
Familienstiftung in Liechtenstein - Vermögensschutz, Nachfolgeplanung und Steueroptimierung
Die Familienstiftung in Liechtenstein hat diverse Vorzüge in der Strukturierung des Vermögens. Die Vorteile resultieren aus den generellen Prinzipien der Stiftung als verselbständigtes Zweckvermögen, der politischen wirtschaftlichen Stabilität des Fürstentums sowie dem modernen und flexiblen Stiftungsrecht. Ergänzend hat Liechtenstein ein attraktives Steuersystem zur Besteuerung der Erträge. Eine Erbschaftsteuer oder eine Erbersatzsteuer für Familienstiftungen gibt es nicht.
Politische und wirtschaftliche Eckdaten des Stiftungsstandorts Liechtenstein
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage (Artikel 2 der Landesverfassung). Die Regierung ist sowohl dem Landtag als auch dem Fürsten verantwortlich. Der Fürst ernennt auf Vorschlag des Parlaments die Regierung und hat ein Veto-Recht gegen jedes Gesetz.
Der Staat ist nicht verschuldet und hat als eine der wenigen Staaten weltweit ein AAA-Rating von Standard & Poors Global. Grundlage der positiven Bewertung sind insbesondere die solide Haushaltspolitik und der damit verbundene staatliche Handlungsspielraum, sowie die sehr niedrige Arbeitslosenquote (1,3 % im Jahr 2022). Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf ist eines der höchsten weltweit. Gesetzliches Zahlungsmittel der Schweizer Franken.
Liechtenstein ist kein EU-Mitglied, jedoch Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Die Grundfreiheiten der Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, und Warenverkehrsfreiheit sind damit garantiert. Mit der benachbarten Schweiz besteht eine Zollunion.
Die Fürstenfamilie steht für ein liberales Staatsverständnis. Die Staatsquote beträgt lediglich ca. 20 % im Vergleich zur deutschen Staatsquote von ca. 50 %. Auch das Stiftungsrecht basiert auf einem liberalen Ansatz. Das Stiftungsrecht wurde im Jahr 2009 umfassend neu geregelt. Es ist Bestandteil des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) und gilt weltweit als modern und flexibel. Liechtenstein ist damit aus guten Gründen weltweit als Stiftungsstandort sehr gefragt. Derzeit gibt es ca. 10.000 privatnützige Stiftungen. Darunter befinden sich zahlreiche Unternehmensträgerstiftungen zur generationenübergreifenden Unternehmensfortführung.
Einsatzmöglichkeiten einer Familienstiftung in Liechtenstein
Die Einsatzmöglichkeiten einer Familienstiftung in Liechtenstein sind insbesondere
- Gestaltung eines umfassenden Vermögensschutzes
(„asset protection“; „wealth preservation“),
- Gestaltung von Holding-Strukturen für bestehende oder künftige geschäftliche Aktivitäten. Die unternehmensverbundene Stiftung ist in Liechtenstein ausdrücklich gesetzlich vorgesehen.
- Unterstützung begünstigter Familienmitglieder insbesondere in der Ausbildung, der wirtschaftlichen Existenzgründung, Unterhalt sowie Alters- und Krankenvorsorge,
- Nachfolgeplanung.
Ergänzend zu diesen privatnützigen, unternehmerischen Zwecken sind auch gemeinnützige Stiftungszwecke möglich. Alternativ als ausschließliche gemeinnützige Stiftung oder als gemischte Stiftung.
Besteuerung der Stiftung in Liechtenstein
Unwiderrufliche Stiftungen
Die erste Weichenstellung in der steuerlichen Beurteilung ist die Gestaltung der Unwiderruflichkeit oder Widerruflichkeit.
Wenn sich der Stifter keinen Widerruf vorbehält, wird die Stiftung in Liechtenstein steuerlich als intransparent behandelt. Das Vermögen und die Erträge werden der Stiftung zugerechnet. Es entsteht eine steuerliche Abschirmwirkung gegenüber dem Stifter und den Begünstigten der Stiftung. Dies entspricht der Systematik einer deutschen Stiftung. Die Stiftung in Liechtenstein ist ein eigenständiges Steuersubjekt.
Versteuerung des Reinertrags mit 12,5 %
Die zweite Weichenstellung besteht darin, ob die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke hat.
Unwiderrufliche Stiftungen, die keinen gemeinnützigen Zweck haben, werden grundsätzlich gemäß Artikel 44 Steuergesetz Liechtenstein („SteG“) besteuert. Hiernach wird der Reinertrag der Stiftung mit 12,5 % versteuert.
