung mehr, allerdings ist eine steuerliche Teilfreistellung von 60 Prozent bzw. 80 Prozent bei Auslandsschwerpunkt möglich. Direkt gehaltene Immobilien sind hier wohlmöglich im Vorteil.

Die bei Familienstiftungen alle 30 Jahre anfallende Erbersatzsteuer belastet Direktinvestments mitunter weniger stark als offene Immobilienfonds. Grundlage für die Erbersatzsteuer ist der Verkehrswert. Während bei vermieteten Wohnimmobilien als Direktinvestment ein Bewertungsabschlag von 10 Prozent die abzuführende Erbersatzsteuer abmildert, werden die offenen Immobilienfonds als Kapitalvermögen ohne Abschlag, also tendenziell höher besteuert.

Welche Punkte gibt es darüber hinaus zu beachten?

Hoppe: Bei allen Überlegungen muss sich der Stiftungsgründer bewusst sein, dass die Familienstiftung auf Dauer angelegt ist und das dort enthaltene Vermögen nicht einfach wieder entnommen werden kann. Familienstiftungen sind nicht ausschließlich steuerlich vorteilhaft. Gerade bei der Übertragung von direkt gehaltenen Immobilien sollte der Stiftungsvorstand sich regelmäßig die Frage stellen, ob die Immobilien mittel- bis langfristig dort gelegen sind, wo zukünftige Generationen sie morgen und übermorgen gerne und intensiv nutzen wollen. Ansonsten muss rechtzeitig ein Verkauf beschlossen und gegebenenfalls das Immobilienportfolio angepasst werden.

Breidenbach: Wie eingangs erwähnt, sind die Kinder als Destinatäre lediglich Begünstigte, was die laufenden Erträge der Stiftung angeht. Hinzu kommt, dass die Destinatäre grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausschüttungen der Stiftung haben (sollten), also keine Auszahlungen erzwingen können. Vor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, um Missstimmungen und Kontrollstreitigkeiten zu verhindern, bereits bei der Errichtung der Stiftung in der Satzung die Zusammensetzung des Vorstands und die Ausschüttungspolitik der Stiftung zukunftssicher festzulegen. Die Satzung einer Stiftung bietet insoweit einen großen Gestaltungsspielraum.

Im Übrigen werden Familienstiftungen insbesondere zur Perpetuierung des Unternehmens und zum Vermögensschutz bzw. -Zusammenhalt auch oft als sogenannte Unternehmensträgerstiftung eingesetzt. Das heißt, dass die Familienstiftung Gesellschafter wird und der Stiftungsvorstand die damit verbunden Gesellschafterrechte beim Unternehmen ausüben kann. Gerade bei größeren Unternehmensvermögen kann eine Übertragung auf eine Stiftung aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht mit Blick auf die bestehenden Begünstigungsmöglichkeiten vorteilhaft sein (Stichwort „Verschonungsbedarfsprüfung“). Aus den Erträgen des Unternehmens wird sodann der Stiftungsvorstand über die Verwendung, wie z.B. die Investition in Wertpapieren, gemeinnützige Projekte, wie auch die partielle oder volle Auskehrung an die Begünstigten, entscheiden.

Familienstiftungen sind im Ergebnis ein erprobtes Mittel in der Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung mit großem Gestaltungsspielraum und können je nach Einzelfall vorteilhaft sein. Ferner unterliegt eine inländische Familienstiftung der staatlichen Stiftungsaufsicht, die als Behörde die Einhaltung des Stifterwillens und den Erhalt des Stiftungsvermögens überwacht.

Webinar: Damit Ihr Unternehmenswerk dauerhaft (fort)lebt: Einfach mal Stiften gehen!

Wer eine Stiftung gründen will, hat viele Fragen: Welches Ziel habe ich und was ist die beste Stiftungsform dafür? Passt das eingesetzte Vermögen zum beabsichtigten Zweck und wie lege ich es an? Wie viel Arbeit möchte ich investieren und wie hoch sind die Verwaltungskosten? Auf diese und viele weitere Fragen geben die Experten in diesem Web-Seminar Antworten und Orientierung.

Sie sind auf der Suche nach hilfreichem Expertenwissen rund um die erfolgreiche Geldanlage?

V-CHECK bietet Ihnen regelmäßig unabhängige Tipps direkt in Ihr Postfach.

Jetzt anmelden

Mit unseren Social Media Kanälen bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Sie finden uns auf: Facebook | LinkedIn | YouTube | Instagram | Pinterest