Steuern sparen: Aktien, Fonds und Co. per Nießbrauch übertragen

Steuern sparen: Aktien, Fonds und Co. per Nießbrauch übertragen


Mit frühzeitiger Planung können nicht nur Millionenvermögen ohne Zahlungen an das Finanzamt verschenkt und die Erträge weiter genutzt werden. Auch bei kleineren Beträgen kann dieses Modell helfen, denn außerhalb der engsten Verwandtschaft gelten enge Freibetragsgrenzen.

Wer ein Vermögen über viele Jahre aufgebaut hat, will verständlicherweise nicht, dass der Staat am Ende miterbt. Das muss auch nicht sein. Wer frühzeitig handelt, kann selbst größere Vermögen steuerfrei weitergeben. „Zeit ist bei einer effektiven Nachlassplanung eine sehr wichtige Komponente“, sagt Carmen Bandt, zertifizierte Finanzplanerin und Geschäftsführende Gesellschafterin bei der Kidron Vermögensverwaltung aus Stuttgart. Viele kennen die Möglichkeit, die persönlichen Freibeträge, die sich alle zehn Jahre erneuern, für Schenkungen zu nutzen. So können zum Beispiel bis zu 400.000 Euro an eigene Kinder übertragen werden, aber nur 20.000 an eine nicht verwandte Freundin. Es könnten aber noch ganz andere Summen steuerfrei weitergegeben werden, durch ein sogenanntes „Nießbrauchdepot“.

Erben heranführen

Nießbrauch, das kennen manche von Immobilien. Wenn etwa ein Eigenheim frühzeitig an die Kinder überschrieben wird, aber sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Was selbst mancher Finanzprofi nicht weiß: Aktien, Fonds und Co. können ebenfalls auf diese Weise übertragen werden, während die Nutzung der Erträge dem ursprünglichen Besitzer zugutekommt. Das hat mehrere Vorteile: Zum Beispiel kann der oft noch jugendliche Beschenkte nicht einfach das Geld für schnelle Autos oder Luxusurlaube ausgeben. Die Verwaltung kann in bewährten Händen verbleiben. Dies könnte auch anders sichergestellt werden, aber Nießbrauchdepots haben einen entscheidenden Pluspunkt: „Durch ihren Einsatz lässt sich die Schenkungssteuer sehr effektiv reduzieren, wenn das zu übertragende Vermögen die Freibeträge übersteigt“, erklärt Kidron-Expertin Bandt. Ein Beispiel: Nutzt ein 63 Jahre alter Vater ein Nießbrauchdepot, kann er bis zu einer Million Euro an seine Tochter übertragen, ohne einen Cent Schenkungssteuer zahlen zu müssen. Wie funktioniert das?

Nießbrauchwert berechnen

Bei der Übertragung eines Wertpapierdepots mit einem Nießbrauchvorbehalt darf die Tochter beim Finanzamt nicht nur ihren 400.000 Euro Freibetrag für Schenkungen geltend machen. Der Gedanke dahinter ist einfach: Wer Zinsen, Dividenden und Co. nicht nutzen kann, dem bringt das geschenkte Vermögen unter dem Strich weniger. Um zu ermitteln wieviel, wird der jährliche Wert des Nießbrauchs pro Jahr bestimmt und entsprechend eines von der statistischen Lebenserwartung abhängigen Multiplikators hochgerechnet. Das ergibt in diesem Fall bei angenommen fünf Prozent jährlichem Ertrag 602.800 Euro. Darauf muss die Tochter wahrscheinlich bis zum Tod des Vaters verzichten. Da sie diesen Betrag vom übertragenen Vermögenswert abziehen darf, liegt der Rest unter der Freibetragsgrenze und es werden Null Euro Steuern fällig.

Rechtzeitig Rat einholen

Einen gesetzlichen Haken gibt es allerdings mit der Mindestlaufzeit. Der 63 Jahre alte Vater muss etwa noch mindestens sieben Jahre leben, damit der volle Abzug bestehen bleibt. „Es macht Sinn, das Thema Nießbrauch lieber früher als später mit der Hilfe von Vermögensverwalter, Steuerberater und Fachanwalt anzugehen“, rät Stefan Brähler, Geschäftsführer der auf Beratung von Vermögensverwaltern spezialisierten Confidema GmbH aus Friedrichsdorf im Taunus. Und Nießbrauchdepots können auch bei kleineren Summen sinnvoll sein, denn außerhalb der engeren Verwandtschaft gilt nur ein Freibetrag von 20.000 Euro. Wer zum Beispiel nicht mehr heiraten und seinem Lebenspartner trotzdem etwas hinterlassen will, kann mit diesem Modell eine ordentliche Summe steuervorteilhaft übertragen. Allerdings bieten nur wenige Institute, wie die auf Kunden unabhängiger Vermögensverwalter spezialisierte Münchner V-Bank, Nießbrauchdepots überhaupt an. Andere Banken scheuen den zusätzlichen Verwaltungsaufwand. „Besonders effektiv und kostengünstig kann es zudem sein, das Wertpapiervermögen in eine spezialisierte Versicherungspolice einzubringen, für die der Nießbrauch vereinbart wird“, ergänzt Stefan Brähler. „Zum Beispiel sammeln sich nicht entnommene Erträge innerhalb solcher Versicherungen abgeltungssteuerfrei an und werden im Todesfall ganz ohne Abzug ausgezahlt.“ Gerade bei der Nachlassplanung kann offensichtlich frühzeitiger Rat durch Experten helfen, die Steuerlast stark zu verringern oder sogar ganz zu vermeiden. Es gilt die Devise – besser früher als später handeln.

3 Musterfälle: So können Nießbrauchdepots aussehen

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Wichtige Begriffe bei Nießbrauchdepots

Kapitalwert des Nießbrauchs

Wenn das Eigentum an einem Wertpapierdepot schenkungsweise übertragen, aber der Nießbrauch vorbehalten wird, reduziert das den Wert der Schenkung. Für die Berechnung wird der erwartete jährliche Ertrag mit einem vom Alter und Geschlecht des Schenkers abhängigen Vervielfältiger multipliziert und das Ergebnis vom Ausgangswert der Schenkung abgezogen.

Vervielfältiger

Der Vervielfältiger oder Multiplikator wird genutzt, um den erwarteten jährlichen Wert des Nießbrauchs auf die wahrscheinliche Laufzeit hochzurechnen. Wie groß er ist, hängt von der verbleibenden statistischen Lebenserwartung in Bezug auf Alter und Geschlecht ab. In einem Alter von 50 liegt der Wert für Männer derzeit (Stand: 01.10.2020) bei 14,979 und für Frauen bei 15,723, entsprechend der unterschiedlichen Lebenserwartung von 30,23 bzw. 34,42 Jahren. Die im Jahr 2020 gültige Tabelle ist hier abrufbar.

Mindestlaufzeit

Der volle Abzug des statistisch hochgerechneten Kapitalwertes des Nießbrauchs setzt eine vorgegebene tatsächliche Mindestlaufzeit voraus. Das heißt, stirbt ein 55 Jahre alter Schenker innerhalb von acht Jahren, dürfen nur die bis dahin erzielten Erträge abgezogen werden. Dadurch wird der Wert der Schenkung größer. Sollte dadurch der Rahmen des persönlichen Freibetrages überschritten sein, müssen im Nachhinein Steuern entrichtet werden. Die Mindestlaufzeit ist nach Alter gestaffelt und lesen Sie hier.


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