Grundlage für die Besteuerung ist die Erfolgsrechnung der Stiftung. Der Saldo der Erfolgsrechnung wird um steuerliche Zuschläge und Abschläge verändert (Artikel 47 Absatz 3 SteG). Im Grundsatz entspricht dieser Mechanismus der deutschen Systematik, in der das Steuerrecht an den handelsrechtlichen Jahresabschluss anknüpft. Die Bewertung der Vermögenswerte erfolgt grundsätzlich mit dem Verkehrswert.
Ein steuerlicher Abschlag erfolgt in Höhe von 4 % des Eigenkapitals (sog. Eigenkapitalzinsabzug).
Die Stiftung muss nicht zwingend eine Buchhaltung nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (Artikel 1045 ff PGR) führen. In den Statuten der Stiftung kann dies ausgeschlossen werden. Dann reichen nachvollziehbare Aufstellungen über die Aktiva und Passiva sowie die Erträge und die Aufwendungen aus.
Zuwendungen an die Begünstigten mindern den Gewinn der Stiftung nicht. Auch dies entspricht der steuerlichen Beurteilung bei einer deutschen Familienstiftung. Zuwendungen an die Begünstigten der Stiftung sind steuerlich als Gewinnverwendung einzuordnen.
Steuerbefreiungen
Wirtschaftlich von großer Bedeutung sind die Steuerbefreiungen nach dem Liechtensteiner Steuerrecht (Artikel 48 SteG). Steuerfrei sind insbesondere:
- Dividenden aus in- und ausländischen Beteiligungen.
- Kapitalgewinne aus der Veräußerung oder Liquidation in- und ausländischer Beteiligungen.
Hieraus ergeben sich langfristig erhebliche wirtschaftlich Effekte. Dies insbesondere dann, wenn die Erträge in der Stiftung weiter angelegt werden. Auf diese Weise kann ein signifikantes Vermögen hinter der „Brandmauer“ der Stiftung erwirtschaftet werden, das nach den Regelungen der Statuten und Beistatuten anlassbezogen den Begünstigten der Stiftung zufließen kann.
Private Vermögensstruktur („PVS“)
Eine Ausnahme von der regulären Besteuerung des Reinertrags mit 12,5 % ist die private Vermögensstruktur („PVS-Struktur“), die in Artikel 64 SteG geregelt ist.
Stiftungen, die nicht wirtschaftlich tätig sind und die auf die eigene Vermögensverwaltung beschränkt sind können als PVS-Struktur ausgestaltet werden. Gegenstand der Vermögensverwaltung der Stiftung sind in diesem Fall insbesondere Finanzanlagen und liquide Mittel. Ein aktives, gewerbliches Handeln (trading) kann nicht als PVS-Struktur ausgestaltet werden.
Die Vermietung von Immobilien ist bei der Ausgestaltung als PVS-Struktur nicht möglich. Ebenfalls unzulässig ist die Gewährung von verzinslichen Darlehen. Beteiligungen sind nur dann zulässig, wenn die PVS-Struktur keinen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaften ausübt.
PVS-Strukturen bezahlen ausschließlich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr. Sie sind zudem nicht verpflichtet eine Steuererklärung zu erstellen. Neben der günstigen Besteuerung ist damit auch der erheblich reduzierte Verwaltungsaufwand ein Vorteil der PVS-Struktur.
Die Statuten der Stiftung müssen klarstellen, dass die Stiftung als PVS ausgestaltet ist.
Handlungsempfehlung:
Bei der Ausgestaltung als PVS-Struktur müssen auch die Wirkungen für die deutsche Besteuerung betrachtet werden.
Für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Liechtenstein gilt eine PVS-Struktur nicht als ansässig. Eine PVS-Struktur kann sich damit nicht auf den Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens berufen.
Zudem müssen die Wirkungen einer PVS-Struktur für das deutsche Außensteuerrecht geprüft werden.
Widerrufliche Stiftungen
Das Vermögen einer widerruflichen Stiftung wird weiterhin dem Stifter zugerechnet. Die Stiftung zahlt in diesem Fall keine Steuern auf die Erträge. Die Stiftung zahlt lediglich die Mindeststeuer von CHF 1.800 pro Jahr.
Gemeinnützige Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen sind in Liechtenstein von allen Landessteuern befreit, wenn Sie ausschließlich und unwiderruflich gemeinnützige Zwecke verfolgen (Artikel 4 Absatz 2 SteG). Auch die Mindestertragsteuer entfällt in diesem Fall.
Die zulässige gemeinnützige Tätigkeit ist weitergehend als der Katalog der gemeinnützigen Zwecke nach deutscher Beurteilung. Es reicht aus, wenn nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird. Die gemeinnützige Tätigkeit kann auch international erfolgen.
Eine gemischt gemeinnützige Stiftung ist stiftungsrechtlich möglich, aber nicht steuerbefreit. Die Steuerbefreiung setzt eine ausschließliche gemeinnützige Tätigkeit voraus.
