Vermögensübergabe rechtzeitig planen

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Sichern Sie jetzt erfolgreich Ihr Vermögen für die Zukunft

Ist bei Ihnen schon alles für morgen geregelt?

  • Bis 2027 werden laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung jährlich bis zu 400 Milliarden Euro verschenkt oder vererbt
  • Sorgsam aufgebaute Vermögenswerte werden meist durch Scheidung, Krankheit oder Erbfall vernichtet
  • Mit Nießbrauch auf Wertpapiere in einem Depot kann die Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge optimiert werden
  • In nur 6 Schritten richten Sie einen Nießbrauch auf Wertpapiere in einem Depot ein

Früh anfangen lohnt sich

Selbst bei einem moderat angesetzten Ertrag von 2,5 Prozent jährlich kann beispielsweise ein Vater an seine Tochter per Nießbrauch auf Wertpapiere in einem Depot fast drei Millionen Euro übergeben. Und zwar ohne dass Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer fällig werden. Voraussetzung: Er fängt damit schon mit 40 Jahren an und feiert nach seinem 80. noch mindestens drei Geburtstage.

Grafik: Freibeträge und Nießbrauch früh und mehrfach nutzen
Stand der Berechnung: 01.01.2023

Errechnen Sie schnell und unkompliziert, welchen Vorteil Sie mit Nießbrauch auf Wertpapiere erzielen können

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Gültigkeit

Die vorliegende Berechnung gilt für das Jahr 2025. Quelle der verwendeten Vervielfältiger-Daten: BMF-Schreiben vom 09.12.2024

Disclaimer

  1. Die sachliche Richtigkeit des Nießbrauch-Rechners wurde durch die FINTEGRA GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für verschiedene Musterfälle geprüft und bestätigt; gleichwohl können weder die FINTEGRA GmbH Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch wir gegenüber Ihnen oder Dritten Gewähr für Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit und Verfügbarkeit des ausgeführten Nießbrauch-Rechners (Rechner) übernehmen.
  2. Die durch den Rechner bereitgestellten Angaben und Rechenergebnisse dienen lediglich der allgemeinen Information und stellen keine Anlageberatung, Empfehlung oder Aufforderung zum Kauf, Verkauf, Halten oder Schenkung eines Finanzproduktes / Finanzinstrumentes dar. Die Informationen dieses Rechners sind nicht gleichbedeutend mit einer rechtlichen und/oder steuerlichen Beratung und können diese auch nicht ersetzen. Insbesondere ersetzen die in diesem Rechner bereitgestellten Informationen keine umfassende Beratung der persönlichen Situation des Verwenders, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen oder steuerlichen Implikationen, des persönlichen Anlageziels sowie der jeweiligen Aufklärungsbedürftigkeit und Vermögenssituation. Sie stellen daher keine Grundlage für Anlageentscheidungen oder Schenkungen dar.
  3. Ein Nießbrauchdepot sollte nicht allein aus steuerlichen Motiven gewählt werden. Vielmehr gilt es, die persönliche Situation des Verwenders, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Implikationen, des persönlichen Anlageziels sowie der jeweiligen Aufklärungsbedürftigkeit und Vermögenssituation voll umfänglich zu erfassen und zu berücksichtigen. In der Ableitung ergeben sich daraus steuerliche Implikationen. Bitte nutzen Sie zur Erarbeitung einer Vermögensnachfolge daher unbedingt auch rechtliche und/oder steuerliche Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater.
  4. Der Rechner basiert auf dem Rechtsstand vom 01.01.2025. Etwaige spätere Rechtsänderungen (einschließlich möglicher Anpassungen der Vervielfältigerwerte) sind nicht berücksichtigt.
  5. Ihre angenommene Jahresrendite wird gemäß §16 Bewertungsgesetz (BewG) maximal bis 5,37% berücksichtigt. Sie haben die Möglichkeit, nach eigener Einschätzung und nach Ihrem freien Ermessen diese oder eine andere, niedrigere Rendite für Ihre Berechnung anzusetzen.
  6. Vorschenkungen bleiben in der Berechnung unberücksichtigt.
  7. Eine mögliche Nachversteuerung gemäß §14 II Bewertungsgesetz (BewG), wenn beispielsweise der Schenkende vorzeitig verstirbt, bleibt unberücksichtigt.

