
Bei einer Familienstiftung ist an die sogenannte „Erbersatzsteuer“ zu denken

Wie lässt sich eine solche Familienstiftung rechtssicher aufsetzen – insbesondere unter dem Aspekt, dass die Kinder keinen vollen Zugriff auf die Erbmasse erhalten sollen?
Carolin Vogel: Für die Errichtung einer Familienstiftung, in der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung, ist zunächst die Erstellung einer Stiftungssatzung sowie eines Stiftungsgeschäfts erforderlich. In der Stiftungssatzung – als Finanz- und Organisationsverfassung – wird insbesondere der Stifterwillen niedergelegt. Beide Dokumente werden bei der zuständigen Stiftungsbehörde eingereicht. Die Zuständigkeit der Stiftungsbehörde bestimmt sich nach dem Sitz der Familienstiftung. Eine Familienstiftung entsteht sodann, wenn die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung sowie das Stiftungsgeschäfts anerkennt und eine Stiftungsurkunde erteilt (sogenannte Errichtung).
Für die Errichtung einer Familienstiftung sollte ein fachkundiger Rechtsanwalt beauftragt werden, damit der Stifterwille rechtssicher in der Stiftungssatzung festgehalten und entsprechend umgesetzt wird. In der Stiftungssatzung lässt sich grundsätzlich frei regeln, wer von der Familienstiftung Auszahlungen erhält (Destinatäre) und unter welchen Voraussetzungen. Neben der Absicherung der Familie als Stiftungszweck dient die Familienstiftung häufig auch dazu, Familienvermögen zu erhalten und dieses vor einer Zerschlagung zu schützen. Der Vermögenserhalt selbst darf aber kein Selbstzweck der Stiftung sein. Die Förderung der Familie als Zweck muss im Vordergrund stehen. Daher kann die Auszahlung von Stiftungserträgen an die Familienmitglieder als Destinatäre (Begünstigte) nicht völlig ausgeschlossen werden. Da der Stifterwille zum Erhalt der Stiftung beachtet werden muss und die Stiftungsbehörde einer Auflösung zustimmen müsste, ist eine Auflösung einer Familienstiftung und damit der „volle Zugriff“ auf das Stiftungsvermögen kaum möglich. Auch hier können für die Auflösung genaue Regelungen durch den Stifter in der Stiftungssatzung getroffen werden, soweit die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Welche Rechtsform eignet sich für eine Familienstiftung am besten? Bietet eine Holding GmbH hier besondere steuerliche Vorteile?
Vogel: Der Namenszusatz „Stiftung“ ist nicht der rechtsfähigen Stiftung vorbehalten.
Somit kann beispielsweise auch eine GmbH im Namen den Begriff Stiftung führen. Der Rechtsverkehr darf dadurch nicht über die tatsächliche Rechtsform der Gesellschaft (e.V. oder GmbH) getäuscht werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so sind Zusätze wie „Stiftung“ oder „Foundation“ zulässig und werden auch in einigen Fällen verwendet (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. oder Baden-Württemberg Stiftung gGmbH).
Um den Zugriff der Kinder auf das Vermögen zu vermeiden, bietet sich die Errichtung einer Familienstiftung in der Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung aber an, auch wenn andere Rechtsformen möglich wären.
Bei einer reinen Holding GmbH anstatt einer Stiftung könnten steuerliche Vorteile für das betriebliche Gesellschaftsvermögen entstehen, jedoch würden die Gesellschaftsanteile vererbt werden können, sodass nach dem Tod ein voller Zugriff auf das Erbe durch die Erben möglich wäre und somit eine Zerschlagung des Familienvermögens. Oft wird eine GmbH oder Holding GmbH als „Übungsobjekt“ für eine spätere Stiftung verwendet, da die GmbH-Anteile später noch auf eine Stiftung übertragen werden können. Dabei sind aber steuerliche Konsequenzen zu beachten und diese sollten mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden.
Wie können die Verwaltungskosten für eine Familienstiftung so gering wie möglich gehalten werden? Etwa durch die Zusammenarbeit mit Vermögensverwaltern, die auf reiner Erfolgsbasis arbeiten und deren Honorar auf einem prozentualen Anteil der erzielten Rendite basiert?
Vogel: Die Verwaltungskosten in einer Familienstiftung können zunächst dadurch gering gehalten werden, indem der Verwaltungsapparat der Stiftung klein gehalten wird. Zwingend notwendig muss ein Vorstand aus mindestens einer Person bestellt werden, der grundsätzlich auch zunächst unentgeltlich tätig sein kann. Möglich wäre auch die Bildung eines Familienrats, der den Vorstand bezüglich der Auszahlungen beispielsweise berät und Aufgaben unentgeltlich bzw. nur gegen ein gewisses Sitzungsgeld übernimmt.
