Thesaurierende Fonds bleiben 2022 steuerfrei

Thesaurierende Fonds bleiben 2022 steuerfrei


Für Privatanleger, die Anteile an thesaurierenden Fonds halten, gibt es gute Neuigkeiten: Sie werden die laufenden Erträge aus Fonds, die sie 2022 erzielen, nicht versteuern müssen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF): Inhaber von teilausschüttenden Fonds kommen zumindest partiell in den Genuss der Steuerfreiheit, die schon für das Jahr 2021 erstmalig galt.

In seinem Schreiben gibt das BMF den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt. Diese wird seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2018 für die Besteuerung der erzielten laufenden Erträge aus thesaurierenden und teilausschüttenden Fonds ermittelt. Der Basiszins leitet sich aus langfristig erzielbaren Renditen deutscher Staatsanleihen mit jährlichen Zinszahlungen und Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Er wird von der Bundesbank anhand der Zinsstrukturkurven jeweils zum ersten Börsentag eines neuen Jahres errechnet und vom BMF veröffentlicht.

Für 2022 hat die Bundesbank zum zweiten Mal einen negativen Wert ermittelt: Er liegt bei minus 0,05 Prozent. Aufgrund des negativen Basiszinses wird somit keine Vorabpauschale für 2022 erhoben. Die erfreuliche Nachricht wird ihre positive Wirkung dann im Jahresverlauf 2022 entfalten. Derzeit können sich Anleger erst einmal noch über die Steuerfreiheit für ihre im Vorjahr erzielten laufenden Erträge freuen.

Zum Hintergrund: Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes werden nicht mehr die tatsächlichen laufenden thesaurierten Erträge von Investmentfonds besteuert. Sofern ein Fonds eine Wertsteigerung erzielt hat, wird stattdessen ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich nach der gesetzlich vorgeschriebenen Formel: 70 Prozent des jährlichen Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres.

Daraus wird die Vorabpauschale errechnet, denn auf diese Summe sind Abgeltungsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abzuführen. Bei thesaurierenden Fonds entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag. Bei teilausschüttenden Sondervermögen entspricht die Pauschale der Differenz zwischen Basisertrag und Ausschüttung. Dies ist auch bei ausschüttenden Fonds der Fall, sofern die ausgekehrte Summe unter dem Basisertrag liegt. Im kommenden Jahr, wenn die Basiserträge für 2022 ermittelt werden, wird vor jeder Summe ein Minus stehen. Daher bleiben Anleger erneut von der Vorabpauschale verschont.

Allerdings sollte niemand auf der Idee verfallen, er hätte vom Fiskus sogar Geld zu bekommen. Denn: Der Basisertrag kann zwar negativ werden – die Vorabpauschale jedoch nicht. Diese kann nur entfallen. Nicht zu vergessen ist auch, dass die tatsächlich thesaurierten Erträge zu versteuern sind, sobald der Anleger seine Anteile veräußert.

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