Nießbrauch auf Wertpapiere in einem Depot einrichten: Vermögensnachfolge optimieren in 6 Schritten

Wer Erspartes an die nächste Generation weitergeben möchte, will oft nicht nur Steuern sparen. Dafür kann es Sinn machen Wertpapiere bereits zu Lebzeiten an Kinder zu übertragen, sich aber die Nutzung der Erträge vorzubehalten. Das kann helfen, Finanzkompetenz aufzubauen und Freibeträge noch besser zu nutzen. Nießbrauch bei Immobilien kennen noch die meisten, wie funktioniert das allerdings bei einem Wertpapierdepot? Was gilt es da zu beachten?

“Immer nur das Schenken, was man mit Sicherheit selbst nicht mehr braucht“, rät FAM-Finanzfachmann Ottmar Wolf. Hier gilt es, langfristig tragfähige Entscheidungen zu treffen, im Idealfall gemeinsam mit allen Betroffenen. Dabei sollte die eigene finanzielle Sicherheit im Alter nicht gefährdet sein. Es ist ganz entscheidend, alles im Blick zu haben – von eventuell bestehenden Rentenansprüchen über einen möglichst lückenlosen Versicherungsschutz bis zu Immobilieneigentum und Ersparnissen.
Schon bei der Finanzanalyse ist es ratsam, Experten wie einen unabhängigen Vermögensverwalter hinzuziehen. So lässt sich der Spielraum für eine langfristige Vermögensnachfolgeplanung verlässlich bestimmen. Werden hier Summen erreicht, die bei Schenkungen zu Steuerzahlungen führen könnten, sollte unbedingt ein versierter Steuerberater mit ins Boot geholt werden. Er kann berechnen, ob ein Nießbrauchdepot ein gutes Instrument ist, um in diesem individuellen Fall Vermögen steuergünstig zu übertragen. Gut zu wissen: Bei den meisten Schenkungen außerhalb der engeren Familie liegt der Freibetrag gerade einmal bei 20.000 Euro, Nießbrauch ist also nicht unbedingt nur ein Thema für Millionäre.
Die Idee des Nießbrauchdepots ist an sich simpel: Der Schenkende überträgt Wertpapiere, behält sich jedoch die Nutzung von etwa Dividenden oder Zinsen zu Lebzeiten vor. Allerdings gibt es nur wenige Anbieter, bei denen Aktien und Co. in dieser Form übertragen werden können. „Nicht jede Bank bietet die Möglichkeit, dass Wertpapiere einem neuen Inhaber geschenkt werden, aber die Erträge weiter dem Schenker zugerechnet werden“, sagt René Niemann, Leiter der Vermögensnachfolge bei der V-Bank. Es kann somit notwendig sein, erst ein neues Depot bei einem Spezialanbieter einzurichten, wie diesem Münchner Institut, das sich ganz auf Vermögensverwalterkunden fokussiert.
