Eigenheim steuerfrei vererben

Eigenheim steuerfrei vererben


Das Frühjahr ist häufig auch eine gute Gelegenheit, familiäre Angelegenheiten zu erledigen. Bei erbrechtlichen Gestaltungen wird es jedoch schnell komplexer, denn neben familiären Aspekten sind in der Regel auch steuerliche Überlegungen zu berücksichtigen.

Gerade das Erbschaftsteuerrecht ist beim Gesetzgeber eine Dauerbaustelle. So wird womöglich auch die neue Bundesregierung wieder Änderungen vornehmen, die gegebenenfalls eine Überprüfung vorhandener Nachlassregelungen erforderlich machen.

Häufig setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein (sog. Berliner Testament). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte wirtschaftlich versorgt ist; auch der Verbleib im gemeinsamen Familienheim ist so in der Regel gewährleistet. Bei Ehegatten mit Kindern werden diese im Berliner Testament häufig als „Schlusserben“ eingesetzt.

Dies kann jedoch nachteilig sein, wenn größeres Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall wird das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten gegebenenfalls zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen, während die Kinder beim zweiten Erbfall (Übergang des Gesamtvermögens beider Ehegatten nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen) gegebenenfalls ein höheres Vermögen mit einem höheren Steuersatz versteuern müssen, aber nur einmal den persönlichen Freibetrag erhalten.

Insbesondere bei größeren Vermögen sollte daher geprüft werden, ob der Nachlass auf Ehegatten und Nachkommen (zum Beispiel Kinder, Enkel) aufgeteilt werden kann. So können Kindern zum Beispiel Geldvermächtnisse (in Höhe des persönlichen Freibetrags) zugewendet werden, die zwar beim Tod des erstversterbenden Ehegatten anfallen, aber erst später fällig werden. Das selbst genutzte Familienheim kann sogar steuerfrei vererbt werden. Allerdings kommt eine Erbschaftsteuerbefreiung nur dann in Betracht, wenn der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst nutzt.

Eine Alternative ist die (teilweise) Übertragung schon zu Lebzeiten bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung des Ehegatten durch die Vereinbarung von Nutzungsrechten (zum Beispiel durch ein Wohnrecht am Familienheim). Hier ist allerdings zu beachten, dass das Familienheim grundsätzlich nur dann beim Erben steuerbefreit ist, wenn dieser die Wohnung auch tatsächlich selbst nutzt (maßgeblich ist der Lebensmittelpunkt). Diese Voraussetzung ist jedoch bei Kindern regelmäßig nicht erfüllt, wenn dem überlebenden Ehegatten ein (lebenslanges) Wohnrecht eingeräumt wird. Insbesondere in Erbfällen, in denen der persönliche Freibetrag (Kinder: 400.000 Euro) voraussichtlich ausgeschöpft wird, sollte daher geprüft werden, ob der Erbe die Wohnung auch tatsächlich nutzen, das heißt beziehen kann.

Bei mehreren Erben ist im Hinblick auf die Steuerbefreiung darüber hinaus zu beachten, dass der nutzende Erbe auch alleiniger Eigentümer der Wohnung wird. Dies kann durch eine testamentarische Teilungsanordnung bzw. durch eine entsprechende Erbauseinandersetzung erreicht werden. Die (vollständige) „Übertragung der Steuerbefreiung“ ist dabei allerdings nur möglich, wenn das übrige verfügbare geerbte (Kapital-)Vermögen so hoch ist, dass der Erbe daraus die Ausgleichszahlungen an die Miterben bestreiten und so das alleinige Eigentum an der Wohnung erwerben kann.

Nachteilig ist diese Regelung bei Erbengemeinschaften, wenn der Nachlass ausschließlich aus einem Familienheim besteht oder das übrige verfügbare Vermögen nicht für den Erwerb der anderen Miteigentumsanteile ausreicht; dann kommt eine Steuerbefreiung für die Familienwohnung nur anteilig – entsprechend der Erbquote des die Wohnung nutzenden Erben – in Betracht.


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