Aktien-Verluste: Dokumente der Bank richtig bei Ihrer Steuererklärung einsetzen

Aktien-Verluste: Dokumente der Bank richtig bei Ihrer Steuererklärung einsetzen


Finanzjournalist Jürgen Lutz erklärt, wie Sie Corona Aktien-Verluste in Ihrer Steuererklärung angeben und was ein Verlustverrechnungstopf ist.

Privatanleger erhalten die für die Steuererklärung nötigen Informationen von ihrer Bank bzw. ihren Banken in Form einer Steuerbescheinigung, meist in den Monaten März bis Mai des Folgejahres. Darin ordnet die Bank den einzelnen Posten gemäß den steuerlichen Vorgaben bestimmte Zeilen in der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zu, sodass Anleger erfahren, wo in der Steuererklärung sie diese Beträge angeben müssen. Dazu gehören: die Höhe der Kapitalerträge (Zeile 7), die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes (getrennt nach Aktienverlusten und nach Verlusten mit anderen Wertpapierarten, Z. 11 und 10), die Höhe des in Anspruch genommenen Sparerpauschabetrages (12, 13), die gezahlte Kapitalertragsteuer (48), Soli (49) und Kirchensteuer (50). Wer im Ausland Quellensteuer bezahlt hat, gibt diese Steuer in Zeile 51 an, damit sie zu seinen Gunsten angerechnet wird. Anleger mit einem Depot/Konto bei einer ausländischen Bank, die aus diesem Grund noch keine Steuer bezahlt haben, geben Erträge in Zeile 15 an. Wer Konten und Depots bei mehreren Banken führt und mehrere Steuerbescheinigungen erhält, addiert die Beträge bzw. zieht die Verluste von den Erträgen ab.

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Was ist ein Verlustverrechnungstopf?

Die sogenannten Verlustverrechnungstöpfe gibt es, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 festgelegt hat: Kursverluste aus dem Verkauf von Einzelaktien dürfen nur noch mit Kursgewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnet werden – und mit nichts anderem. Deshalb müssen Banken bzw. Depotstellen für Aktien im Depot einen Verlustverrechnungstopf (VVT) einrichten und führen. Daneben gibt es einen weiteren Verrechnungstopf für Konten und alle anderen Wertpapieranlagen (Investmentfonds, ETFs, Zertifikate, Anleihen), wo etwaige Kursverluste ohne Einschränkung mit Kapitalerträgen (Kursgewinne, Aktiendividenden, Zinsen) verrechnet werden dürfen.

Wie Sie nach dem Corona-Crash steuerlich das Beste aus Aktienverlusten machen, lesen Sie hier.

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