In der Regel wird die Vermögensverwaltung, also die Anlage des Stiftungsvermögens auf einen Vermögensverwalter durch den Vorstand delegiert. Den Vorstand trifft sodann eine Überwachungspflicht. Das Honorar ist mit den Vermögensverwaltern gesondert zu vereinbaren und kann im Einzelfall auch durch Vertrag erfolgsabhängig ausgestaltet sein.
Wie kann sichergestellt werden, dass ein beauftragter Vermögensverwalter keine riskanten Investments tätigt, der Erhalt des Grundkapitals also langfristig gesichert ist?
Vogel: Es ist dringend zu empfehlen, dass auch eine Familienstiftung Anlagerichtlinien erstellt, in denen festgelegt wird, wie das Vermögen anzulegen ist. Diese Anlagerichtlinien sind den Vermögensverwaltern zur Kenntnis zu bringen und die Vermögensverwalter sind an diese gebunden. Der Vorstand der Familienstiftung hat jedoch Überwachungspflichten und sollte die Vorgaben der Richtlinien klar kommunizieren und sich zwingend sowie regelmäßig über die Entwicklung des Vermögens durch den Vermögensverwalter informieren lassen.
Video: Familienstiftung – das bringt sie wirklich!
Eine Familienstiftung zum Zwecke des Vermögensschutzes zu errichten erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Nicht ohne Grund: Schließlich ist die Errichtung einer Familienstiftung einfach und ohne Notar möglich, Stifter bestimmen, wer durch ihr Vermögen begünstigt sein soll, und können daher exakt ihre Nachfolge planen. Doch welche steuerlichen Vorteile hat die Familienstiftung wirklich? Welche Freibeträge bestehen, wie werden die laufenden Erträge besteuert und wie kommt einmal gestiftetes Vermögen wieder in das Privatvermögen der Begünstigten? Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtsanwalt und Steuerberater Matthias Weidmann im Interview mit dem Juristen Maximilian Pschiebel.
Sollten vorhandene Immobilien in die Stiftung eingebracht werden oder kann es sinnvoller sein, diese zu veräußern und das freigesetzte Kapital stattdessen in einen Immobilienfonds anzulegen?
Vogel: Unabhängig davon, ob eine Immobilie oder Kapital in die Familienstiftung eingebracht wird, ist darauf zu achten, dass eine Übertragung auf die Familienstiftung Schenkungsteuer auslöst. Bei der Errichtung der Familienstiftung bestimmt sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsverfassung entferntesten Berechtigten zum Stifter, auch wenn dieser zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt ist, sondern es erst in der Generationenfolge wird.
Bei späteren Übertragungen von Vermögen auf die Familienstiftung richtet sich die Schenkungsteuer nach einer Schenkung wie an einen fremden Dritten. Spätere Zustiftungen sind also steuerlich sehr nachteilig und lösen Steuern in Höhe von 30 bis 50 % des steuerlichen Werts der Zustiftung aus.
Zu beachten ist, dass die Familienstiftung die Aufgabe hätte, die Immobilie instand zu halten und zu pflegen. Auch dies kann hohe Kosten in der Zukunft verursachen. Je nachdem, ob die Abkömmlinge in den Immobilien wohnen können sollen, kann ein Immobilienfonds eine Alternative zu der Einbringung einer Immobile darstellen.
Es kann aber nicht pauschal gesagt werden, ob eine Immobilie oder Kapital jeweils der sinnvollere Einbringungsgegenstand ist. Das hängt von vielen Faktoren ab (u.a. generelle Inflationsrate, Immobilienmarktentwicklung, Kostensteigerung betreffend Erhaltungsaufwand und die Zinsentwicklung für Anlagen). Es ist je Immobilie im Einzelfall zu entscheiden, was aus der aktuellen Sicht als sinnvoller und ertragsbringender erscheint. Hier kann nur – mit fachkundigen Rat – eine sinnvolle Prognose erfolgen.
Welche Punkte gibt es darüber hinaus zu besonders zu beachten?
Vogel: Bei einer Familienstiftung ist an die sogenannte „Erbersatzsteuer“ zu denken, die alle 30 Jahre nach dem Stichtag der Errichtung entsteht. Maßgeblich für die Erbersatzsteuer ist die sogenannte Steuerklasse I, da die Erbersatzsteuer einen Vermögensübergang auf die nächste Generation, dabei bestehend aus zwei Kindern, fiktiv annimmt. Bei der Erbersatzsteuer besteht daher ein doppelter Freibetrag in Höhe von aktuell 800.000 EUR. Dies gilt ungeachtet der tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisse, also auch, wenn gar keine oder weniger als zwei Kinder durch die Familienstiftung begünstigt sind.
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