
Drei Tatsachen, die Sie über die gesetzliche Rente unbedingt wissen sollten
Abschläge bei frühzeitiger Rente oft höher als erwartet
Arbeitnehmer dürfen frühestens mit 63 Jahren in Rente gehen. Wie hoch die Abschläge in Ihrem Fall sind, hängt vom Jahrgang ab, dem Sie angehören. Für die ab 1964 Geborenen gilt: Sie können die Rente ohne Abschläge in aller Regel erst mit 67 Jahren beziehen. „Wer früher als vorgesehen in Rente gehen will, muss pro Monat, den er vorzeitig nicht mehr arbeiten möchte, einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen“, sagt Timo Veeneman, Vermögensbetreuer bei der unabhängigen Vermögensverwaltung Spiekermann & CO AG mit Hauptsitz in Osnabrück.
Der Renteneintritt mit 63 Jahren bringt für die Jahrgänge 1964 ff. demnach einen Abschlag von
14,4 Prozent gegenüber der prognostizierten Regelaltersrente mit sich, die in der jährlich versandten Rentenauskunft aufgeführt wird. Diese (fiktive) Höhe der Regelaltersrente findet sich im Passus „Sollten für Sie bis zum Beginn der Regelaltersrente Beträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre gezahlt werden, bekämen Sie ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen von uns eine monatliche Rente von xxx Euro.“ Wer nun davon ausgeht, dass von der prognostizierten Regelaltersrente maximal 14,4 Prozent abgezogen werden, dürfte indes eine herbe Enttäuschung erleben. Denn: „Durch den früheren Renteneintritt werden für bis zu vier Jahre keine Rentenbeiträge mehr bezahlt. Das reduziert den Rentenanspruch gegenüber einem Rentenbeginn mit 67 Jahren stärker, als die meisten Versicherten ahnen“, erklärt Timo Veeneman.
Wer wissen will, wie hoch der Abschlag ausfallen würde, wird auf der Website www.deutsche-rentenversicherung.de fündig, wenn in der Suche der Begriff „Rentenbeginnrechner“ eingegeben wird. Wie Sie diesen Rechner am besten bedienen, lesen Sie weiter unten in dem Beitrag „Rentenplanung: So nutzen Sie den Rentenbeginn-Rechner optimal“. Doch so viel sei hier schon verraten: Bei einer Verlängerung des Rentenbezugs um vier Jahre beträgt der tatsächliche Abschlag zur fiktiven/prognostizierten Regelaltersrente knapp 21 Prozent. Um das auszugleichen, können Versicherte eine Zahlung an die Rentenversicherung leisten oder selbst privat vorsorgen.

Krankenversicherung kann für Rentner richtig teuer werden
Für viel Unklarheit sorgt auch die Frage, wie die Zahlung der Krankenkassenbeiträge während des Bezugs der gesetzlichen Rente geregelt ist. Dabei ist das Kernprinzip sehr klar: Rentner teilen sich die Kosten für ihre Krankenversicherung hälftig mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Das heißt: „Die DRV zahlt, bezogen auf die Bruttorente, die Hälfte des individuellen Beitragssatzes für die Krankenkasse, die andere Hälfte stammt aus der gesetzlichen Rente des Ruheständlers“, sagt Thilo Stadler von I.C.M. Independent Capital Management mit Standorten u.a. in Mannheim und Neuss. Die Kosten für die Pflegeversicherung– derzeit 3,05 Prozent und 3,40 Prozent für Kinderlose – müssen Rentner selbst stemmen. Der Teufel steckt aber im Detail. Genauer: in der Frage, ob Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind bzw. ob sie Privatpatienten sind.
Pflichtversicherte Rentner: Dazu zählen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens neun Zehntel dieser Zeit gesetzlich krankenversichert waren. In diesem Fall werden die Krankenkassen-Beiträge ausschließlich auf die gesetzliche Rente erhoben. Weitere Einkünfte haben für den Krankenkassenbeitrag keine Bedeutung.
Freiwillig versicherte Rentner: Dazu zählen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die die obige Bedingung nicht erfüllen – etwa, weil sie zeitweise privat krankenversichert waren. Die DRV zahlt dann, bezogen auf die gesetzliche Bruttorente und wie oben beschrieben, die Hälfte des Krankenkassenbeitrags. Doch zum Leidwesen der freiwillig versicherten Rentner werden alle Einkünfte für die Erhebung des Krankenkassenbeitrags herangezogen. Und auf diese weiteren Einkünfte –Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Mieterträge u.a. – müssen sie den vollen Krankenkassensatz entrichten, da sich die DRV daran nicht beteiligt. „Das kann bei mittleren sechsstelligen Vermögen und einem Krankenkassenbeitrag von 16 Prozent Tausende Euro im Jahr ausmachen“, so Stadler.
Privat versicherte Rentner: Sie erhalten von der DRV die Hälfte zum allgemeinen gesetzlichen Krankenkassensatz, der auf ihre Bruttorente entfallen würde (derzeit 7,3 Prozent), und müssen ihre Pflegeversicherung wie die gesetzlich versicherten Rentner selbst zahlen. Auf eventuelle Einkommen neben der gesetzlichen Rentenversicherung fallen keine Krankenkassenbeiträge an. Gleich wie hoch der Beitrag zu ihrer Krankenversicherung ist – die Differenz zwischen Zuschuss und tatsächlichen Kosten müssen privat versicherte Rentner selbst bestreiten. Der Zuschuss ist indes auf die Hälfte der tatsächlichen Beiträge begrenzt.
Im Video: Altersvorsorge mit Aktien & ETFs: Reichen 500.000 Euro für einen finanziell sorgenfreien Ruhestand?