Im Prinzip würde es rechtlich ausreichen, Wertpapiere in ein solches Depot einfach zu übertragen, was aber durchaus zu Problemen führen kann. „Ein professionell formulierter Schenkungsvertrag ist absolut empfehlenswert“, rät Rechtsanwalt Dr. Jasper von Hoerner von der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Niederlassung Gmund am Tegernsee. Der Vertrag sollte klare Regelungen für die zukünftige Verwaltung des Depots und Optionen für gewisse Notfälle enthalten (s. Servicekasten). Was passiert zum Beispiel, wenn der Beschenkte vorzeitig verstirbt oder der Schenker verarmt? Solche Notfallsituationen mitzudenken und Rückfallklauseln zu formulieren, die aber nicht die Anerkennung durch das Finanzamt gefährden, ist nichts für Laien. „An einem versierten Rechtsanwalt, der hier beim Aufsetzen hilft, sollte auf keinen Fall gespart werden“, rät auch Experte René Niemann. Der Gang zu einem Notar ist dagegen bei einem Nießbrauchdepot – anders als beim Immobilienpendant – nicht zwingend nötig.
Ist der Vertrag unterschrieben, muss das Finanzamt informiert werden. Denn grundsätzlich sind Schenkungen von beiden Seiten innerhalb von drei Monaten nach Vollzug zu melden. Damit der Nießbrauchvorbehalt korrekt angerechnet werden kann, wird in der Regel der Schenkungsvertrag mit nachvollziehbarer Ertragsprognose eingereicht. Welchen Wertminderungseffekt der Nießbrauch hat, hängt maßgeblich von der verbleibenden statistischen Lebenserwartung des Schenkenden ab. Je nach Alter sind zudem Mindestlaufzeiten gesetzlich festgelegt. Der Schenkende muss nach der Übertragung noch ein paar Jahre den Nießbrauch nutzen, damit dieser voll wirksam wird. Nießbrauchmodelle sind deswegen eher für die langfristige Planung als für Last-Minute Entscheidungen geeignet.
Die Struktur des Vermögens sollte von Zeit zu Zeit angepasst werden, um sowohl den Vermögenswert für den Beschenkten als auch den Nießbrauch des Schenkenden zu sichern. Dies kann eine optimale Gelegenheit sein, die nachfolgende Generation an das Thema langfristige strategische Kapitalanlage heranzuführen. Das ist vielen Schenkenden bei Nießbrauchdepots oft mindestens so wichtig wie der Steuerspareffekt.
  • Vermögensnachfolge geklärt?
  • Finanzielle Gesamtsituation mit unabhängigem Berater analysiert?
  • Altersvorsorge gesichert?
  • Übertragbarer Vermögensanteil festgelegt?
  • Depotbank gefunden, die Nießbrauchlösungen umsetzen kann?
  • Versierten steuerlichen Rat eingeholt?
  • Schenkungsvertrag mit Rechtsanwalt aufgesetzt, der alle möglichen Situationen abdeckt?
  • Schenkung spätestens nach drei Monaten beim Finanzamt angezeigt?
  • Regelmäßige Überprüfung der Vermögensstruktur mit Schenker, Beschenktem und Vermögensverwalter geplant?