Die Voraussetzungen werden jährlich von der Steuerverwaltung in Liechtenstein geprüft.
Erbschaftsteuerfreiheit
Das Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein ist erbschaftsteuerfrei. Das gilt für das unmittelbare Stiftungsvermögen, z.B. Kapitalanlagen, die von einem Vermögensverwalter für die Stiftung verwaltet werden. Erbschaftsteuerfrei sind auch Immobilien in Deutschland oder stiftungsverbundene Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform und der Beteiligungshöhe.
Anders als eine deutsche Familienstiftung zahlt eine Familienstiftung in Liechtenstein keine Erbersatzsteuer.
Schritte zur Gründung einer Familienstiftung in Liechtenstein
Stifter und Mindestkapital
Eine Stiftung kann zunächst von jeder natürlichen Person errichtet werden. Daneben können auch juristische Personen Stiftungen in Liechtenstein errichten, z.B. Unternehmen, die als Kapital- oder Personengesellschaft organisiert sind.
Eine Stiftung kann zu Lebzeiten von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen errichtet werden. Eine durch Testament oder Erbvertrag errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.
Ein nicht geschäftsfähiger Stifter kann bei der Errichtung durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Anders als im deutschen Stiftungsrecht ist das Mindestkapital einer Stiftung in Liechtenstein gesetzlich klar geregelt. Um eine Stiftung in Liechtenstein errichten zu können, ist mindestens ein Kapital von 30.000 erforderlich, das als Barvermögen in CHF / EUR / US-Dollar erbracht werden kann. Alternativ ist eine Errichtung der Stiftung mit Sachverwerten möglich.
In der Praxis wird die Stiftung häufig durch ein Treuhandunternehmen als indirekter Stellvertreter des Stifters errichtet (sog. Treuhandgründung). Der Vertretene wird in diesem Zusammenhang als „wirtschaftlicher Stifter“ bezeichnet. Die mit der Stifterstellung verbundenen Rechte stehen in diesem Fall dem wirtschaftlichen Stifter zu.
Stiftungserklärung und Stiftungsdokumentation
Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine schriftliche Stiftungserklärung. Die Unterschrift des Stifters oder des Stellvertreters muss beglaubigt werden.
Die Stiftungsdokumentation besteht aus der Stiftungsurkunde (synonym: Statut), der Stiftungszusatzurkunde (synonym: Beistatut) und etwaigen Reglementen.
Die Stiftungsurkunde muss mindestens die folgenden Bestandteile enthalten:
- Stifterwille zur Errichtung
- Name und Sitz der Stiftung
- Vermögenswidmung
- Stiftungszweck
- Datum der Errichtung
- Dauer der Stiftung
- Begünstigte
- Regelungen zur Organisation des Stiftungsmanagements (Stiftungsrat, Stiftungsaufsichtsrat) und zur Beschlussfassung
- Regelungen zur Auflösung
- Name, Vorname und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters.
In einem ergänzenden Beistatut kann die Art und Weise der Begünstigung in den Details geregelt werden. Reglemente sind in der Praxis insbesondere zur Ausgestaltung eines Kontrollorgans (sog. Protektor) üblich, sowie zu Einzelheiten der Vermögensverwaltung.
Gründungsdauer
Anders als die Gründung einer Stiftung in Deutschland, die ein behördliches Anerkennungsverfahren voraussetzt, ist die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein schnell und unkompliziert möglich. Ist die Stiftungsdokumentation ausgearbeitet, dauert die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein i. d. R. nicht mehr als 14 Werktage.
Entstehung der Stiftung. Keine generelle Eintragspflicht
In das Handelsregister muss eine Stiftung in Liechtenstein nur eingetragen werden, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder wenn es sich um eine gemeinnützige Stiftung handelt.
Familienstiftungen, die – wie im Regelfall – nicht gewerblich aktiv sind, müssen nicht eingetragen werden. Es wird lediglich die Stiftungsurkunde beim Amt für Justiz hinterlegt. Die Hinterlegung muss innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung der Stiftung erfolgen. Ist nur eine Hinterlegung notwendig, entsteht die Familienstiftung mit Unterzeichnung der Errichtungsdokumente.
Fazit
Der Stiftungsstandort Liechtenstein ist wirtschaftlich sehr stabil und verfügt über ein modernes und flexibles Stiftungsrecht.
Die Ertragsbesteuerung einer Familienstiftung in Liechtenstein ist niedriger als bei einer deutschen Struktur.
Langfristig besteht der wesentliche steuerliche Vorteil darin, dass das Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein außerhalb der Erbschaftsteuer entwickelt werden kann.
Eine Familienstiftung in Liechtenstein ist daher eine sehr interessante Option zur langfristigen Strukturierung des Vermögens mit wesentlichen steuerlichen Vorteilen.
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