Ein finanziell sorgenfreier Ruhestand – das ist der Wunsch vieler Menschen. Doch wie viel Geld wird tatsächlich benötigt, um die Rente in vollen Zügen genießen zu können? ETF-Sparpläne, Aktien und Fonds spielen bei der Altersvorsorge eine wichtige Rolle. Reichen 500.000€ heutzutage für die Rente, oder sollte mehr angespart werden? Und welche Rolle könnte ein ETF-Sparplan bei all diesen Überlegungen spielen? Antworten von Vermögensverwalterin, Carmen Bandt, Geschäftsführerin der KIDRON Vermögensverwaltung GmbH, im Interview mit Börsenmoderator Andreas Franik – aufgezeichnet auf dem Vermögenstag der V-Bank AG.
Keine volle Rente trotz 45 Jahren Erwerbsarbeit
Was viele nicht wissen: Nicht jedem Arbeitnehmer, der 45 Jahre und länger in die Rentenkasse eingezahlt hat, steht die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte zu. Dies ist nach Aussagen von Rentenberatern nur dann der Fall, wenn die Betreffenden 65 Jahre alt sind und mindestens 45 Jahre gearbeitet haben. Wer nur eines dieser Kriterien erfüllt, wird so behandelt, als sei er „lediglich“ langjährig versichert. Damit gelten die üblichen Abschläge, falls die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin will zu ihrem 63. Geburtstag und nach 45 Jahren als Angestellte in Rente gehen, weil sie glaubt, dass sie bereits Anspruch auf die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte hat. „Das ist ein Irrtum, denn es wird nur ein Kriterium erfüllt. Geht sie mit 63 Jahren in Rente, muss sie – weil sie dreieinhalb Jahre vor Erreichen der Regelaltersrente ihres Jahrgangs (1961) in den Ruhestand geht – einen Abschlag von 12,6 Prozent hinnehmen“, erklärt Stadler. Denn aus Sicht der Rentenversicherung ist sie durch den vorzeitigen Rentenbeginn kein „besonders langjährig Versicherte“ mehr (ab 45 Jahre), sondern eine „langjährig Versicherte“ (35 bis 45 Jahre). „Entsprechend gelten andere Regeln für sie. Will die Frau keine Abstriche hinnehmen, darf sie erst mit 65 Jahren in Rente gehen“, so der Vermögensprofi.
Service – Ruhestandsplanung: So nutzen Sie den Rentenbeginn-Rechner optimal
Wenn Sie vorzeitig in Rente gehen wollen, müssen Sie für jeden Monat, den Sie früher mit dem Arbeiten aufhören, einen Abschlag von 0,3 Prozent der Regelaltersrente hinnehmen. Das summiert sich auf bis zu 14,4 Prozent. Was nur wenige wissen: Gegenüber der prognostizierten Altersrente, die Sie in der Rentenauskunft finden, fallen die Abschläge höher aus, als es diese Sätze vermuten lassen. Dies liegt daran, dass neue Ruheständler während der Zeit der vorzeitigen Rente oft nichts mehr in die Rentenkasse einzahlen. Wenn Sie wissen wollen, mit welcher reduzierten Rentenzahlung bei einem vorzeitigen Ruhestands-Start Sie wahrscheinlich rechnen müssen, können Sie den Rentenbeginn-Rechner der Deutschen Rentenversicherung nutzen.
Schritt 1: Geben Sie auf www.deutsche-rentenversicherung.de im Suchfeld den Begriff „Rentenbeginnrechner“ ein. Klicken Sie auf den Link, es öffnet sich der „Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner“.
Schritt 2: Geben Sie Ihr Geburtsdatum ein und klicken Sie an, ob Sie schwerbehindert sind und oder im Bergbau tätig sind/waren. (Für die weiteren Schritte wurde jeweils „nein“ angeklickt.)
Schritt 3: Klicken Sie zuerst das Feld „frühestmöglicher Rentenbeginn bei vorzeitiger Inanspruchnahme“ an und danach weiter unten „Weiter zur Rentenhöhen-Berechnung“.
Schritt 4: Geben Sie jetzt das Datum der zuletzt erhaltenen Renten-Information ein sowie das Datum, bis zu dem in dieser Information die Versicherungszeiten berücksichtigt wurden. Dann fahren Sie mit der Eingabe der „Höhe der Regelaltersrente“ auf Basis Ihrer tatsächlichen Versicherungszeiten fort. Nun geben Sie die „fiktive Höhe der Regelaltersrente“ ein – das ist jene Rente, die Sie erhalten würden, wenn Sie bis zum Beginn der Regelaltersrente Beträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Kalenderjahre einzahlen würden.
Schritt 5: Klicken Sie nun das frühestmögliche Datum an, zu dem Sie Anspruch auf Rente haben oder geben Sie alternativ ein späteres Datum für Ihren Rentenbeginn an.
Schritt 6: Nun können Sie die „Ergebnisse Rentenhöhe“ sehen. Interessant ist vor allem der Vergleich der Zeile „fiktive Höhe der Regelaltersrente“ oberhalb der blauen Felder sowie der Betrag in der Spalte „Höhe der gewählten Rentenart“ in der Grafik. Wenn Sie nun den zweiten Betrag durch den ersten Betrag teilen, wissen Sie, wie hoch der Abschlag gegenüber der wahrscheinlichen Zahlung wäre. Konkret: Wer vier Jahre vor dem regulären Rentenstart in den Ruhestand geht, bekommt gemäß dem Rechner statt voraussichtlich 2.945 Euro noch 2.329 Euro – das entspricht 79,1 Prozent der vollen Rentenzahlung oder einer Reduzierung um 20,9 Prozent gegenüber der fiktiven/prognostizierten Altersrente.

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