Nießbrauch auf Wertpapiere: Rechtsanwalt erklärt, worauf es ankommt.

Nießbrauch auf Wertpapiere: Rechtsanwalt erklärt, worauf es ankommt.


Wer Erspartes an die nächste Generation weitergeben möchte, will oft nicht nur Steuern sparen. Dafür kann es Sinnvoll sein, Wertpapiere bereits zu Lebzeiten an Kinder zu übertragen, sich aber die Nutzung der Erträge vorzubehalten. Ein sogenanntes "Nießbrauchdepot" kann helfen, Finanzkompetenz aufzubauen und Freibeträge noch besser zu nutzen. Was dabei ein Schenkungsvertrag enthalten sollte, erklärt Rechtsanwalt Dr. Jasper von Hoerner von der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Niederlassung Gmund am Tegernsee:

Im Prinzip kann ein Nießbrauchdepot auch ohne schriftlichen Vertrag eingerichtet werden, durch die faktische Übertragung des Depots bei der Bank. Aber es ist Sinnvoll, die Schenkung schriftlich, detailliert und für alle verbindlich zu regeln. „So ein Vertrag sollte zum Beispiel enthalten, für welche Erträge genau der Nießbrauch vorbehalten wird“, rät Rechtsanwalt von Hoerner. Der Beschenkte wird zwar mit Vollzug der Schenkung voller Eigentümer der übertragenen Wertpapiere. Der Schenkende kann aber über den Nießbrauchvorbehalt weiter Einfluss auf die Depotverwaltung nehmen. „Salopp gesagt kann er damit auch verhindern, dass einfach alles in riskante Optionsgeschäfte gesteckt oder liquidiert und in schnelle Autos investiert wird“, erklärt von Hoerner. Allerdings sollte dem neuen Eigentümer ein Mitspracherecht etwa bei der Auswahl eines passenden Vermögensverwalters oder der Ausübung von Stimmrechten an Aktien eingeräumt werden.

Zusätzlich hat es sich aus Sicht des Schenkenden bewährt, Widerrufrechte zu verankern und dies auch über die bereits im BGB bestehenden Widerrufsmöglichkeiten hinaus. Wenn zum Beispiel eine Privatinsolvenz des Beschenkten droht oder dieser vor dem Schenkenden verstirbt, kann über einen Widerruf das Vermögen in der „Ursprungs-Familie“ gehalten werden. Hier können auch noch andere Schreckens-Szenarien abgesichert werden, etwa bei einer offensichtlichen Spielsucht oder der schädlichen Mitgliedschaft des Beschenkten in einer gierigen Sekte. „Das hat aber Grenzen, wenn es in die Richtung eines freien Widerrufsrechts geht“, warnt der Fachmann. „Der Schenkende kann seine Schenkung nicht einfach zurücknehmen, weil er es sich nun anders überlegt hat.“

Ein solch weites Widerrufsrecht könnte insbesondere in Kombination mit dem vorbehaltenen Nießbrauch dazu führen, dass die Schenkung insgesamt nicht anerkannt wird. Solche Verträge für Nießbrauchdepots sind kein Standardprodukt, sondern etwas für Experten: „Es ist sehr empfehlenswert, sich hier versierten Rat zu holen, um spätere Probleme beim Finanzamt oder zwischen Schenkendem und Beschenktem von Anfang an zu vermeiden“, rät Dr. Jasper von Hoerner.

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