„Nießbrauchdepots können sehr effektiv sein, sind aber kein Standardmodell für jeden.“

„Nießbrauchdepots können sehr effektiv sein, sind aber kein Standardmodell für jeden.“


Nießbrauchkonstruktionen mit Wertpapieren können ein eleganter Weg sein, um Vermögen steuerschonend zu übertragen. Carmen Bandt, Geschäftsführerin bei der Kidron Vermögensverwaltung GmbH aus Stuttgart erklärt, welche Fehler dabei unbedingt vermieden werden müssen.
Carmen Bandt ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Kidron Vermögensverwaltung GmbH
Carmen Bandt ist Geschäftsführerin der Stuttgarter Kidron Vermögensverwaltung GmbH

Frage: Wann sollte man sein Vermögen nicht verschenken, auch nicht mit Nießbrauchvorbehalt?

Carmen Bandt: Wenn man sich noch nicht über die Vermögensnachfolge im Klaren ist, sind Nießbrauchkonstruktionen eher keine sinnvolle Option. Davon abraten würde ich auch, wenn absehbar ist, dass es für einen angenehmen Ruhestand nötig sein kann, auf das zu verschenkende Vermögen zurückzugreifen.

Frage: Für wen sind Nießbrauchdepots dagegen interessant?

Bandt: Nießbrauchmodelle sind in erster Linie etwas für Vermögende, bei denen die vererbbaren Werte über den Freibeträgen liegen und die Altersvorsorge kein Problem darstellt. Aber ein Aktiennießbrauchdepot kann auch eine interessante Option sein, wenn zum Beispiel eine Nichte oder ein enger Freund bedacht werden sollen, um die hier geltenden geringen Freibeträge zu erweitern. Die liegen sonst bei lediglich 20.000 Euro.

Frage: Welchen Fehler sollten Interessierte vermeiden, die so etwas einrichten wollen?

Bandt: So verbreitet der Nießbrauch bei Immobilien ist, der Nießbrauch bei Aktien und Co. ist kein Standardmodell. Nicht jeder hat die nötige Erfahrung, um so etwas sauber umzusetzen. Es macht Sinn, hier von Anfang an Experten mit Erfahrung ins Boot zu holen. Dann kann ein Nießbrauchdepot aber insbesondere in noch relativ jungen Jahren sehr gut dabei helfen, Vermögen weit über die üblichen Freibetragsgrenzen steuergünstig zu übertragen.

Frage: Braucht es denn unbedingt einen Schenkungsvertrag?

Bandt: Das Leben steckt voller Überraschungen, deswegen ist es sinnvoll, vorzusorgen. In einem Schenkungsvertrag kann genau geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen das Vermögen zum Beispiel verwaltet werden soll. Außerdem können hier Rückfallklauseln dafür sorgen, dass der Schenkende im Notfall, etwa bei finanziellen Engpässen durch Krankheit oder Unfall, seine Freigiebigkeit nicht bitter bereut. Ein von Fachleuten aufgesetzter Nießbrauchvertrag kann hier Regelungen etwa für eine sehr teure Pflegesituation vorsehen.

Frage: Mit welchem Nießbrauchertrag wird eigentlich gerechnet?

Bandt: Das kommt natürlich ganz auf den Anlagemix an und ist auch ein wichtiger Faktor für die steuerlichen Vorteile beim Vermögensübergang. Was aber genau als Nießbrauchvorbehalt angesetzt werden kann, hängt auch vom jeweiligen Finanzamt ab und muss vorab mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Gerade in der heutigen Niedrigzinsphase festverzinslicher Wertpapiere sind hier Dividendenwerte interessant, die noch Chancen auf ordentliche jährliche Erträge bieten.

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