Samir Zakaria

Nießbrauch lässt sich auch für Wertpapiere nutzen

Samir Zakaria: Die Grundidee bei diesem Konstrukt ist, dass die Substanz des Eigentums bereits an die nächste Generation weitergegeben wird.

Es werden Steuerfreibeträge genutzt, die Schenkenden behalten sich aber die Nutzung der Erträge vor. Das funktioniert nicht nur bei Immobilien, bei denen dadurch zum Beispiel ein lebenslanges Wohnrecht oder die Verfügung über Mieteinahmen abgesichert wird. Tatsächlich kann das, am besten mit der Hilfe eines Fachanwalts, auch für Wertpapierdepots genutzt werden. Das heißt Aktien, Fonds und Anleihen werden verschenkt, aber die Erträge wie Dividenden, Ausschüttungen und Zinsen stehen weiter dem Schenkenden zu.

Zakaria: Zunächst kann der Beschenkte nicht einfach alles verkaufen und ausgeben oder in hochriskante Investments stecken. Denn die Kontrolle der Verwaltung bleibt in der Regel zu Lebzeiten des Schenkenden in bewährten Händen und eine Entnahme ist nur mit dessen Zustimmung möglich. Dem Schenker steht auch ein Mitspracherecht bei der Umschichtung und Wiederanlage des Depotvermögens zu. Außerdem stehen die Erträge weiter für die Altersvorsorge zur Verfügung und haben noch dazu einen spürbaren steuerlichen Effekt. Im Prinzip wird der Bemessungswert der Schenkung um den prognostizierten Wert des Nießbrauchvorbehalts gemindert. Klingt kompliziert, aber eigentlich wird hier nur ausgerechnet, welche Summe bis zum statistischen Erbfall wahrscheinlich an Erträgen zusammenkommt und teilweise vom übertragenen Vermögen abgezogen. Letztendlich führt das dazu, dass deutlich größere Vermögenswerte ohne Steuerabzug übertragen werden können, gerade wenn der Schenkende noch eine hohe Lebenserwartung hat. Auf Seite des Beschenkten ist ein großer Vorteil, dass mit dem Übertrag der Substanz auch zukünftige Wertsteigerungen bereits schenkungssteuerfrei sind.

Zakaria: Das ist zunächst abhängig vom Alter und Geschlecht des Schenkenden, denn daraus wird die statistisch verbleibende Lebenserwartung berechnet, die regelmäßig der aktuellen Entwicklung angepasst wird. Das heißt, je jünger desto mehr Jahre Nießbrauch verbleiben und bei Frauen sind es generell etwas mehr als bei Männern, dank der statistisch höheren Lebenserwartung des weiblichen Geschlechts. Der prognostizierte Ertrag ist abhängig von den jeweiligen Wertpapieren und muss aus der Sicht des jeweiligen Finanzamtes realistisch sein. Erfahrungsgemäß könnte zum Beispiel bei einem Dividendenportfolio der jährliche Ertrag im Bereich von drei bis fünf Prozent liegen. Überträgt also etwa eine 50-jährige Frau an eines ihrer Kinder per Nießbrauch Wertpapiere in einem Depot mit einer jährlichen Rendite von vier Prozent, können so über eine Million Euro steuerfrei übertragen werden, obwohl der eigentliche Freibetrag bei lediglich 400.000 Euro liegt.

Zakaria: Das ist tatsächlich ein ganz wichtiges Thema, denn die Verwaltung und Erhaltung eines größeren Vermögens ist keine ganz einfache Sache. Gerade in jungen Jahren fehlt hier oft die langfristige Perspektive und die Versuchung, das Geld einfach für schöne Dinge auszugeben ist groß. Außerdem ist es auch für den Schenkenden oft wichtig, dass die übertragenen Vermögenswerte noch einen Beitrag zur Gestaltung des eigenen angenehmen Lebensabends leisten. Deswegen macht es in vielen Fällen Sinn, hier vorsorgliche Regelungen zu treffen. Beispielsweise kann Vermögen in einen so genannten Familienpool eingebracht werden, an dem die Kinder sukzessive beteiligt werden, die Eltern aber noch Vetorechte bezüglich der Verfügung über das Vermögen haben. Im Testament sollte zudem eine Testamentsvollstreckung vereinbart werden, falls junge Erben noch minderjährig sind.

Zakaria: Zunächst sollten nicht Steuerfragen an erster Stelle stehen, sondern es muss geklärt werden, was der Vermögensinhaber wirklich schon schenken will und kann. Dazu ist es wichtig, sich einen möglichst objektiven Überblick über das eigene Vermögen zu verschaffen und auch Worst Case-Szenarien wie eine teure Pflegesituation oder das vorzeitige Ableben des Beschenkten miteinzukalkulieren. Deswegen empfehlen wir als Vermögensverwalter zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme der individuellen Finanzsituation, die auch die Ruhestandsplanung umfasst. Neben dem Gang zum Steuerberater sollten Nießbrauchinteressierte dann auch einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Er kann bei der Formulierung eines Schenkungsvertrags helfen, um mögliche Rückfallklauseln für Notfälle einzubauen, wenn zum Beispiel der Beschenkte überraschend verstirbt oder der Schenkende in eine finanzielle Schieflage gerät.

