
Wertpapiere mit Nießbrauch übertragen: So wird's gemacht

Welche Schritte muss ich durchlaufen und was dabei jeweils tun: von der (Finanz-)Planung bis zur Einreichung beim Finanzamt?
Samir Zakaria: Hier sind im Vorfeld eine Reihe von Fragen zu klären. Zunächst: Ist ein Nießbrauch an einem zu übertragenden Konto seitens der depotführenden Bank überhaupt möglich? Dies ist aus Transparenzgründen eine noch nicht gängige Praxis.
Dann muss Klarheit bestehen, über welche Quote ein Nießbrauch am Depot eingeräumt werden soll. Dies ist einerseits aus Gründen der persönlichen Vermögensplanung des Schenkers erforderlich, aber auch um den Spielraum zu ermitteln, der durch die steuerlichen Freibeträge ermöglicht wird. Mit Vermögensberater und Steuerberater sollte dies vorab besprochen werden. Außerdem ist es erforderlich, dass der Steuerberater den Nießbrauchswert ermittelt, da dieser den Wert der Schenkung mindert.
Dann sollte ein Schenkungsvertrag mit gleichzeitigem Vorbehaltsnießbrauch mit dem Beschenkten geschlossen werden. Dieser sollte der depotführenden Bank vorgelegt werden. Letztlich ist die Schenkung dem Schenkungssteuerfinanzamt anzuzeigen.
Welche externen Experten benötige ich – und wer macht dabei was: Vermögensverwalter, Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar?
Zakaria: Mit dem Vermögensverwalter sollte in der Finanzplanung besprochen werden, welcher Spielraum für eine Übertragung besteht. Im Zusammenwirken zwischen Steuerberater und Rechtsanwalt sollte der Text des Schenkungsvertrages abgestimmt werden, um die steuerliche Akzeptanz und Effizienz sowie die rechtliche Wirksamkeit abzustimmen. Ein Notar ist nicht zwingend erforderlich. Jedoch kann die Vertragsgestaltung anstelle durch einen Anwalt durch einen Notar erfolgen. Aus Gründen der Akzeptanz der Schenkung und Nießbrauchseinräumung zugunsten des Schenkers durch die Bank wäre dies vielleicht sogar anzuraten.
Was muss im Schenkungsvertrag unbedingt geregelt sein?
Zakaria: Neben den Essentialia wie Depotbezeichnung und Umfang des Nießbauchs sollten Widerrufsrechte des Schenkers, die unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden können, enthalten sein. Diese sollten eng gefasst sein, um die steuerliche Anerkennung der Schenkung nicht zu gefährden. Außerdem bietet sich an, dass Beschenkte und Nießbraucher vertraglich abstimmen, wie Stimmrechte oder Investmententscheidungen getroffen werden.
Welche ordentlichen Erträge können realistischer Weise mit einem Nießbrauchdepot erzielt werden und wie muss dieses dazu zusammengesetzt sein?
Zakaria: Der Nießbrauch am Depot umfasst sämtliche Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne, die im Nießbrauchdepot erzielt werden. Daher ist die Höhe der Erträge abhängig von der individuellen Zusammensetzung. Eine Rendite von vier Prozent erscheint nicht unwahrscheinlich.
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