Bei der Grundsteuer wird’s jetzt ernst

Bei der Grundsteuer wird’s jetzt ernst


In den kommenden Wochen erhalten Eigentümer von Immobilien Post vom Finanzamt. Sie werden aufgefordert, für ihren Grund und Boden bis zum 31.10.2022 eine neue Steuererklärung abzugeben. Ein Überblick, was Eigentümer jetzt tun müssen und warum die Änderung auch für Mieter wichtig ist.

Für Haus- und Grundstücksbesitzer wird es bei der Grundsteuer ernst. Zwar wird die Abgabe erst ab 2025 neu berechnet, wie viel Geld sie dann an die Kommunen überweisen müssen, wird aber schon jetzt berechnet. Zwischen Anfang Juli und spätestens bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümer die geforderten Daten beim Finanzamt einreichen. „Wie bei allen Steuererklärungen sollte die Frist eingehalten werden. Sonst drohen Verspätungszuschläge“, erklärt Anton Vetter, Vorstand der BV&P Vermögen AG in Kempten.

Notwendig ist die Neuberechnung, weil das Bundesverfassungsgericht die aktuell geltende Grundsteuer als ungerecht eingestuft hat. Bisher wurde die Steuer nach dem sogenannten Einheitswert berechnet. Die Berechnungsgrundlage war allerdings so veraltet, dass die Verfassungsrichter ein neues Verfahren anmahnten.

Für die notwendigen Angaben brauchen Eigentümer ein paar Daten. Dazu gehören etwa die Nummer des Flurstücks, auf dem das Gebäude steht, die Wohnfläche und das Baujahr. Viele Zahlen lassen sich aus dem Kaufvertrag, dem Grundbuchauszug und der Teilungserklärung entnehmen. Bei dem sogenannten Bodenrichtwert ist das nicht so einfach. Diesen durchschnittlichen Quadratmeterpreis für ein Grundstück ermitteln die Gutachterausschüsse der Gemeinden. Die Werte geben diese bislang nur gegen eine Gebühr heraus. Ab Mitte April sollen die Daten auf Internetseiten der einzelnen Bundesländer kostenlos zur Verfügung stehen.

Fein raus ist da, wer sein Eigentum in Bayern hat. Der Freistaat hat im Gesetzgebungsverfahren durchgesetzt, dass das Land seine Steuer anders berechnen darf als der Rest der Republik. So orientiert sich in allen Bundesländern die Grundsteuer am Wert des Grundstücks auf der Basis der Bodenrichtwerte. In Bayern sind dagegen die Fläche und die Nutzung der Fläche entscheidend. Der Wert des Grundstücks spielt keine Rolle. Damit zahlt ein Hausbesitzer auf dem Land den gleichen Steuerbetrag wie ein Eigentümer des gleichen Hauses in der Stadt.

Auch Hessen und Niedersachsen gehen einen Sonderweg und berechnen die Steuer nach dem sogenannten Flächen-Faktor-Verfahren. Die Berechnung folgt dem bayerischen Modell, berücksichtigt aber noch die Lage über den Bodenrichtwert. Baden-Württemberg wiederum hat eine Kombination aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche eingeführt.

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