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Vermögensverwalter Maik Bolsmann im V-CHECK Podcast: Nießbrauch – Wertpapiere clever schenken

Das Deutsche Instituts für Wirtschaftsforschung schätzt, dass bis 2027 bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr verschenkt oder vererbt werden. Wie man Wertpapierdepots mit Nießbrauch überträgt, um damit Erbschaftssteuer zu sparen, das erklärt Maik Bolsmann von der B&K Vermögen GmbH aus Köln im V-CHECK Podcast.

Maik-Bolsmann
Maik Bolsmann: Nießbrauch: Wertpapiere clever anlegen
Das Deutsche Instituts für Wirtschaftsforschung schätzt, dass bis 2027 bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr verschenkt oder vererbt werden. Wie man Wertpapierdepots mit Nießbrauch überträgt, um damit Erbschaftssteuer zu sparen, das erklärt Maik Bolsmann von der B&K Vermögen GmbH aus Köln.

Was gehört bei einem Nießbrauch auf Wertpapiere in einem Depot in einen Schenkungsvertrag?

Im Prinzip kann ein Nießbrauch auf Wertpapiere in einem Depot auch ohne schriftlichen Vertrag eingerichtet werden, durch die faktische Übertragung des Depots bei der Bank. Aber es macht Sinn, die Schenkung schriftlich, detailliert und für alle verbindlich zu regeln. „So ein Vertrag sollte zum Beispiel enthalten, für welche Erträge genau der Nießbrauch vorbehalten wird“, rät Rechtsanwalt Dr. Jasper von Hoerner.

Der Beschenkte wird zwar mit Vollzug der Schenkung voller Eigentümer der übertragenen Wertpapiere. Der Schenkende kann aber über den Nießbrauchvorbehalt weiter Einfluss auf die Depotverwaltung nehmen. „Salopp gesagt kann er damit auch verhindern, dass einfach alles in riskante Optionsgeschäfte gesteckt oder liquidiert und in schnelle Autos investiert wird“, erklärt von Hoerner. Allerdings sollte dem neuen Eigentümer ein Mitspracherecht etwa bei der Auswahl eines passenden Vermögensverwalters oder der Ausübung von Stimmrechten an Aktien eingeräumt werden.

Zusätzlich hat es sich aus Sicht des Schenkenden bewährt, Widerrufrechte zu verankern und dies auch über die bereits im BGB bestehenden Widerrufsmöglichkeiten hinaus. Wenn zum Beispiel eine Privatinsolvenz des Beschenkten droht oder dieser vor dem Schenkenden verstirbt, kann über einen Widerruf das Vermögen in der „Ursprungs-Familie“ gehalten werden. Hier können auch noch andere Schreckens-Szenarien abgesichert werden, etwa bei einer offensichtlichen Spielsucht oder der schädlichen Mitgliedschaft des Beschenkten in einer gierigen Sekte. „Das hat aber Grenzen, wenn es in die Richtung eines freien Widerrufsrechts geht“, warnt der Fachmann. „Der Schenkende kann seine Schenkung nicht einfach zurücknehmen, weil er es sich nun anders überlegt hat.“ Ein solch weites Widerrufsrecht könnte insbesondere in Kombination mit dem vorbehaltenen Nießbrauch dazu führen, dass die Schenkung insgesamt nicht anerkannt wird.

Solche Verträge für Nießbrauch auf Wertpapiere in einem Depot sind kein Standardprodukt, sondern etwas für Experten: „Es ist sehr empfehlenswert, sich hier versierten Rat zu holen, um spätere Probleme beim Finanzamt oder zwischen Schenkendem und Beschenktem von Anfang an zu vermeiden“, rät Dr. Jasper von Hoerner.

Dr. Jasper von Hoerner

Dr. Jasper von Hoerner
ist Rechtsanwalt bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Niederlassung Gmund am Tegernsee und Experte für Vermögens- und Unternehmensnachfolge, Erb- und Stiftungsrecht.

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